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Zanetti Roberto · Ständerat · 2023-06-01

Zanetti Roberto · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-06-01

Wortprotokoll

Ich muss zugestehen, dass ich von einer falschen Grundlage ausgegangen bin: Ich meinte, es gehe um eine Differenzbereinigung. Jetzt machen wir einfach eine zweite Lesung, wo wieder breitestens gefahren wird.

Kollege Fässler hat sich sogar auf Lateinisch vernehmen lassen. Ich bin kein Lateiner. Er hat dann auf die Bundesverfassung Bezug genommen. Ich habe einmal von einem Rechtsprofessor gehört, der gesagt hat, nur schlechte Juristen würden ihre Anträge mit der Bundesverfassung begründen. Wahrscheinlich hatte dieser Professor unrecht, ich würde Kollege Fässler nie als schlechten Juristen bezeichnen. Ich verzichte darauf, die Bundesverfassung zu zitieren. Aber ich könnte ein paar Artikel anführen, wo es heisst, man müsse Rücksicht nehmen, es brauche angemessene Restwassermengen, die Fische müssten berücksichtigt werden. Auch da haben wir genügend verfassungsrechtliche Grundlagen.

Im Zusammenhang mit der Sanierungspflicht gemäss Artikel 31 des Gewässerschutzgesetzes hat Herr Fässler von einem "Restwasseroptimum" gesprochen. Das ist falsch. In der Botschaft zur seinerzeitigen Gewässerschutzgesetz-Revision hat der Bundesrat ausdrücklich geschrieben, das seien Alarmwerte. In Artikel 31 Absatz 1 sind Alarmwerte aufgelistet, die das absolute Minimum für das Überleben der[NB]aquatischen Biodiversität darstellen. Da ist nichts von Restwasseroptimum; das sind die absoluten Alarmwerte.

Ich sage Ihnen, wieso ich Sie bitte, der Mehrheit zuzustimmen und Artikel 2a zu streichen. Es sind verschiedene Gründe. Erstens: Artikel 2a ist unklar. Zweitens: Artikel 2a ist unergiebig. Drittens: Artikel 2a ist undifferenziert. Viertens: Der ökologische Schaden steht in keinem Verhältnis zum ökonomischen Nutzen. Fünftens: Wir hätten ein beträchtliches politisches Risiko. Sechstens, es ist erwähnt worden: Das Bundesamt für Justiz beurteilt die Lösung als verfassungswidrig, insbesondere auch als wettbewerbsverzerrend. Ich versuche, das auseinanderzunehmen:

Die erste Unklarheit: Es steht in Artikel 2a, die Artikel 29 ff. des Gewässerschutzgesetzes seien sistiert - so der Wortlaut. Was heisst jetzt "ff."? Heisst das einfach, dass die Artikel 29, 30 usw. bis hinten raus alle sistiert sind, mit Ausnahme - das steht dann in Ziffer 2 - der Artikel 80, 81 usw.? Ich glaube, das kann nicht so gemeint sein. Aber dann muss man das schreiben! Die Redaktionskommission - ich sehe den strengen Blick des Präsidenten der Redaktionskommission - hat das bereits bemängelt. Sie sagt, so kann man nicht legiferieren; es muss klar definiert werden, welche Artikel sistiert sind und welche nicht. Das ist also unklar. Ich habe schon in der ersten Runde gesagt, die Gesetzgebungsarbeit sei lausig und es sei nicht bloss das Bundesamt für Justiz, das reklamieren würde, sondern allenfalls auch das Bundesamt für Gesetzessystematik, Rechtschreibung und Grammatik. Immerhin hat man ein paar Sachen verbessert. Aber das hier ist nach wie vor unklar.

Die zweite Unklarheit: Nehmen wir mal das Jahr 2035 ohne die Verlängerungsmöglichkeit. Was gilt nach 2035? In der ersten Version - ich schaue einfach geradeaus, ich weiss nämlich noch, wer der Autor dieser Ergänzung war - hiess es noch: "[...] sistiert; während der Sistierung erteilte Konzessionen sind diesbezüglich geschützt", was auch immer das ganz genau bedeuten mag. Gemeint war: Wenn man im Jahr 2030 eine Konzession erneuert, gilt die Bestimmung dann während sechzig oder achtzig Jahren. Jetzt haben wir in der Kommissionsdebatte gehört, das sei nicht klar. Was gilt jetzt? Wenn einer 2030 seine Konzession erneuert, gelten die reduzierten Restwassermengen bis 2035 oder gelten sie für die Dauer der ganzen Konzession? Das ist nicht klar, da streiten sich die klugen Köpfe. Wenn man legiferiert, soll man doch hinschreiben, was man genau meint! Deshalb ist meine erste Kritik: unklar.

