Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2003-03-17
Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-17
Wortprotokoll
Der Vorschlag der Mehrheit zu Artikel 16 Absatz 1bis mag aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten durchaus vertretbar sein, erlaubt er doch eine gewisse Transparenz. Dies ist auch mit ein Grund, weshalb eine Minderheit der CVP-Fraktion dem Mehrheitsantrag zustimmen wird. Dennoch birgt diese Forderung in dieser Formulierung eine grosse Gefahr und kann daher von der Mehrheit der CVP-Fraktion in dieser Form nicht akzeptiert werden.
Es wird nämlich vorgeschlagen, dass wir die Regeln der Herkunftsbezeichnung verschärfen. Es wird in diesem Zusatz verlangt, dass die verwendeten Rohstoffe aus der Schweiz stammen müssen; somit sind Ursprungsbezeichnung und die so genannt geographischen Angaben deckungsgleich. Gerade in dieser Deckungsgleichheit mag für die Konsumenten der Vorteil liegen. Aber dieser gewählte Ansatz zu mehr Transparenz führt - und darauf hat auch bereits Herr Pelli hingewiesen - zu neuen Problemen, die wir nicht verschweigen dürfen: Bei der Ursprungsbezeichnung, besser bekannt unter dem Kürzel AOC, muss der Rohstoff aus einer bestimmten Region stammen; hingegen kann bei der geographischen Herkunftsangabe, besser bekannt unter dem Label IGP - "indication géographique protégée" -, entweder der Rohstoff oder das verarbeitete Produkt aus der bestimmten Region stammen.
Würden wir der Mehrheit der Kommission folgen, hätte dies zum Beispiel für die Herstellung und die Herkunftsangabe des Bündnerfleisches fatale Auswirkungen. Denn wir alle wissen, dass der verwendete Rohstoff grossmehrheitlich aus Argentinien stammt. Würde nun in Zukunft das Bündnerfleisch mit schweizerischem Fleisch produziert werden, dann kann ich Ihnen heute schon voraussagen, dass dieses [PAGE 356] sehr geschätzte Bündnerfleisch schlicht und einfach nicht mehr konkurrenzfähig wäre und die Schweizer Landwirte daher auch nicht mehr Fleisch dafür verkaufen könnten. Dafür aber müsste die Gewerbebranche erhebliche Einbussen erleiden. Bündnerfleisch ist bis anhin nach wie vor das wichtigste Produkt, welches in der Kategorie IGP registriert ist.
Nachdem europaweit die Bezeichnungen - sowohl AOC als auch IGP - existieren und wir im Rahmen der bilateralen Agrarabkommen vereinbart haben, dass wir sowohl das AOC als auch das IGP gegenseitig anerkennen, müssten wir, wenn wir der Fassung der Mehrheit zustimmen würden, künftig auf ein IGP-Register schlicht verzichten, denn in der EU besteht bezüglich IGP keine Vorschrift, wonach schon der Rohstoff, aus dem ein Produkt hergestellt wird, aus einer entsprechenden Region stammen muss. Es würde sich somit auch die Frage stellen, ob die IGP-Produkte aus der EU in der Schweiz vom Schutz ausgeschlossen werden müssten und ob dies auch mit Artikel 3 des WTO/Trips-Abkommens in Einklang wäre.
Aus all diesen Überlegungen schlage ich Ihnen vor - und mit mir eine Mehrheit unserer Fraktion -, der Minderheit zuzustimmen und den Mehrheitsantrag abzulehnen.
Nun noch kurz zum Antrag Glasson: Wir haben diesen Antrag in der Fraktion nicht besprochen, hatten aber die Möglichkeit, in der Kommission uns bereits einige Gedanken dazu zu machen.
Wir mussten in der Kommission feststellen, dass der Vorschlag des Ständerates, welcher eigentlich mit dem Antrag Glasson übereinstimmt, nicht ausgereift ist. Denn er verleiht dem Richter bei der Beurteilung, ob eine Marke gutgläubig erworben wurde, eine besondere Auflage: Der Richter soll in diesem Falle prüfen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt. Hier stellt sich die Frage, ob es überhaupt sinnvoll ist, eine solche Formulierung vorzuschlagen, denn diese Regeln sind bereits im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthalten und müssten eigentlich hier nicht zusätzlich erwähnt werden.
Weiter muss festgestellt werden, dass ein solcher Passus auch im Markenschutzgesetz vorliegt. Ich erinnere daran, dass in Artikel 2 Buchstaben c und d die Ausschlussgründe genannt werden. So sind Zeichen, die gegen geltendes Recht verstossen, vom Markenschutz ausgeschlossen; auch kann ein Zeichen, das gegen das UWG verstösst, nicht ins Markenregister eingetragen werden. Daher würde eine Präzisierung in diesem Gesetz meines Erachtens eher als Abschwächung wahrgenommen werden anstelle der gewünschten Konkretisierung.