Würth Benedikt · Ständerat · 2023-06-15
Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-15
Wortprotokoll
Ich darf, ich muss Ihnen als Präsident der WBK von der Beratung der Kommission über die Motion 20.3021, "Importverbot für tierquälerisch erzeugte Stopfleber", berichten. Die WBK muss sich in grossem Masse mit dem grenzüberschreitenden Handel von Lebensmitteln und den entsprechenden Tierschutzanliegen befassen. Wir haben uns in dieser Session bereits mit den von Affen gepflückten Kokosnüssen befasst. Es sind noch einige weitere Vorstösse in der Pipeline. Sie müssen sich also an diese Thematik gewöhnen.
Da der Lebensmittelsektor einerseits auf einen funktionierenden grenzüberschreitenden Handel angewiesen ist und andererseits Tierschutzanliegen im Raum stehen, ergeben sich zwangsläufig Spannungsfelder und daraus eben auch politische Forderungen. Konkret geht es hier wiederum um Deklarationspflichten und um Importverbote. Sie erkennen, dass hier die Eingriffsschwelle natürlich unterschiedlich hoch ist. Importverbote sind das härteste Mittel in diesem Kontext, Deklarationspflichten das abgeschwächte Mittel. Der Bundesrat hat am 5. April 2023 angekündigt, dass die Produktionsmethode von bestimmten tierischen Lebensmitteln wie Froschschenkeln oder eben Stopfleber künftig deklariert werden muss.
Ausgangspunkt ist die Motion WBK-S 20.4267, "Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden", die schon verschiedentlich zitiert worden ist und die wir angenommen haben. Das ist quasi das Fundament oder das Dach für die verschiedenen Diskussionen. In dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, die Kundentransparenz bei pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen zu verbessern, indem er die Produktionsmethoden, die in der Schweiz verboten sind, der Deklarationspflicht unterstellt und die Deklaration so gestaltet, dass Produktionsart und Herkunft klar ersichtlich sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neue Deklarationspflichten drei Kriterien erfüllen müssen: Sie müssen klar definierbar sein, sie müssen völkerrechtskonform sein, und sie müssen auch durchsetzbar sein.
Wie verhält sich das nun mit Bezug auf die Motion Haab 20.3021? Wie sieht das in Bezug auf diesen Kriterienraster aus? Gemäss Bericht des Bundesrates vom 5. April ist eine Deklaration hier machbar. Dies hat die Kommission darum aufgenommen, und darum beantragt Ihnen die Kommission auch Änderung dieser Motion.
Des Weiteren hat das BLV im Jahr 2021 zusammen mit dem SECO eine Regulierungsfolgenabschätzung zur Einführung dieser Deklarationspflichten durchgeführt. Sie wurde Anfang 2022 publiziert und hat ergeben, dass eine Deklarationspflicht bei Stopfleber zielführend ist, weil sie die Transparenz erhöht. Der Bundesrat hat sich dieser Position angeschlossen. Er betrachtet die Erhöhung der Transparenz als genügenden Grund, um die Deklarationspflicht einzuführen, und die Kommission hat sich dieser Haltung angeschlossen.
Generell vielleicht nochmals zu den Deklarationspflichten: Eine Deklarationspflicht soll so ausgestaltet sein, dass sie völkerrechtskonform und auch vollziehbar ist; ich habe das erwähnt. Und das muss von Fall zu Fall angeschaut werden. Wir müssen uns auch bewusst sein, dass die Schweizer Tierschutzvorschriften zum Teil sehr spezifisch und detailliert sind. Wenn man nun alles, was von diesen Vorschriften abweicht, als deklarationspflichtig erklärt, wird man Hunderte von Produkten haben, die der Deklarationspflicht unterstehen. Das führt im Ergebnis zu Handelshemmnissen, und das wird zu einem Problem in Bezug auf die WTO-Regeln. Auch die Frage einer Diskriminierung käme in diesem Fall ins Spiel. Wenn es zum Beispiel in der Schweiz so wäre, dass für Kühe 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen müssten und in einem anderen Land die analoge Norm einfach bei 19,8 Quadratmetern liegen würde, dann wäre eine Deklarationspflicht natürlich unverhältnismässig und auch diskriminierend. Von dem her möchte der Bundesrat die Deklarationspflicht auf bestimmte Bereiche beschränken.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch das internationale Normenkonzept, das im Rahmen der World Organization for Animal Health entwickelt wurde. Es geht hier um fünf Leitprinzipien. Ein wichtiges Leitprinzip ist "freedom from pain". Den Tieren soll also kein Schmerz zugefügt werden. Der Bundesrat orientiert seine Vorschläge für Deklarationspflichten genau an diesem internationalen Standard. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission zur Auffassung gelangt, dass eine solche Deklarationspflicht unter Berücksichtigung all dieser Aspekte zweckmässig und auch umsetzbar ist.
