Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2023-05-02
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2023-05-02
Wortprotokoll
Ich möchte darauf hinweisen, dass die Finma in ihrer Regulierungstätigkeit für den Erlass von normsetzenden Finma-Verordnungen nicht einfach frei ist. Es ist immer eine Ermächtigung im übergeordneten Recht erforderlich. Dieses Recht wird durch Sie erlassen. Auch inhaltlich setzt es der Finma Leitplanken. Sofern vom Gesetzgeber nicht explizit anders vorgesehen, sind die Rechtsetzungskompetenzen der Finma zudem auf den Erlass von Bestimmungen fachtechnischen Inhalts von untergeordneter Bedeutung beschränkt. Die Finma kann also nicht selber regulieren. Im Gegensatz zu Finma-Verordnungen dienen Finma-Rundschreiben ausschliesslich der Information und Transparenz über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung in der Praxis. Sie haben nicht den Charakter eines Rechtserlasses.
In Bezug auf den Regulierungsprozess legt die Verordnung zum FINMAG verschiedene Grundsätze fest. Der Regulierungsprozess der Finma erfolgt beispielsweise unter Einbezug der Betroffenen und von mitinteressierten Verwaltungseinheiten oder auch nach Konsultation der Öffentlichkeit. Verfügungen, die auf Finma-Regulierungen abstützen, können im konkreten Anwendungsfall von den Beaufsichtigten gerichtlich angefochten werden.
Bei Ihrem Vorstoss, den Sie vorhin zurückgezogen haben, haben Sie von der Aufsicht des Bundesrates gesprochen. Der Bundesrat übt jedoch keine Aufsicht über die Finma aus. Die inhaltliche und fachliche Aufsicht ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts; ansonsten hat das Parlament die Oberaufsicht über die Finma.
Auch die in der Motion erwähnte Überprüfung der Stufengerechtigkeit entlang der Vorgaben in den übergeordneten Gesetzen wird vorgenommen. Sie ist innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung zum FINMAG durchzuführen, d. h. bis 2025. [PAGE 746]
Kurz gesagt: Die Finma kann keineswegs einfach frei eine Regulierungsfunktion oder Regulierungstätigkeiten ausüben, sondern sie muss sowohl inhaltlich wie auch prozessual die Vorgaben des übergeordneten Rechts beachten.