Dann zur Ergiebigkeit: Ich sage, die ganze Geschichte ist unergiebig. Wir haben einen Wildwuchs von Zahlen gehört, beeindruckende Zahlen. Was uns aber eigentlich interessiert und was unser Problem ist, ist die Winterstromlücke. Es ist unbestritten, dass die Winterstromlücke ein Problem ist. Wenn man Artikel 2a installierte, würde man bis 2035 zusätzlich 80 bis 90 Gigawattstunden produzieren können. Das entspricht in etwa dem Zubau an Solarenergie in einem Monat. Was wir also in einem Monat an Solarenergie zubauen, würde hier bis 2035 mit einem relativ restriktiven Restwasserregime gemacht. Das ist einfach unverhältnismässig, das ist ökonomischer Nonsens. Ich habe das in der ersten Runde der Debatte gesagt: Wenn man alle Boiler ersetzen würde, hätten wir 1,5 Terawattstunden Ersparnis, und wenn man alle Haushaltsgeräte ersetzen würde, wären es 4,5 Terawattstunden. Und wir sprechen hier von 80 bis 90 Gigawattstunden. Ein Gigawatt ist ein Tausendstel von einem Terawatt - einfach damit wir die Grössenordnungen vor Augen haben.

Dann habe ich bemängelt, die Regelung sei undifferenziert. Ja, es ist einfach so, das gilt einfach flächendeckend, alles wird über einen Kamm geschoren. Ich muss dem Einzelantrag Engler zugutehalten, dass dort sehr viel differenzierter am offenen Herzen operiert wird. Mit Artikel 2a ist einfach alles sehr undifferenziert, es wird einfach alles gleich behandelt, unabhängig vom ökologischen Schaden, der allenfalls verursacht werden könnte.

Jetzt komme ich zum ökologischen Schaden. Ich weiss nicht, ob Sie gestern die "Rundschau" geschaut haben, sie wäre sehenswert gewesen. Das Regime gemäss Artikel 80 des Gewässerschutzgesetzes heisst nicht einfach, dass wenig Wasser fliesst; es kann bedeuten, dass kein Wasser fliesst. Da war von einem Fluss im Bündnerland die Rede, der war - jetzt hätte ich fast ein unparlamentarisches Wort gesagt - einfach trocken wie eine Wüste. Da sieht man einfach eine Geröllhalde, da fliesst kein Tropfen Wasser. Ich habe ein weiteres Beispiel aus meiner engeren Heimat, den Lago di Poschiavo. Immerhin ist das Dorf Poschiavo mal überschwemmt worden: Da kommt also ein beachtlicher Bergbach, er fliesst in den See, und es hat keinen Ausgang im See. Es ist jedoch furztrocken in Miralago. Martin Schmid, Stefan Engler und ich wissen das, wir haben dort mal zu Mittag gegessen. Dort fliesst kein Tropfen Wasser, kein Tropfen Wasser! Nach Artikel 80 des Gewässerschutzgesetzes wäre so etwas möglich. Es geht nicht um wenig Wasser, sondern allenfalls sogar um gar kein Wasser. Das kann eine ökologische Katastrophe sein.

Ich verzichte darauf, das Bundesamt für Justiz nochmals zu zitieren. Das Bundesamt für Justiz kommt zum eindeutigen Schluss, es sei verfassungswidrig und im Übrigen unter Umständen sogar wirkungslos, weil da andere Mechanismen spielen würden. Ich überlasse es den Juristen, das auseinanderzunehmen. Was mich stört, müsste auch ein paar von [PAGE 408] Ihnen auf der anderen Seite des Saals stören: Es ist wettbewerbsverzerrend. Ich sage mal, das Gesetz wird wahrscheinlich 2025 in Kraft treten. Jede Konzessionserneuerung, die vor 2025 erfolgt ist, muss die neuen Vorschriften einhalten. Während der Zeit zwischen 2025 und 2035 - gehen wir mal davon aus, dass es keine Verlängerung gibt, vielleicht wird es auch bis 2050 gehen - gibt es erleichterte Konzessionsbedingungen, und ab 2050 gibt es wiederum die strengeren Konzessionsbedingungen. Das ist einfach wettbewerbsverzerrend. Wer neu baut - es gibt einen Unterschied zur Erneuerung einer bestehenden Konzession -, muss auch die strengeren Vorschriften einhalten. Allein schon aus diesem Grund müsste man es ablehnen. Jedem Marktwirtschaftler müssten die Haare zu Berge stehen.

Ich komme noch zu einem Punkt, zu dem ich ausdrücklich nicht als Zentralpräsident des Schweizerischen Fischereiverbands spreche. Damit habe ich auch meine Interessenbindung dargelegt, ich habe es vorhin ganz vergessen, aber Sie wissen es ja. Wir haben von der Konferenz kantonaler Energiedirektoren und von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz Briefe erhalten, die uns sagen: Hände weg vom Minderheitsantrag oder vom Beschluss des Nationalrates, das politische Risiko ist zu hoch! Einen gleichlautenden Brief haben wir vom Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) erhalten; das ist immerhin die Branchenvereinigung. Stellen Sie sich mal vor, der Arbeitgeberverband schreibt dem Ständerat einen Brief, er solle auf die Forderungen der Gewerkschaften eintreten. Das wäre doch beachtlich! Genau das ist hier passiert. Der VSE sagt uns: Hände weg vom Minderheitsantrag, das politische Risiko ist zu hoch.