Nun zum Importverbot: Das ist der Ursprung dieser Motion. Wir haben in diesem Zusammenhang das Bundesamt für Justiz beauftragt, Auskunft darüber zu geben, inwieweit Importverbote für tierquälerisch erzeugte Stopfleber mit den Verpflichtungen der Schweiz gemäss internationalem Handelsrecht vereinbar sind. Die Antworten hat uns der Bundesrat ebenfalls Anfang April dieses Jahres vorgelegt.
Im Zusammenhang mit den Importverboten muss man sich bewusst sein, dass das eine relativ harte, potenziell WTO-widrige Massnahme ist. WTO-rechtlich sind solche Importverbote im Grunde genommen nicht zulässig. Ausnahmegründe sind der Schutz der öffentlichen Moral und die offensichtliche Gefährdung von Leben und Gesundheit. Auf diese Tatbestände stützt sich auch die Minderheit ab. Es gelten aber auch dann, wenn man diese Tatbestände anwenden möchte, die Gebote der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismässigkeit.
Weiter darf man nicht vergessen, dass wir mit Importverboten nicht nur in der WTO Probleme bekommen können, sondern auch mit der Europäischen Union. Solche Importverbote würden nämlich auch gegen das Landwirtschaftsabkommen mit der EU verstossen. Das wäre in der Praxis wahrscheinlich das grössere Problem als die WTO. Man muss allerdings [PAGE 668] einräumen, dass auch in der EU ähnliche Verbote erörtert werden, wie wir sie jetzt diskutieren. Wenn sie beschlossen würden, käme die EU auf die Liste mit den Ländern, für deren Produkte keine Deklarationspflicht gilt.
Insgesamt befinden wir uns hier also in einem kritischen Feld, und die Kommissionsmehrheit hat gesagt, dass wir aufgrund dieser Überlegungen kein Importverbot verantworten können. Namens der Kommission bitte ich Sie entsprechend auch, auf eben diese Linie einzuschwenken.
Wir haben uns dann noch ein paar weitere Fragen gestellt und in der Kommission diskutiert. Zuerst die Frage des Vollzuges: Wenn wir wirklich so viele Produkte haben, die unter die Deklarationspflicht fallen, gibt es im Vollzug ein Problem. Hier braucht es also ein gewisses Augenmass. Im Vollzug muss entsprechend eine hohe Prüfungsintensität an den Tag gelegt werden, und das braucht sehr viele Ressourcen. Wir können nicht einfach nur Deklarationspflichten beschliessen, wir müssen sie auch konkret umsetzen. Sie müssen sich vorstellen: Das bedeutet ganz konkret, dass ganze Lieferketten zurückverfolgt werden müssen. Der Bundesrat hat[NB]sich[NB]dafür[NB]ausgesprochen, sich beim Vollzug am Modell der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung zu orientieren.
Ein zweiter Punkt, den ich hier noch anfügen möchte, ist der internationale Vergleich. Wir haben uns auch die Mühe gemacht, zu schauen, wie andere europäische Länder den Import von Stopfleber handhaben. Es gibt und gab Bestrebungen für Verbote des Importes von Stopfleber, aber - und das ist jetzt wichtig für die Entscheidfindung - es ist nie ein solches Verbot in Kraft gesetzt worden. Man muss in diesem Kontext eben unterscheiden: Zwar ist die Produktionsart in der Schweiz verboten, wie in vielen anderen Ländern übrigens auch. Das bedeutet aber keineswegs, dass daraus zwangsläufig auch ein Importverbot abzuleiten ist. Diese Differenzierung ist für die Entscheidfindung bei dieser Motion zweifellos wichtig.
