Lexipedia

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2023-03-13

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2023-03-13

Wortprotokoll

Gemäss Artikel 22 des Zollgesetzes wird der grenzüberschreitende Warenverkehr auf dem Luftweg ausschliesslich auf den vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bezeichneten Flugplätzen, den sogenannten Zollflugplätzen, abgewickelt. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Interpellation Jauslin 18.3785, "Den Binnenverkehr vom Zollflugplatz-Zwang befreien", ausgeführt hat, haben die Regelungen auf europäischer Ebene in diesem Bereich keinen direkten Einfluss auf die Schweiz, da sie nicht Mitglied der Europäischen Zollunion ist. An der Landesgrenze werden daher nach wie vor Zollkontrollen durchgeführt. Diese betreffen auch den grenzüberschreitenden Luftverkehr. Zollkontrollen, einschliesslich der Überprüfung der verwendeten Transportmittel und der Einhaltung des Kabotageverbots, müssen daher grundsätzlich gewährleistet sein. In seinem Entwurf des[NB]BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes sieht der Bundesrat im Vergleich zu heute jedoch eine offenere Bestimmung vor. Künftig soll der grenzüberschreitende Warenverkehr grundsätzlich überall und jederzeit möglich sein.

So sieht Artikel 12 des Entwurfes des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vor, dass das BAZG die Verkehrswege und Örtlichkeiten festlegen kann, über die der grenzüberschreitende Warenverkehr erfolgen muss. Angedacht ist, dass das[NB]BAZG die Flugplätze für den grenzüberschreitenden Luftverkehr im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt und unter Berücksichtigung internationaler Übereinkommen festlegen und dabei auch prüfen wird, ob im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung Erleichterungen möglich sind.