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Rieder Beat · Ständerat · 2023-03-07

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-07

Wortprotokoll

Eigentlich gab es bei dieser Bestimmung bei Absatz 2 gar keine Differenz mehr zwischen Nationalrat und Ständerat. Die Bestimmung war eigentlich beschlossen. Die Positionen waren klar, und zwar wurde die Position meiner Minderheit auch vom Nationalrat gutgeheissen. Wir haben dann in der Kommission diese Sache nochmals aufgenommen. Es gab eine, darf ich sagen, knappe Mehrheit. Mein Minderheitsantrag geht eigentlich auf einen Antrag von Kollege Engler zurück, den wir immer verfolgt haben und den der Ständerat bereits gutgeheissen hat - das möchte ich ausdrücklich erwähnen.

Wieso kommen wir jetzt auf diese Position zurück? In der Strafkaskade ist einzig der Antrag meiner Minderheit logisch, nämlich, dass wir auch bei der qualifizierten Tatbegehung, bei der Vergewaltigung, ein härteres Strafmass festlegen. Wieso? Lesen Sie einmal den Tatbestand durch, dann sehen Sie, von welchen Tätern wir dort sprechen. Wir sprechen von Tätern, die eine qualifizierte Vergewaltigung begangen haben. Das heisst, das Opfer wurde bedroht, es wurde Gewalt angewendet, das Opfer wurde unter[NB]psychischen[NB]Druck[NB]gesetzt[NB]und[NB]zum Widerstand unfähig gemacht. Das heisst, es ist nicht eine einfache Vergewaltigung, sondern es war ein Straftäter, der kriminelle Energie angewendet hat, um sein Opfer zum Widerstand unfähig zu machen. Hier scheint uns das bisherige Strafmass zu tief. Wieso?

Wenn Sie das bisherige Strafmass anschauen, dann sehen Sie, dass dort eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen ist. Das heisst in der strafprozessualen Realität, dass sowohl ein Ersttäter als auch ein Wiederholungstäter mit einer bedingten Gefängnisstrafe davonkommen kann. Das heisst, am Ende eines Prozesses erfährt das Opfer, dass der Täter trotz einer qualifizierten Vergewaltigung mit einer bedingten Gefängnisstrafe davonkommt. Wenn Sie das Strafmass gemäss meiner Minderheit übernehmen, welche mehr als zwei Jahre bis zu zehn Jahren vorsieht, ist das nicht mehr möglich. Dann muss der Richter bei einer qualifizierten Vergewaltigung eine unbedingte Gefängnisstrafe aussprechen, die allerdings teilbedingt abgesessen werden kann. Das heisst, der Richter kann dann immer noch nivellieren, ob er dem Täter den teilbedingten Strafvollzug gibt. Das würde heissen, der Täter sitzt nur einen Teil der Strafe ab, aber er muss sie absitzen. Das bringt uns dem Opferschutz doch eher näher. Das war auch eines der Hauptprobleme in dieser Strafnorm, das dann zu dieser Revision Anlass gegeben hat.

Ich bitte Sie daher auch hier, im Sinne der Kaskade der Minderheit zu folgen.