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Flach Beat · Nationalrat · 2023-06-06

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2023-06-06

Wortprotokoll

Ich weiss nicht, wie viele von Ihnen hier drin schon einmal von ehehaften Rechten gehört haben, wahrscheinlich relativ wenige. Man muss schon fast Staatsrechtler oder Historiker sein oder vielleicht irgendwann einmal im Jus-Studium davon gehört haben, dass es so etwas gibt. Ehehafte Wasserrechte, wie wir sie heute in dieser Motion behandeln, sind etwas sehr Altes, etwas im vorletzten Jahrhundert Entstandenes. Es handelt sich um an Private vergebene Rechte an der Nutzung der Wasserkraft eines Flusses oder eines Bachs. Jemand bekam zu Startzeiten der Industrialisierung und Elektrifizierung also das Recht, für sein Werk, das er betrieb, den Fluss alleine zu nutzen und dort entsprechend zu bauen, den Strom zu verwerten und später auch zu verkaufen.

Mit der neuen Bundesverfassung ist es so, dass die Rechte am Wasser und die Nutzung dieses öffentlichen Guts den Kantonen zustehen. Damit es trotzdem privatwirtschaftlich funktioniert und entsprechend Investitionen passieren können, werden Konzessionen vergeben. Das heisst, die Konzession wird ausgeschrieben und eine Gesellschaft kann ein Werk aufgrund einer Konzession betreiben. Das schafft zum einen die Klarheit, dass das Recht am Wasser, am Fluss dem Staat gehört und nicht einem Privaten, also irgendeiner Gesellschaft, die in privaten Händen ist. Auf der anderen Seite schafft das eine Offenheit des Marktes, weil eine Konzession im Gegensatz zu ehehaften Rechten eben auch ausgeschrieben, erweitert und erneuert werden kann. Das hat auch das Bundesgericht festgehalten, und die meisten Kantone haben diese alten Zöpfe abgeschnitten, sage ich einmal, und die ehehaften Wasserrechte mittlerweile in Konzessionen umgewandelt. Die Kantone, die das gemacht haben, darben jetzt nicht. Es ist nicht so, dass es dort keine Investitionen mehr gäbe oder dass die Wassernutzung zur Herstellung von Strom nicht mehr stattfinden würde, im Gegenteil, das funktioniert alles.

Wenn wir die ehehaften Wasserrechte jetzt noch ins Gesetz hineingiessen würden, würden wir eigentlich an einem Konzept festhalten, das längst überholt ist. Stattdessen sollten diese Rechte - so, wie es die vergangenen Jahre eigentlich gelaufen ist - vorweg mit einem sauberen öffentlichen Verfahren durch die öffentliche Hand quasi als Eigentümerin, die festschreibt, wie die Nutzung erfolgt, in Konzessionen umgewandelt werden. [PAGE 1131]

Auch wenn ich in einem Kommentar nachlese, dass die[NB]Nichterwähnung der Wasserrechte der Kantone in der neuen Bundesverfassung heisse, dass der Bestandsschutz oder der Eigentumsschutz nicht aufgehoben worden sei, dann ist das meines Erachtens allenfalls einfach ein qualifiziertes Nichtssagen zu dieser Frage. Denn ich habe keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das damals tatsächlich ein Punkt war, den man durch qualifiziertes Schweigen trotzdem beibehalten wollte. Ich glaube, die Zeit ist auch weiter fortgeschritten.

Dann komme ich zum anderen Punkt: Ich kann ja nur für die Minderheit sprechen, die sich aus der Kommissionsdiskussion heraus gebildet hat. Deshalb kann ich eigentlich auch nichts dazu sagen, warum der Bundesrat den zweiten Punkt, nämlich die Regelung der Restwassermenge, zur Annahme beantragt und wie er dann die noch bestehenden Privatkonzessionen regeln will. Aber ich glaube, wie es der Kommissionssprecher auch gesagt hat, es macht eigentlich keinen Sinn. Mit Blick auf die Konzeption bin ich der Meinung, dass für alle Restwassernutzungen grundsätzlich die gleichen Massstäbe gelten sollten und dass man nicht für einzelne privat gehaltene Wassernutzungen separate Rechte machen sollte, insbesondere auch nicht, was die Restwassermenge angeht.

Ich bitte Sie, der knappen Kommissionsminderheit zu folgen, die mit 12 gegen 13 Stimmen unterlegen war.