Lexipedia

Ettlin Erich · Ständerat · 2023-09-13

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-09-13

Wortprotokoll

Ich werde den indirekten Gegenvorschlag vorstellen bzw. die Differenzbereinigung dazu. Der Nationalrat hat sich in wesentlichen Punkten dem Beschluss des Ständerates angeschlossen, es bleiben hauptsächlich zwei Differenzen. Wie Sie in der Fahne sehen können, ist das bei Artikel 32 KVG zu den Health Technology Assessments (HTA) und bei Artikel 49 KVG zu den neuen subsidiären Kompetenzen im stationären Bereich der Fall.

Ihre Kommission hat die Differenzen am 26. Juni 2023 behandelt. Ich werde jetzt die erste Differenz erläutern: In Artikel 32 haben wir verschiedene Bestimmungen, nämlich die Absätze 3 sowie 5 bis 7, die noch offen sind. In unserem Rat[NB]setzte sich bei Absatz 3 damals der Minderheitsantrag Hegglin Peter mit 23 zu 18 Stimmen durch. Mit diesem Antrag wurde gefordert, dass Artikel 32 um die Wirksamkeit ergänzt wird, um die WZW-Kriterien, die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit, zu stärken und auch die HTA effektiver zu verlangen.

Bei Artikel 32 hat der Nationalrat Absatz 3, inklusive einer Ergänzung, und Absatz 4 mit 108 zu 82 Stimmen zugestimmt. Die Absätze 5 und 6 hat er ohne Gegenantrag abgelehnt. Absatz 7 hat er mit 123 zu 66 Stimmen abgelehnt. Das war die Ausgangslage für unsere Beratung.

Insgesamt sind sich der Ständerat und der Nationalrat einig darüber, dass Leistungen, bei denen Hinweise dafür bestehen, dass sie die WZW-Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllen, anhand eines evidenzbasierten Verfahrens evaluiert werden sollen. Das besagt Absatz 3. Die Räte sind sich auch darüber einig, dass Leistungen von der OKP nicht mehr vergütet werden sollen, wenn das Verfahren ergibt, dass sie die WZW-Kriterien nicht erfüllen. Bei Absatz 3 sieht die Fassung des Nationalrates zwingend vor, dass externe Dritte dieses Verfahren durchführen. Die Fassung des Ständerates ist diesbezüglich offener. In Absatz 5 sah er eine Frist für den Entscheid über die Vergütung sowie in den Absätzen 6 und 7 weitere Verfahren zur Überprüfung der WZW-Kriterien vor.

Wir haben uns in der Kommission mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, bei Absatz 3 am Beschluss des Ständerates festzuhalten. Die Differenz ist folgende: Der Ständerat will nicht, dass der Bund verwaltungsunabhängige Dritte beauftragen kann. Das ist die Differenz bei Absatz 3.

Bei Absatz 4 besteht keine Differenz mehr.

Bei Absatz 5 schliesst sich Ihre Kommission dem Nationalrat an; die Kommission war einstimmig dafür, dem Nationalrat zu folgen. Das wurde damit begründet, dass die Frist von einem Jahr wirklich als zu starr betrachtet werden könne.

Auch bei Absatz 6 folgt Ihre Kommission einstimmig dem Nationalrat. Sie möchte diese Differenz bereinigen. Es gebe, so die Begründung, keine gesetzliche Grundlage für die Register; sie seien privatrechtlich organisiert, und man hätte keine Übersicht.

Bei Absatz 7 schliesst sich Ihre Kommission ebenfalls einstimmig dem Nationalrat an. Sie ist der Meinung, es brauche keine Delegation an den Bundesrat.

Zusammenfassend ist die Ausgangslage so, dass bei Absatz 3 noch eine Differenz besteht. Bei den anderen Absätzen schliessen wir uns einstimmig dem Nationalrat an.