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Egger Kurt · Nationalrat · 2023-03-13

Egger Kurt · Nationalrat · Thurgau · Grüne Fraktion · 2023-03-13

Wortprotokoll

Ich habe in diesem Block zwei Minderheitsanträge. Ich spreche zuerst zur Minderheit I (Egger Kurt) zu Artikel 12 Absatz 2bis Buchstabe a. Es geht hier um die Ausnahmen beim Schutz von Biotopen von nationaler Bedeutung.

Die Kommissionsmehrheit will für Auengebiete, bei denen es sich um Objekte der Typen Gletschervorfelder oder alpine Schwemmebenen von nationaler Bedeutung handelt, generell eine Ausnahme für den Schutz der Biotope machen. Meine Minderheit will diese Ausnahmen auf ein Minimum beschränken, nämlich nur auf jene Projekte gemäss Anhang 1, also auf diejenigen Projekte, die am runden Tisch definiert wurden, um die Versorgungssicherheit rasch zu gewährleisten. Betroffen sind hiervon Projekte, bei denen eine neue Staumauer vorgesehen ist. Das sind insbesondere die Projekte Trift und Gorner. Diese Projekte sind mindestens diskutierbar. Es besteht aber natürlich weiterhin eine Planungspflicht, und im Rahmen dieser Planungspflicht wird auch eine Interessenabwägung vorgenommen.

Der Schutz der Biotope ist für uns ein zentrales Anliegen, und gerade Gletschervorfelder und alpine Schwemmebenen sind Pionierstandorte, die für den Erhalt der Biodiversität wichtig [PAGE 422] sind. Auengebiete beherbergen mehr als 80 Prozent der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, und darüber hinaus sind bereits rund 90 Prozent unserer Auenflächen verschwunden. Wasser ist das Lebenselixier dieser Lebensräume. Sie werden vom Wasser geprägt.

Wenn wir also im Rahmen der Versorgungssicherheit, der Stromversorgungssicherheit, Ausnahmen machen müssen, sollen diese auf ein absolutes Minimum beschränkt werden. Mit der Beschränkung auf bestimmte Projekte haben wir eine gewisse Sicherheit, dass wir hier nicht Tür und Tor öffnen, dass in den nächsten 10 oder 15 Jahren beliebig viele Auengebiete überbaut werden können. Wir bieten Hand für gewisse Ausnahmen, haben aber auch die Sicherheit, dass diese nicht überborden.

Dann komme ich zu meinem zweiten Minderheitsantrag in diesem Block, zu Artikel 35 Absatz 3bis, zum Netzzuschlag. Mein Antrag geht dahin, dass der Bundesrat die Kompetenz haben soll, den Netzzuschlag von heute maximal 2,3 auf maximal 2,8 Rappen pro Kilowattstunde zu erhöhen. Die Erhöhung ist allerdings an eine ganz klare Bedingung geknüpft: Sie darf nur dann erfolgen, wenn die Zwischenziele, die wir ja jetzt in Artikel 2 Absatz 3 beschlossen haben, nicht erreicht werden können.

Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien in der Schweiz können zentrale Herausforderungen, die sich der Schweizer Politik in der nahen und weiten Zukunft stellen, angegangen werden. Der Umbau weg von den fossilen Energien, hin zu erneuerbaren und damit zu sauberen und klimafreundlichen Energien ist die Basis für den Beitrag der Schweiz zum weltweiten Klimaschutz. Wir erhöhen gleichzeitig die Unabhängigkeit von autokratischen Staaten, aus denen wir heute die fossilen Energien importieren. Der Ausbau der erneuerbaren Energien muss deshalb unter allen - unter allen! - Umständen sichergestellt werden, und der Netzzuschlagsfonds ist die Basis dafür. Er ermöglicht uns, diverse neue Fördertatbestände, die wir kürzlich beschlossen haben, auch zu finanzieren.

Weiter ist er für die Branche wichtig: die Branche, die unter Hochdruck die Ausbildung vieler Fachkräfte an die Hand nimmt und den Ausbau der erneuerbaren Energien umsetzt. Es ist von grosser Wichtigkeit, zu wissen, dass diese grossen Investitionen eben auch erwünscht sind. Wir müssen unter allen Umständen verhindern, dass es wieder Wartelisten gibt, wie wir sie vor einigen Jahren hatten. Das wäre dann tatsächlich Gift für die Branche und würde als Bremsklotz wirken.

Die Berichte des Bundesrates zeigen auf, dass der Netzzuschlagsfonds mit den 2,3 Rappen pro Kilowattstunde tatsächlich bereits im Jahr 2030 nicht mehr ausreicht und so verschuldet sein wird, dass die Verschuldungsdauer mindestens zehn Jahre beträgt. Da kann es dann schnell passieren, dass man wegen dieser Verschuldung Förderprogramme streicht und die Ausbauziele damit erst recht nicht erreicht werden.

Es ist daher von zentraler Bedeutung, dass der Bundesrat die Möglichkeit hat, den Netzzuschlag in dem Fall, wo es nötig ist, zu erhöhen, um eben die Ziele gemäss Artikel 2 zu erreichen.