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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2023-03-02

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2023-03-02

Wortprotokoll

Sie sehen es auf der Fahne: Beim vorliegenden Gesetz gibt es noch einige Differenzen, zwei davon sind erheblich. Sie betreffen die Frage der Unterstellung der dezentralen Verwaltungseinheiten des Bundes und die Ausweitung des Geltungsbereichs der Artikel 11 bis 13 EMBAG auf die Kantone. In beiden Punkten ist Ihre Kommission nun dem Ständerat entgegengekommen.

Dezentrale Verwaltungseinheiten werden geschaffen, wenn sich in einem bestimmten Bereich ein Bedürfnis nach einer gewissen Autonomie der Verwaltung ergibt. Diese Autonomie der Verwaltungseinheiten kann es erfordern, dass das EMBAG oder einzelne Bestimmungen davon nicht zur Anwendung kommen. Würden die dezentralen Verwaltungseinheiten generell dem EMBAG unterstellt, wäre gegebenenfalls unklar, ob eine Verbindlicherklärung von Standards und Behördendiensten mit der Autonomie einer Einheit im Widerspruch steht.

Ihre Kommission schlägt nun vor, die dezentralen Verwaltungseinheiten zwar grundsätzlich dem Gesetz zu unterstellen, dem Bundesrat aber die Kompetenz zu geben, einzelne davon auszunehmen. Mit dieser Lösung wird den Anliegen der dezentralen Verwaltungseinheiten Rechnung getragen, sie ist deshalb zu unterstützen.

Die wohl wichtigste Differenz bleibt in Bezug auf die Geltung des Gesetzes für die Kantone; Sie haben es auch von den verschiedenen Sprecherinnen und Sprechern der Fraktionen gehört. Diese Frage war schon in einem früheren Stadium der Erarbeitung des Erlasses umstritten. So war im Vernehmlassungsentwurf noch vorgesehen, dass der Bundesrat IKT-Mittel und -Standards gegenüber kantonalen Behörden und ihren externen Verwaltungsträgern verbindlich erklären könne, soweit dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht erforderlich sei. Dagegen wehrten sich die Kantonsregierungen entschieden. Für sie war nicht nachvollziehbar, dass der Bund in dieser Phase des kooperativen Aufbruchs - zeitgleich erfolgte ja die Schaffung der Digitalen Verwaltung Schweiz - einseitige hoheitliche Anordnungen zulasten der Kantone vorschlug. Zudem zweifelten sie die Verfassungsmässigkeit eines solchen Eingriffs des Bundes in die Autonomie der Kantone an.

Der Bundesrat nahm diese Bedenken ernst und engte den Geltungsbereich daher ein. Eine Erweiterung des [PAGE 137] Geltungsbereichs der Artikel 11 bis 13 EMBAG auf kantonale Verwaltungen steht im Widerspruch zu der mit der Digitalen Verwaltung Schweiz verfolgten kooperativen Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen bei der digitalen Transformation. Angesichts des grossen Widerstands der Kantone ist die Erweiterung des Geltungsbereichs deshalb abzulehnen. Der kooperative Ansatz ist aber nicht nur aufgrund des Widerstands der Kantone vorzuziehen, er ist insgesamt auch zielführender. Eine Harmonisierung mittels einseitiger Anordnungen, die von den Kantonen nicht mitgetragen werden, ist nicht realistisch. Aus diesen Gründen begrüsst der Bundesrat den Entscheid Ihrer Kommission, in Bezug auf die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Kantone die Fassung des Ständerates zu übernehmen.

Ich bitte Sie daher, den Anträgen Ihrer Kommission zu folgen.