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AB 317512

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-15

Wortprotokoll

Mit 22 zu 2 Stimmen haben wir das Resultat in der Einigungskonferenz genehmigt. Insgesamt folgt die Einigungskonferenz sechsmal dem Nationalrat, zweimal dem Ständerat und einmal dem Bundesrat. Bei drei Artikeln gab es eine Neuformulierung. Ich will Ihnen diese Änderungen kurz bekannt geben.

Bei Artikel 53 Absatz 3 folgt die Einigungskonferenz mit 24 zu 1 Stimmen dem Nationalrat. Das heisst, es muss immer eine Zehntagesfrist bekannt gegeben werden.

Bei Artikel 96 lautet der Titel neu "Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung". Hier hat man einfach den deutschen Text dem französischen angepasst. Das wurde mit 25 Stimmen einstimmig gutgeheissen.

Bei Artikel 96 Absatz 2 folgt man dem Beschluss des Nationalrates, und zwar mit 18 zu 6 Stimmen. Das heisst, man muss nicht vorgängig, bevor man die Parteientschädigung zugesprochen erhält, mit dem Klienten abrechnen.

Bei Artikel 206 Absatz 1bis folgt man dem Nationalrat, und zwar mit 15 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Hier kehren wir zum geltenden Recht zurück: Wenn die klagende Partei [PAGE 530] säumig wird, dann gilt ihre Klage als zurückgezogen. Das ist klarerweise ein prozessökonomisches Element.

Bei Artikel 212 Absätze 1 und 1bis folgt man mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Bundesrat. Hier kehren wir zum geltenden Recht zurück, also zum Entwurf des Bundesrates: Ein Schlichtungsrichter soll Fälle bis zu einem Streitwert von maximal 2000 Franken entscheiden können.

Bei Artikel 229 Absätze 1 0, 1, 2 und 2bis lag uns ein Antrag Lüscher vor, den die Einigungskonferenz mit 14 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen hat. Hier hat man eine neue Formulierung eingebracht, wonach Tatsachen und Beweismittel bis zum ersten Parteivortrag eingebracht werden können, wenn weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat.

Bei Artikel 236 Absatz 4 und sämtlichen in diesem Absatz aufgeführten Artikeln und Absätzen folgt die Einigungskonferenz mit 26 Stimmen - also einstimmig - dem Nationalrat.

Bei den Einleitungssätzen der Artikel 249, 250 usw. folgt man mit 16 zu 10 Stimmen ebenfalls dem Nationalrat. Hier wurde das Wort "insbesondere" gestrichen.

Bei Artikel 291 Absatz 3 folgen wir einer Formulierung gemäss Antrag Lüscher, und zwar mit 26 Stimmen, also einstimmig. Hier wurde ergänzt mit der Passage "Gelegenheit zur Klagebegründung oder zur Ergänzung der Begründung".

Bei Artikel 291 Absatz 4 folgen wir dem Ständerat, und zwar mit 17 zu 6 Stimmen. Hier geht es darum, dass man beim geltenden Recht bleibt. Auch wenn ein Einigungsrichter die Einigung nicht erfolgreich durchgeführt hat, muss das Gericht nicht gewechselt werden - das ist im Sinne der Prozessökonomie.

Bei Artikel 314 folgen wir ebenfalls dem Nationalrat, und zwar mit 19 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Damit ist die Anschlussberufung im Bereich des Familienrechts grundsätzlich unzulässig, (Glocke des Präsidenten) bei Streitigkeiten gemäss den Artikeln 271, 276, 302 und 305 ist die Anschlussberufung aber zulässig.

Zu guter Letzt haben wir die Übergangsbestimmungen in Artikel 407e mit 24 Stimmen einstimmig angepasst.

Das war zwar nicht interessant, aber es war wichtig für die Materialien.

Ich bitte Sie, der Einigungskonferenz zu folgen.

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