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Schweiger Rolf · Ständerat · 2000-03-07

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-07

Wortprotokoll

Ich spreche zum Bürgerrechtsgesetz. Ihrer Kommission lag ein Antrag zu Artikel 49a des Bürgerrechtsgesetzes vor, die Bearbeitung von Daten über die politischen Tätigkeiten der Bürgerrechtsbewerber nicht zuzulassen und die entsprechende Erwähnung im Gesetz zu streichen. Dieser Antrag wurde zurückgezogen, nachdem die Kommission Folgendes feststellte:

1. In Artikel 14 Litera d des Bürgerrechtsgesetzes ist festgelegt, dass vor Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unter anderem zu prüfen ist, ob der Bewerber "die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet".

2. Diese Prüfungspflicht setzt voraus, dass man die politischen Tätigkeiten, welche Indizien für eine solche Gefährdung sein könnten, auch tatsächlich kennen muss. Insoweit dürfen und müssen deshalb Daten über politische Tätigkeiten erfasst und bearbeitet werden können. Artikel 49a setzt den Rahmen hierfür, indem dort im ersten Satz einschränkend festgelegt ist, dass das Bundesamt nur die "zur Erfüllung seiner Aufgaben" erforderlichen Personendaten bearbeiten darf.

3. Als Umkehrschluss folgt, dass Daten über politische Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit nichts zu tun haben, nicht erfasst und nicht bearbeitet werden dürfen. Dies betrifft beispielsweise die Mitgliedschaft in Parteien, die von ihrer Zielsetzung her dem demokratischen Rechtsstaat verpflichtet sind.

Die Kommission für Rechtsfragen hat mich als Berichterstatter beauftragt, dies zuhanden der Materialien im Plenum ausdrücklich festzuhalten.