Huber Annemarie · 2000-03-07
Huber Annemarie · Bern · 2000-03-07
Wortprotokoll
Es ist für mich eine besondere Ehre und Freude, dass ich meine neue Funktion als Vertreterin des Bundesrates bei Ihnen im Ständerat beginnen darf. Es ist eine umso grössere Freude, als ich vor zehn Jahren die ständerätliche Kommission für das Datenschutzgesetz betreuen durfte. Heute ist der Datenschutz administrativ der Bundeskanzlei zugeordnet; das ist der Grund, weshalb ich die vorliegende Botschaft bei Ihnen vertreten darf.
In der Kommission für Rechtsfragen ist die Botschaft detailliert behandelt worden. Ich danke der Kommission für die interessante Diskussion und für die gute Aufnahme der Vorlage. Wie der Berichterstatter bereits erwähnt hat, wird mit dieser Vorlage eine in den Artikeln 17 und 19 des Datenschutzgesetzes vorgesehene Verpflichtung erfüllt, wonach Bundesstellen Personendaten nur dann bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Die Ihnen heute vorliegende Vorlage ist von den betroffenen Bundesstellen in enger Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten erarbeitet worden. Diese Anpassung der 19 Gesetze und das separate Gesetz über Datensammlungen im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten umfassen das Bearbeiten von Personendaten - vor allem von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen - sowie die Bekanntgabe dieser Daten durch die zuständigen Amtsstellen. Betroffen sind Datensammlungen, die vor dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes, d. h. vor dem 1. Juli 1993, bestanden haben und weitergeführt werden sollen. Nicht erfasst werden mit dieser Botschaft die Datensammlungen im Bereich der Sozialversicherungen. Wie der Berichterstatter bereits ausgeführt hat, ist die entsprechende Botschaft bereits im Sessionsprogramm Ihres Rates enthalten.
Bei der Detailberatung der einzelnen Gesetzesänderungen ist mehrmals die Frage aufgeworfen worden, ob nicht die für die Datenbearbeitung verantwortlichen Privatpersonen und Bundesorgane verpflichtet werden sollen, die betroffenen Personen bei der Erhebung von besonders schützenswerten Personendaten über sie und von Persönlichkeitsprofilen zu informieren.
Die Kommission bejahte diese Frage. Anstatt eine solche Verpflichtung in den einzelnen Gesetzen aufzunehmen, soll die Transparenz bei der Erhebung von Personendaten mit einer Änderung des Datenschutzgesetzes verbessert werden. Die entsprechende Motion Ihrer Kommission zielt in die richtige Richtung. Der Bundesrat ist bereit, sie entgegenzunehmen.
Die Vielzahl von Datensammlungen, der vermehrte elektronische Austausch von Daten und der zunehmende Datenfluss auf nationaler und internationaler Ebene machen es für die betroffenen Personen immer schwieriger, nachzuvollziehen, welche Daten von wem und zu welchem Zweck bearbeitet und weitergeleitet werden. Mit der Ergänzung des Datenschutzgesetzes soll die nötige rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden.
Die Motion erlaubt aber auch eine Anpassung an das europäische Recht und an eine Empfehlung des Europarates. Schliesslich verweise ich auf eine Motion der GPK Ihres Rates betreffend Online-Verbindungen, mit der ebenfalls eine Anpassung des Datenschutzgesetzes verlangt wird. Diese beiden Motionen können zusammen verwirklicht werden.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage des Bundesrates einzutreten und in der Detailberatung den Anträgen Ihrer Kommission zu folgen.