Ein nächster relevanter Punkt: die Beziehungen zu Frankreich. Auch diese haben wir einlässlich diskutiert. Wir haben uns die Frage gestellt, welche Reaktionen hier allenfalls resultieren könnten. Sie wissen, dass Foie gras in Frankreich ein, ich würde sagen, kulinarisches Kulturerbe darstellt. Natürlich hat auch Frankreich auf diese Diskussion reagiert. Sie haben sich auch eingebracht. Frankreich ist auch besorgt, was die Diskussion in der Schweiz anbelangt. Das muss man insgesamt auch ernst nehmen. Wenn wir hier tatsächlich gegen das Landwirtschaftsabkommen verstossen würden, dann hätten wir es nicht nur mit Frankreich zu tun, sondern dann hätten wir auch eine Herausforderung im Handelsverhältnis mit der EU.
Ein nächster wichtiger Punkt, wieder mehr innenpolitisch, ist die Frage des Einkaufstourismus in der Westschweiz. Hier müssen also gewerbliche Argumente abgewogen werden. Es geht natürlich nicht nur um das Produkt Foie gras. Die Befürchtungen in der Westschweiz gehen in die Richtung, dass viele Leute, vor allem wenn es um den Weihnachtseinkauf geht, über die Grenze gehen und dort dann nicht nur Foie gras kaufen, sondern auch den ganzen Weihnachtseinkauf erledigen. Darum haben gewerbliche Kreise in der Westschweiz natürlich Vorbehalte, sind gegen diese Motion und befürchten hier aufgrund dieses Mitnahmeeffekts auch eine Zunahme des Einkaufstourismus.
Ein letzter Punkt, der in der Kommission diskutiert wurde, betrifft den Vollzug. Wie, auf welcher rechtlichen Basis wollen wir diese Deklaration vollziehen? Hier bieten sich im Grunde genommen zwei Varianten an: Lebensmittelrecht oder Tierschutzrecht. Wir haben uns überzeugen lassen, dass eine Umsetzung im Rahmen des Lebensmittelgesetzes zweckmässig wäre; dort besteht ein Vollzugsapparat mit den Kantonschemikern. Das ist bei der Tierschutzgesetzgebung weniger der Fall. Das ist für uns eigentlich auch klargeworden. Im Grunde genommen spielt es nicht so eine Rolle, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Vollzug erfolgt. Die Hauptsache ist, dass er wirksam erfolgen kann.
Ich komme zum Fazit. Die Kommission schlägt Ihnen in Übereinstimmung mit dem Bundesrat - ich gehe einmal davon aus, dass sich der Bundesrat aufgrund seiner Position jetzt auch der geänderten Motion anschliessen kann - eine Änderung vor, dies aus folgenden Gründen:
1.[NB]Das Prinzip der Verhältnismässigkeit wird gewahrt.
2.[NB]Diese Lösung wäre auch mit dem internationalen Handelsrecht konform.
3.[NB]Die Kommissionsmehrheit betrachtet die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten als mündig, d.[NB]h., es ist nicht Aufgabe des Staates, zu entscheiden, was auf ihren Teller kommt und was nicht.
4.[NB]Wir wollen auch Rücksicht nehmen auf die unterschiedlichen Essgewohnheiten in unserem föderalen Land. Es soll hier nochmals unterstrichen werden, dass Foie gras in der Westschweiz einen anderen Stellenwert hat als in der Deutschschweiz. Ein Importverbot würde in der Westschweiz den Einkaufstourismus anheizen. Das wollen wir nicht.
Ich komme zum Abstimmungsergebnis: Es lag der Kommission kein Antrag vor, die Motion abzulehnen. Wir hatten eigentlich nur die Frage zu entscheiden: Annahme der Motion oder Zustimmung zur abgeänderten Motion? Die Kommission hat mit 9 zu 3 Stimmen entschieden, die Motion abzuändern; 9 Stimmen waren also für die Abänderung, 3 Stimmen waren für die Annahme der Motion in unveränderter Fassung. Die Minderheit wird sich anschliessend dann sicher auch einbringen.
Ich danke Ihnen, wenn Sie der Kommissionsmehrheit folgen.