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Hefti Thomas · Ständerat · 2023-09-12

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-12

Wortprotokoll

Artikel 87 betrifft den Fall eines Erblassers mit Schweizer Bürgerrecht und letztem Wohnsitz im Ausland. Für solche Personen sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die Behörden des Wohnsitzstaates mit dem Nachlass nicht befassen.

Gemäss Bundesrat und Nationalrat sollten die Schweizer Gerichte oder Behörden in diesem Falle ihre Befassung mit der Sache zusätzlich von der Untätigkeit eines ausländischen Heimatstaates des Erblassers oder des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes abhängig machen können. Mit anderen Worten: Die Rechtsuchenden müssten, damit die Zuständigkeit des Heimatstaates Schweiz gegeben ist, allenfalls die Untätigkeit der Behörden in den anderen möglichen ausländischen Staaten nachweisen. Die Untätigkeit nachweisen kann einerseits schwierig sein: Wie kann jemand nachweisen, dass zum Beispiel die Philippinen, Haiti oder Kambodscha untätig sind? Das kann allenfalls materiell sogar einer Rechtsverweigerung gleichkommen. Andererseits kann es für ein Gericht auch heikel sein, in einem Urteil festzustellen, dass ein Staat X untätig ist. Je nach Staat wird es, vor allem wenn obere Gerichtsinstanzen zum Zuge kommen, auch einmal politisch werden können. Ein Urteil des Bundesgerichtes, das feststellt, der Staat X sei untätig, kann diplomatische Schwierigkeiten zeitigen, oder anders gesprochen: Ein Gericht könnte versucht sein, diesbezüglich besondere Zurückhaltung zu üben. Gerade das erscheint der Kommission nicht richtig zu sein. Das Schweizer Gericht soll die Möglichkeit haben, sich mit einer Sache zu befassen, wenn ein anderes Vorgehen unbillig erscheint.

Die Kommission wollte also nicht einfach den Terminus "Untätigkeit" übernehmen, sondern dem Nationalrat mit einer neuen Formulierung entgegenkommen. Der Präsident der Kommission hat den Berichterstatter in diesem Sinne beauftragt, zusammen mit der Vertretung des Bundesamtes für Justiz neue Formulierungen zu prüfen. Eine solche Formulierung wurde dann an einer Besprechung am 9. Mai geprüft und gefunden. In der Sitzung vom 26. Juni dieses Jahres stimmte Ihre Kommission dieser Formulierung zu. Sie vermeidet das Wort "Untätigkeit" und lautet wie folgt: "Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, können die schweizerischen Gerichte oder Behörden ihre Zuständigkeit ablehnen, [PAGE 704] soweit sich die Behörden eines ausländischen Heimatstaates des Erblassers, des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts oder, soweit es um einzelne Nachlasswerte geht, deren Lagestaates sich mit dem Nachlass befassen." Das konkrete Vorgehen ist dabei durch die Bundesgerichtspraxis zu den bestehenden Artikeln 87 und 88 IPRG vorgegeben.

Ich erlaube mir, bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen bei Artikel 88 das gleiche war. Auch in diesem Fall wurde eine neue Fassung gesucht, und es ist der gleiche Text, den ich Ihnen jetzt eben vorgelesen habe.

Die Kommission beantragt, ohne dass ein Minderheitsantrag eingereicht worden wäre, Zustimmung zur neuen Fassung in beiden Artikeln.