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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2000-03-06

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-06

Wortprotokoll

Bereits 1963 hat die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins eine Vereinbarung abgeschlossen, die im Wesentlichen die Ermittlung und Verringerung der Rheinverschmutzung zum Ziel hat. Die Kommission fasst ihre Entscheidungen jeweils in der Form von Empfehlungen, die von den einzelnen Ländern entsprechend umgesetzt werden. Anschliessend informieren die Länder umfassend über die getroffenen Massnahmen. In Erweiterung der Vereinbarung von 1963 erfolgt mit dem neuen Übereinkommen eine ökologisch ganzheitliche Betrachtung des Rheins. In Anlehnung an die Bestimmungen der EU-Wasser-Rahmenrichtlinie umfasst der Geltungsbereich neu auch das Grundwasser, das in Wechselwirkung zum Rhein steht. Unter anderem müssen künftig bei technischen Ausbaumassnahmen im Bereich des Hochwasserschutzes, der Schifffahrt und der Wasserkraftnutzung die ökologischen Erfordernisse berücksichtigt werden. Im Weiteren werden Zielsetzungen zur Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität des Rheins festgelegt.

Die Schweiz hat keine besonderen Schwierigkeiten, die grundlegenden Verpflichtungen des neuen Übereinkommens zu erfüllen. Die Rahmenbedingungen gehen nicht über die bisher in internationalen Gewässerschutzübereinkommen eingegangenen Verpflichtungen hinaus. Das Übereinkommen erfordert keine Erweiterung oder Verschärfung des nationalen Gewässerschutzrechtes. Es entstehen keine Mehrkosten, und es sind keine zusätzlichen personellen Mittel erforderlich. Die Schweiz hat wie bis anhin für den Haushalt der Kommission und für Rheinuntersuchungen mit jährlichen Kosten von rund 250 000 Franken zu rechnen.

Das Übereinkommen wurde am 12. April 1999 unterzeichnet und wird mit der vorliegenden Botschaft dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt.

Ihre vorberatende Kommission erachtet das Übereinkommen als wichtigen zusätzlichen Schritt zum Schutz des [PAGE 6] Rheins und beantragt Ihnen einstimmig, das Übereinkommen zu genehmigen und den Bundesrat zu ermächtigen, es zu ratifizieren.