Dittli Josef · Ständerat · 2023-03-14
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2023-03-14
Wortprotokoll
Die Motion beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Ärztinnen und Ärzte insbesondere bei aussergewöhnlichen Todesfällen Einblick in nach dem Tod eines Patienten oder einer Patientin erstellte rechtsmedizinische Gutachten erhalten können. Der Nationalrat hat die Motion am 1.[NB]Juni 2022 mit 115 zu 70 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Zur Begründung der Motion durch den Nationalrat: Versterben Patienten nach Reanimationsmassnahmen oder nach Notsituationen ohne medizinisch klar nachvollziehbaren Grund oder überraschend, sei deren Tod im Sinne des Gesetzes als aussergewöhnlicher Todesfall meldepflichtig. Es würden Abklärungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft folgen, welche in der Regel das rechtsmedizinische Institut mit der Klärung der Todesursache, konkret mit einem rechtsmedizinischen Gutachten, beauftragen. Ärzte und Ärztinnen, welche den Patienten bis zum Tod behandelt und betreut haben, hätten kein Recht auf Einsichtnahme in das rechtsmedizinische Gutachten, weil der Behandlungsvertrag mit dem [PAGE 208] Tod des Patienten ende und damit das Recht auf Informationen erlösche. Der einzige Weg führe momentan über die Einwilligung der Angehörigen des Verstorbenen, was aus verschiedenen Gründen, zum Beispiel wegen eines Fehlervorwurfs der Angehörigen an den Arzt, nicht immer möglich ist. Es brauche daher eine gesetzliche Grundlage, welche den Ärztinnen und Ärzten, die den Patienten bis zum Tod betreut haben, ein Recht zur Einsicht in die rechtsmedizinischen Akten gebe. Ein Zugang zu diesen Akten liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, weil er der Patientensicherheit sowie der Qualitätskontrolle und Qualitätsverbesserung von medizinischen Leistungen diene.
Der Bundesrat lehnt die Motion mit folgender Begründung ab: Mit der Motion wird verlangt, dass der Bundesrat in einem spezifischen Bereich zusätzlich tätig wird, d. h., dass er die gesetzlichen Grundlagen so fasst, dass der Persönlichkeitsschutz von Verstorbenen aufgehoben wird und dass in diesem Sinne für einzelne Ärztinnen und Ärzte eine Möglichkeit des Zugangs zu Rechtsgutachten besteht, die in bestimmten Situationen erstellt werden, also Autopsieberichte bzw. rechtsmedizinische Gutachten. Der Bundesrat ist der Meinung, dass dies der falsche Weg ist, da man keine derart isolierten Zugriffsmöglichkeiten zulassen sollte, ganz abgesehen davon, dass sich dann auch immer die Frage stellt, wer überhaupt in welchen Situationen Zugang hat. Nach Ansicht des Bundesrates sollte das vielmehr auf einer systematischen Erhebung solcher Gutachten basieren. Mit der Umsetzung der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung "KVG. Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit", die das Parlament am 21. Juni 2019 verabschiedet hat, werden künftig auch solche Daten eine zentrale Rolle spielen, um den Mitteleinsatz für die Qualitätsentwicklung zu optimieren und die Patientensicherheit zu erhöhen. Deshalb soll zuerst die Eidgenössische Qualitätskommission angewiesen werden, zu prüfen, ob zusätzlich zu anderen für die Patienten sicherheitsrelevanten Daten auch rechtsmedizinische Gutachten ausgewertet werden sollen.
Zu den Erwägungen der Kommission - wir haben noch eine Mehrheit und eine Minderheit -: Die Kommissionsmehrheit teilt das Anliegen der Motion, wonach Ärztinnen und Ärzte aus Fehlern lernen können und aussergewöhnliche Todesfälle systematisch untersucht werden sollen. Dazu möchte aber die Mehrheit, wie der Bundesrat auch, keine spezifische Regelung über den Zugang zu rechtsmedizinischen Gutachten schaffen. Vielmehr soll die Eidgenössische Qualitätskommission, die ihre Arbeit 2021 aufgenommen hat, den Umgang mit aussergewöhnlichen Todesfällen im Rahmen ihrer Arbeiten zu Fehlerkultur, Meldesystemen und Risikomanagement analysieren. Durch grössere koordinierte Studien kann die Patientensicherheit systematisch verbessert werden, ohne den Persönlichkeitsschutz von Verstorbenen aufheben zu müssen.
Die Kommissionsmehrheit erachtet das Anliegen mit den Arbeiten der Eidgenössischen Qualitätskommission als aufgenommen, weitergehende Gesetzesanpassungen als nicht notwendig und beantragt deshalb, die Motion abzulehnen. Eine Minderheit beantragt, die Motion anzunehmen. Ein gewisser Handlungsbedarf werde von allen Seiten bejaht. Bei einer Ablehnung der Motion verschwinde das Anliegen trotz allgemeiner Unterstützung von der Bildfläche. Das Stimmenverhältnis war 4 zu 3 bei 4 Enthaltungen, also relativ knapp.
Ich empfehle Ihnen im Namen der Kommissionsmehrheit, die Motion abzulehnen.