Herzog Eva · Ständerat · 2023-03-15
Herzog Eva · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-03-15
Wortprotokoll
Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde die sogenannte wirtschaftliche Doppelbelastung von Firma und Anteilseignern gemildert. Seither werden Dividenden bei einer 10-Prozent-Beteiligung privilegiert besteuert: zu 70 Prozent beim Bund; die Kantone sind frei, viele besteuern sie zu 50 Prozent. Die Steuerausfälle in der Folge dieser Reform waren viel höher, als im Vorfeld prognostiziert wurde. Deshalb gingen vor der Unternehmenssteuerreform III die Diskussion und das Analysieren los. Mit dieser Reform sollte die Bestimmung eingeschränkt werden.
Was ist der Hintergrund? Selbstständigerwerbende haben in der Folge der Unternehmenssteuerreform II oft eine Umwandlung in eine AG oder eine GmbH vorgenommen und konnten auf diese Weise den Lohn, den sie sich auszahlen, reduzieren und sich im Gegenzug mehr Dividenden auszahlen. Da Dividenden privilegiert besteuert werden, können sie auf diese Weise bis heute Steuern sparen. Aus der gewollten Gleichbehandlung durch die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ist eigentlich eine Bevorzugung geworden - zumindest ist das die Befürchtung -, was jetzt aufgrund der hohen Steuerausfälle untersucht werden muss. Es wurde auch schon sehr bald darauf hingewiesen, dass es nicht nur um Steuerausfälle geht, sondern dass auch der AHV namhafte Beiträge entgehen. Die Bestimmung gilt ja noch. Es gibt zum Beispiel eine aktuelle Schätzung des Präsidenten der kantonalen Ausgleichskassen, die von 100 Millionen Franken jährlich ausgeht.
Jetzt ist es nicht so, dass die Betroffenen absolut frei sind, wie viel Lohn und wie viel Dividenden sie sich auszahlen wollen. Die Ausgleichskassen müssen darüber bestimmen, was ein angemessener Lohn ist. In krassen Einzelfällen können sie auch eingreifen, wobei die Hürden einerseits sehr hoch sind und andererseits die AHV ein Massengeschäft ist und es - so sagen Vertreterinnen und Vertreter der Ausgleichskassen - schwierig ist, dies so zu handhaben. Deshalb ist der Wunsch lautgeworden, hier neutral formulierte Leitplanken zu haben, allenfalls auch gesetzliche Anpassungen vorzunehmen, um dieses Problem anzugehen.
Ich habe es gesagt, es wurde im Vorfeld der Unternehmenssteuerreform III schon diskutiert; diese wurde ja 2017 abgelehnt. Bei der STAF wurde dann keine Einschränkung vorgenommen. Wir haben also immer noch dieselben Bestimmungen. Es gab damals verschiedene Vorstösse auch auf Bundesebene, zum Beispiel 2013 eine Interpellation. Der Bundesrat sagte damals, um wirklich abschätzen zu können, was die Folgen dieser Bestimmung seien, und um eine repräsentative Evaluation zu machen, sei ein längerer Betrachtungszeitraum notwendig. Ich denke, dieser ist jetzt gegeben. Ich danke dem Bundesrat, der es offenbar auch so sieht und bereit ist, dieses Postulat umzusetzen, eine solche Evaluation vorzunehmen und Fakten zu schaffen.
Wir haben es vorhin schon diskutiert, auch unabhängig von dieser Diskussion: Eine nächste AHV-Revision wird kommen, auf welchen Eckpfeilern auch immer. Ich denke, es ist gut, wenn wir dann wissen, ob auch in diesem Bereich Korrekturbedarf besteht. Immerhin könnten es Mehreinnahmen für die AHV sein, und das wäre für eine nächste Revision unseres Sozialwerkes doch begrüssenswert.
Ich bitte Sie, das Postulat anzunehmen.