Stöckli Hans · Ständerat · 2023-06-05
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-06-05
Wortprotokoll
Bei der Präsentation der Vorlage haben wir gehört, dass ein Teil der Ausnahmen bereits im Verfassungstext der Initiative genannt ist. Die Ausnahmen sind ja in Artikel 2 Absatz 2 dargelegt. Jetzt geht es darum, dass man auch noch die Praktikabilität und insbesondere die Übereinstimmung mit dem übrigen Verfassungsrecht, mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit dem UNO-Pakt herstellt. Das macht man, indem man die verfassungsmässig geschützten Rechte der Meinungsäusserungsfreiheit und auch die Versammlungsfreiheit in diese Ausnahmebestimmung aufnimmt.
Das Problem ist aber, dass dies nicht ausreicht: Wenn beispielsweise Frauen, die geschlagen werden, gegen häusliche Gewalt demonstrieren und sich dabei zum Selbstschutz verhüllen, dann ist das nicht der Ausdruck der Meinungsäusserungsfreiheit, sondern es sind ihre Persönlichkeitsrechte, die mitgeschützt werden müssen. Diese würden mit der von der Kommissionsmehrheit vertretenen Haltung nicht geschützt. Wir wissen, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist. Wir haben Kenntnis, dass wir in einer Grauzone sind, was die Akzeptanz des übergeordneten Rechts anbelangt. Mit dieser Ergänzung des Ausnahmenkatalogs könnte man hier Klarheit schaffen.
Es kommt noch dazu, wie das der Sprecher der Mehrheit gesagt hat, dass diese Bestimmung in der Praxis überhaupt kein Problem ist. Beispielsweise ist sie in meinem Kanton Bern in Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht verankert. Die Ausnahme wird im Kanton Bern in etwa 5 von 53 bewilligten Fällen pro Jahr angewandt, und die Praxis ist klar: Die achtenswerten Gründe werden nur anerkannt, wenn die Vermummung nicht dazu dienen soll, strafbare Handlungen zu erleichtern. Die Vermummung muss auch in einem engen Zusammenhang mit dem Kundgebungsthema stehen. Es wird ebenfalls erwartet, dass diese Vermummung einen Mehrwert für das Kundgebungsthema darstellt.
Schliesslich ist es so, dass diese zusätzliche Erweiterung des Ausnahmetatbestands eben die Rechtssicherheit erhöht.
Ich denke, es wäre klug, wenn wir diesen Zusatz hier in die Gesetzgebung aufnehmen würden.