Rechsteiner Thomas · Nationalrat · 2023-06-05
Rechsteiner Thomas · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-05
Wortprotokoll
Wir beraten heute die Änderung des BVG bezüglich der Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung. Konkret geht es um Artikel 60b BVG. Die vorgeschlagene Änderung soll es der BVG-Auffangeinrichtung ermöglichen, zinslos und kostenlos bei der zentralen Bundestresorerie Gelder anzulegen, wenn der Deckungsgrad unter 105 Prozent liegt; dies gilt für einen maximalen Betrag von 10 Milliarden Franken. Ich erläutere das Geschäft mit einem Blick zurück, mit einem Blick auf die aktuelle Situation und mit einem Blick in die Zukunft.
Ich beginne mit dem Blick zurück: Die bestehende Regelung läuft am 25. September dieses Jahres aus. Sie wurde im Rahmen der Vorlage 20.056 im September 2020 geschaffen. Tiefzinsen und Corona setzten den Freizügigkeitsbereich der Auffangeinrichtung damals enorm unter Druck. Sie wissen, die Stiftung Auffangeinrichtung muss Freizügigkeitsgelder entgegennehmen. Sie ist faktisch das Sammelbecken für Freizügigkeitsgelder, welche nicht an eine neue BVG-Auffangeinrichtung überwiesen werden können, z.[NB]B. bei Arbeitsunterbruch, Stellenwechsel, Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Verlassen der Schweiz. Die Auffangeinrichtung unterliegt dem Kontrahierungszwang. Sie kann Gelder nicht abweisen. Sie muss die zufliessenden Gelder anlegen, darf aber keine Negativzinsen oder Ähnliches an die Versicherten weitergeben. Sie muss also faktisch eine Nominalgarantie leisten. Das bringt Anlagerisiken mit sich. Diese können nicht auf die Versicherten überwälzt werden, es können keine Sanierungsbeiträge erhoben werden, und die Zinsgarantie kann auch nicht versichert werden. Die Auffangeinrichtung kann deshalb einen Teil dieser Gelder bis maximal 10 Milliarden Franken zinslos bei der Bundestresorerie anlegen. Diese Regelung wurde im Herbst 2020 auf drei Jahre befristet.
Damit sind wir beim zentralen Punkt, nämlich bei der aktuellen Situation: Einerseits ist Handlungsbedarf gegeben, da die Regelung aufgrund der Befristung auf drei Jahre im September dieses Jahres abläuft. Andererseits hat sich die Zinssituation in der jüngeren Vergangenheit verändert. Aktuell kann Geld auf Konten angelegt werden, ohne Negativzinsen erwarten zu müssen. Das verkleinert das Risiko der Auffangeinrichtung und damit auch jenes der Versicherten. Auch die finanzielle Situation der Auffangeinrichtung hat sich verbessert. Per Ende März 2023 lag der Deckungsgrad bei 102,5 Prozent, also noch unter dieser Schwelle von 105 Prozent; aber immerhin war keine Unterdeckung vorhanden. Aufgrund der gestiegenen Zinsen hat die Auffangeinrichtung aktuell kein Geld mehr bei der Bundestresorerie angelegt.
Nun zum Blick in die Zukunft: Die Zinsen sind gestiegen. Das Risiko für die Auffangeinrichtung wird bei diesen Anlagen kleiner. Dennoch sind die Märkte volatil, und eine Garantie, dass die Zinsen in den nächsten Jahren nur nach oben gehen, gibt es nicht. Die Eintretenswahrscheinlichkeit des Problems Negativzinsen ist tatsächlich geringer geworden, aber [PAGE 1077] mit Sicherheit weiss das niemand. Sollte das Problem künftig wieder eintreten, ohne dass die Auffangeinrichtung die Gelder mindestens zinslos anlegen kann, wäre der Schaden rasch sehr hoch. Deshalb schlägt der Bundesrat vor, die heutige Regelung um vier Jahre zu verlängern. Falls diese Situation in diesen vier Jahren nicht oder nur während einer kurzen Zeit eintritt, entsteht kein Problem. Dann muss die Bundestresorerie nichts machen.
Ihre Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit beantragt Ihnen deshalb einstimmig, die Anlagemöglichkeit für weitere vier Jahre vorzusehen und entsprechend zu legiferieren. Es gelten die Rahmenbedingungen der maximal 10 Milliarden Franken und des Umstands, dass der Deckungsgrad auf den Freizügigkeitskonten kleiner als 105 Prozent sein muss. Diese Anlagemöglichkeit ist zinslos und kostenfrei. Die Kommission unterstützt auch einstimmig die Dringlichkeitsklausel, welche die Schwesterkommission eingeführt hat. Damit ist ein nahtloser Übergang von der aktuellen zur neuen Regelung in Artikel 60b BVG gegeben. Über die Dringlichkeit wird es dann eine separate Abstimmung geben.
Die Kommission bittet Sie, ihrem Antrag zuzustimmen.