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AB 315375

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2023-03-07

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Egloff 15.455, "Missbräuchliche Untermiete vermeiden", wurde im Juni 2015 eingereicht. [PAGE 237] Durch Anpassung bzw. Ergänzung von Artikel 262 OR sollen Missbräuche im Untermietverhältnis verhindert werden.

Untervermietungen führen regelmässig zu teilweise unrechtmässigen Situationen. Damit Missbräuche verhindert werden können, soll für die Zulässigkeit einer Untermiete bzw. Unterpacht in Zukunft die schriftliche Zustimmung der Vermieterin bzw. des Verpächters erforderlich sein. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, soll der Vermieterin bzw. dem Verpächter neu ein ausserordentliches Kündigungsrecht zustehen.

Die parlamentarische Initiative Egloff hat eine lange Geschichte. Die RK-N gab der Initiative am 12. Mai 2016 mit 15 zu 10 Stimmen Folge, worauf aber die RK-S am 30. August 2016 mit 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung diesem Beschluss keine Zustimmung gab. Am 13. März 2017 folgte der Nationalrat der Mehrheit der RK-N und gab der Initiative mit 109 zu 77 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge. Die RK-S stimmte diesem Beschluss am 25. April 2017 mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Am 22. März 2019 beschloss der Nationalrat eine Fristverlängerung bis zur Frühjahrssession 2021, und am 19. März 2021 beschloss er erneut eine Fristverlängerung bis zur heutigen Frühjahrssession.

Die parlamentarische Initiative Egloff ist einer von vier Vorstössen zu ausgewählten Fragen des Mietrechtes: Während die parlamentarische Initiative Merlini 18.475 gleich im Anschluss an dieses Geschäft folgt, wurden die parlamentarischen Initiativen Vogler 16.458 und Feller 16.459 in einem Erlassentwurf zusammengefasst, den wir am Donnerstag behandeln werden.

Die RK-N nahm am 5. Februar 2021 die Arbeiten an diesen Vorstössen auf. An ihrer Sitzung vom 20. August 2021 verabschiedete sie den begleitenden Bericht und entschied gleichzeitig, zur Vorlage eine Vernehmlassung durchzuführen. Diese wurde am 6. September eröffnet, und am 8. April 2022 nahm die Kommission von den Antworten Kenntnis. Bis zum Ende der Vernehmlassungsfrist waren 64 Antworten eingegangen, davon enthielten 60 eine inhaltliche Stellungnahme.

Die Kommission verabschiedete den Entwurf am 8. April 2022 nach der Detailberatung mit 13 zu 9 Stimmen. Die Mehrheit ist der Meinung, dass mit diesen Änderungen Missbräuche im Untermietverhältnis vermieden werden können. Es könne nicht angehen, dass ein Mieter mit einem Untermietverhältnis ein Geschäftsmodell entwickeln könne. Eine Minderheit beantragte Nichteintreten. Sie hält die geltende Gesetzgebung für ausreichend und sieht deshalb keinen Handlungsbedarf. Die Rechte der Mieter würden bei einer Annahme eingeschränkt. Sie möchte am Paradigma festhalten, wonach der Mieterschaft im Grundsatz ein Recht zur Untermiete zusteht, das die Vermieterschaft nicht nach freiem Ermessen einschränken darf.

Nachdem die Kommission die parlamentarische Initiative 15.455 am 24. Juni 2022 dem Bundesrat zugestellt hatte, beantragte dieser, nicht auf diese einzutreten. An der RK-N-Sitzung vom 10. November 2022 wurde darum auf[NB]diesen[NB]Antrag eingegangen. Es brauchte dafür zuerst ein Rückkommen auf den bereits gefällten Entscheid der Kommission. Mit Stichentscheid der Präsidentin wurde mit 12 zu 12 Stimmen Rückkommen beschlossen. Anschliessend aber wurde der Antrag auf Nichteintreten abgelehnt, dies mit 12 zu 10 Stimmen.

In der Detailberatung wurde bei Artikel 262 Absatz 4 der Antrag, der jetzt den Minderheitsanträgen I (Dandrès) und II (Brenzikofer) entspricht, gestellt. Statt des Begriffs "insbesondere" wollen die Minderheiten I und II den Begriff "nur" einsetzen. Sie möchten damit die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung zur Untermiete verweigert werden darf, enger fassen. Die Mehrheit der Kommission lehnte diese Verschärfung ab.

Bei Artikel 262 Absatz 4 Litera d möchte die Minderheit I (Dandrès), dass der Vermieter die Untermiete nur dann verweigern kann, wenn der Mieter nicht mehr in die Wohnung zurückkehrt. Die Minderheit II (Brenzikofer) will diesen Passus gänzlich streichen. Die Kommission lehnt die Streichung mit 13 zu 11 Stimmen ab.

Zu Artikel 262 Absatz 6: Die Minderheit Dandrès will weniger strenge Bedingungen für die Vertragsauflösung als die Mehrheit. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt.

Zu Artikel 291 Absatz 4: Die Minderheit I (Dandrès) will bei der Unterpacht den Begriff "insbesondere" durch "nur" ersetzen, gleich wie bei der Untermiete. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 13 zu 10 Stimmen abgelehnt.

Zu Artikel 291 Absatz 4 Litera d: Die Minderheit I (Dandrès) will das Kriterium von zwei Jahren, wie es die Mehrheit festgelegt hat, ersatzlos streichen. Die Kommission hat den entsprechenden Antrag abgelehnt.

Zu Artikel 291 Absatz 6: Die Minderheit II (Dandrès) will in Analogie zum Passus bei der Untermiete auch bei der Unterpacht weniger strenge Bedingungen für die Vertragsauflösung als die Mehrheit. Das Stimmenverhältnis war hier 13 zu 11 Stimmen.

Die Minderheit III (Dandrès) will den ganzen Artikel 291 und den Gliederungstitel "H. Unterpacht" streichen. Dieser Antrag ist mit 13 zu 11 Stimmen unterlegen.

In der Gesamtabstimmung waren 13 Kommissionsmitglieder für die Vorlage und 11 dagegen.

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