Rechsteiner Thomas · Nationalrat · 2023-06-01
Rechsteiner Thomas · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-01
Wortprotokoll
Bei dieser parlamentarischen Initiative geht es um Kriegsmaterial. Die Initiative verlangt, dass Nichtwiederausfuhrerklärungen hinfällig werden, wenn die Rüstungsgüter im Zusammenhang mit dem russisch-ukrainischen Krieg an die Ukraine geliefert werden. Dies soll zeitlich befristet sein und auch für dringlich erklärt werden. Es bezieht sich im Übrigen nur auf Kriegsmaterial, das bereits exportiert wurde. Es sind faktisch drei wesentliche Punkte:
1.[NB]Die parlamentarische Initiative hat eine enge inhaltliche Definition. Nur bereits ausgeführtes Kriegsmaterial ist davon betroffen. Es geht nicht um direkt ausgeführtes Kriegsmaterial, und es geht nur um Kriegsmaterial, bei dem eine Nichtwiederausfuhrerklärung des Staates, der es entgegengenommen hat, unterzeichnet wurde.
2.[NB]Es ist auch eine enge zeitliche Definition in dieser parlamentarischen Initiative vorhanden. Bei der Beratung war der Beginn noch der 1. Mai, weil wir in der Kommission davon ausgegangen sind, dass der Vorstoss in der Frühjahrssession behandelt wird. Der Beginn wäre ab dem Entscheid der beiden Kammern, und die Initiative ist befristet bis Ende 2025. Im Bedarfsfall könnte die Frist verlängert werden.
3.[NB]Es wird der hohen Dringlichkeit gerecht. Mit der Dringlicherklärung dieser parlamentarischen Initiative wäre eine schnelle Möglichkeit der Handlung für die Schweiz da. Bei einer Motion dauert die Umsetzung, wie Sie wissen, ja viel länger.
Am Anfang der Diskussion in der Kommission stand die Frage, ob die Schweiz einen Beitrag im aktuellen Konflikt leisten möchte oder sich weiterhin dem Prinzip Hoffnung hingeben will: Hoffnung, dass der Krieg endet, Hoffnung, dass die Schweiz als Plattform für Friedensgespräche gute Dienste leistet, Hoffnung, dass sich eine moralische Verpflichtung [PAGE 1034] nicht messen lässt von unseren Nachbarn, von der eigenen Bevölkerung, aber auch von uns Politikern selbst.
Die Kommission hat auch kontrovers diskutiert, ob man sich auf den Standpunkt stellen soll, dass die Schweiz als Mitglied der UNO moralisch verpflichtet ist, einen Beitrag zu leisten, damit die Souveränität und Handlungsfreiheit der Ukraine auf der Basis von Gerechtigkeit, Freiheit und Demokratie wiederhergestellt wird.
Ihre Sicherheitspolitische Kommission war mehrheitlich der Meinung, dass Handlungsbedarf besteht, und hat deshalb die parlamentarische Initiative 23.401, über die wir heute diskutieren, am 24. Januar dieses Jahres beraten, für dringlich erklärt und ihr mit 14 zu 11 Stimmen Folge gegeben. Am[NB]23.[NB]Februar dieses Jahres hat die SiK-N diese parlamentarische Initiative erneut beraten, da die Schwesterkommission der Initiative mit 9 zu 3 Stimmen keine Folge gegeben hat. Bei dieser zweiten Behandlung in der Kommission hat die Kommission der parlamentarischen Initiative mit 13 zu 12 Stimmen knapp nochmals Folge gegeben.
Die Mehrheit der Kommission hat bei der Beratung deutlich festgehalten, dass ein Verzicht auf die Nichtwiederausfuhrbewilligung für bereits ausgeführtes Kriegsmaterial im aktuellen Konflikt notwendig ist, um ein aussenpolitisches Zeichen der Schweiz zu setzen, und dass eine Unterstützung der Ukraine damit möglich ist. Die Mehrheit hat auch festgehalten, dass sich diese Änderung des Kriegsmaterialgesetzes mit dem Neutralitätsrecht vereinbaren lässt; dies einerseits, weil derzeit nur das Kriegsmaterialgesetz verhindert, Kriegsmaterialien weiterzugeben, und weil die direkte Weitergabe von Kriegsmaterial nach wie vor nicht ermöglicht wird. Andererseits ist sie vereinbar, weil bei der weiteren Behandlung dieser parlamentarischen Initiative der Titel geändert werden soll. "Lex Ukraine" soll gestrichen werden. Zudem sollen in Artikel 18 Absatz 3 die Wörter "an die Ukraine" gestrichen werden.
Die Kommissionsminderheit hält fest, dass mit der bereits ausformulierten Gesetzesrevision die Neutralität der Schweiz tangiert sei, da ein Land als Destination für die Lieferung der Waffen genannt sei und damit eine Ungleichbehandlung vorliege. Die Minderheit hält auch fest, dass die Lieferung an eine Kriegspartei nicht mit dem Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung vereinbar sei. Und schliesslich sei das Kriegsmaterial für die Schweiz und die Ausrüstung der Schweizer Armee wichtig, jedoch seien die rund 12[NB]500 Schuss Munition, für deren Wiederausfuhr eine Anfrage gestellt worden sei, nicht kriegsentscheidend. Deshalb solle diesem Druck nicht nachgegeben werden.
Ich kann abschliessend festhalten, dass die Kommission beantragt, der parlamentarischen Initiative in der vorliegenden Form Folge zu geben, damit sie in der weiteren Beratung präzisiert werden kann. Mit dieser Beratung wird nicht Tür und Tor für einen generellen Verzicht auf die Nichtwiederausfuhrerklärung geöffnet, sondern es ist das kleinstmögliche Fenster, um eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Mit der Zustimmung ermöglichen Sie, dass die Diskussion weitergehen kann.
Die Kommission beantragt mit 13 zu 12 Stimmen Folgegeben.