Jetzt werden Sie mir dann vorwerfen, dass ich mit dem Referendum drohe. Das ist keine Referendumsdrohung, das ist eine Referendumswarnung. Wenn im Frühling die Hänge ins Rutschen kommen und das Institut für Schnee- und Lawinenforschung sagt, man solle Nordhänge meiden, dann ist das keine Drohung, sondern eine Warnung. Ich sage Ihnen: Wenn Sie diese Geschichte so anrichten, wie sie der Nationalrat vorbereitet hat, dann ist das Risiko eines Referendums einfach hoch. Das sagen die Energiedirektoren, das sagen die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren, und das sagt die Branche. Ich würde diese Warnung einigermassen ernst nehmen.

Noch kurz zum Antrag Engler, der für mich auch überraschend gekommen ist: Er ist deutlich weniger schlecht als der Minderheitsantrag, das sage ich ausdrücklich. Aber trotzdem, der Bundesrat hat das im letzten Winter gemacht. Ich kann jetzt nur für die Fischer sprechen: Wir haben nicht laut applaudiert, wir haben uns still verhalten. Wir haben den Herrn Bundesrat sehr gerühmt, als er die ganze Geschichte dann einen Monat früher aufgehoben hat, weil er eben sehr angemessen reagiert hat. So gesehen, ist das gar nicht so schlecht.

Aber da der Bundesrat das ja schon machen konnte, wieso soll man es dann noch einmal legiferieren? Ich glaube, es war Montesquieu, der gesagt hat: "Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen." Der Bundesrat hat es clever gemacht, hat es angemessen gemacht, hat es differenziert gemacht. Wir müssen hier also gar nichts mehr neu schreiben.

Betrachtet man dann die Formulierung, so liest man: "Der Bundesrat kann [...]." Wenn es heissen würde: "Bundesrat Rösti kann [...]", dann würde ich das unterschreiben. (Teilweise Heiterkeit) Wir sassen zusammen am runden Tisch. Bundesrat Rösti - damals noch Nationalrat Rösti - war damals Präsident des Schweizerischen Wasserwirtschaftsverbandes, das will auch etwas heissen. Am runden Tisch haben wir uns auf diesen Kompromiss geeinigt. Von diesem Tag an hat er diesen Kompromiss immer verteidigt, und dafür möchte ich ihn ausdrücklich rühmen. Darum, wenn es hier heissen würde: "Bundesrat Rösti kann [...]", dann hätte ich zugestimmt. Bundesrat Rösti traue ich; dem Gesamtbundesrat - das muss ich Ihnen ganz ehrlich sagen -, dem traue ich allerhand zu. (Teilweise Heiterkeit)

Deshalb bin ich etwas vorsichtig und würde Ihnen mit sehr viel Goodwill sagen: Ich empfehle Ihnen, den Antrag Engler abzulehnen. Stefan Engler soll dann schauen, dass er das in die UREK-N eingeben kann. Damit kann man die Folgen dieses Antrages ein bisschen vertiefter prüfen. Es musste alles etwas rasch vorbereitet werden. Ich finde, es muss sorgfältig geprüft werden, welche Auswirkungen die erwähnten Gesetzesartikel haben.

Ich meine Artikel 31 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes: "Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden [...]." Und dann zum Beispiel: "Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird." Die Erhöhung gemäss Artikel 31 Absatz 2 dient nicht einfach dazu, dass die Fische ein bisschen fröhlicher "blubbsen" können, sondern da geht es um Trinkwasserversorgung, um landwirtschaftliche Bewässerung usw.

Der Antrag nimmt dann noch Bezug auf Artikel 33, "Erhöhung der Mindestrestwassermenge": "Interessen gegen die Wasserentnahme sind [...]" - das heisst, man kann nicht erhöhen - "die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet", oder, schon wieder, "die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung". Das sind nicht einfach Banalitäten. Diese Interdependenzen zwischen dem Antrag Engler und den konkreten Auswirkungen im Gewässerschutzgesetz müssen meines Erachtens seriöser abgeklärt werden. Das kann im Rahmen der Differenzbereinigung in der UREK-N passieren, wenn eine Differenz besteht, und die Differenz besteht, wenn Sie der Mehrheit folgen und Artikel 2a streichen.

In diesem Sinn bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und den Antrag Engler abzulehnen - nicht weil er falsch ist, sondern weil er relativ komplex ist und diese Komplexität im Rahmen der Kommissionsarbeit im Schwesterrat ein bisschen differenzierter angegangen werden kann.

Sorry, wenn ich zu lange geworden bin. Aber die Fundamentaldebatte ist von den Minderheitsvertretern angezettelt worden, und ich musste darauf reagieren.