Reimann Maximilian · Ständerat · 2003-03-06
Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-06
Wortprotokoll
In der letzten Sommersession stand dieses Geschäft schon einmal zur Debatte. Es geht um den umstrittenen Artikel 14 des Übereinkommens, der eine internationale Anrufungsinstanz für Mitteilungen in Sachen Rassendiskriminierung vorsieht. Bei dieser Instanz handelt es sich um das am Genfer Uno-Sitz ansässige Committee on the Elimination of Racial Discrimination (CERD). Die Schweiz gehörte bis anhin zu jenen Staaten, die das Übereinkommen 1994 lediglich unter Vorbehalt dieses Artikels 14 ratifiziert hatten. Inzwischen beantragte der Bundesrat dem Parlament, diesen Vorbehalt aufzuheben. Der Nationalrat als Erstrat stimmte dem mit 86 zu 35 Stimmen zu. Unsere Kommission hingegen beantragte Ihnen im letzten Sommer mit 7 zu 5 Stimmen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Sie tat dies insbesondere aus rechtlichen und politischen Gründen. Auf Antrag von Kollege Pfisterer Thomas beschloss das Plenum dann Eintreten auf die Vorlage, wies sie aber an die Kommission zurück, um weitere Fragen abklären zu lassen: die Frage der Notwendigkeit, die Frage der Wünschbarkeit und die Frage nach den Auswirkungen.
Diese Fragen hat die Kommission inzwischen abgeklärt. Sie lud dazu den Präsidenten des CERD zu einer Anhörung nach Bern ein. Das war Herr Ion Diaconu, hauptamtlicher Generalsekretär im rumänischen Aussenministerium. Das CERD besteht meines Wissens aus neun Mitgliedern. Herr Diaconu bot uns einen vertieften Einblick in die Tätigkeit seines Komitees und zeigte auch die klare Grenzlinie gegenüber einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg auf. In der Folge konnte die Kommission ihre ursprünglichen Bedenken weitgehend ausräumen, insbesondere konnte sie feststellen, dass die Empfehlungen des CERD keinen juristisch zwingenden Charakter haben, sondern als Beiträge zum Dialog mit dem Vertragsstaat über eine wirksame Bekämpfung des Rassismus zu verstehen sind. Die Unabhängigkeit der schweizerischen gerichtlichen Instanzen bleibt somit vollauf gewahrt. Zudem - und das ist in diesem Kontext auch hervorzuheben - enthält Artikel 14 kein Klagerecht gegen irgendwelche Einzelpersonen, sondern ausschliesslich ein Klagerecht gegen den Staat.
Gestützt auf diese Erkenntnisse hat die Kommission dann - und nun muss ich Atem holen - dem Bundesbeschluss betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit des Uno-Ausschusses zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) für die Entgegennahme und Erörterung von Mitteilungen gemäss Artikel 14 des Internationalen Übereinkommens von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung bei einer Enthaltung einstimmig zugestimmt.
Abschliessend noch zwei Bemerkungen:
1. Ich habe ursprünglich in einem Einzelantrag verlangt, den vorliegenden Bundesbeschluss dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Ich verzichte auf diesen Antrag, weil der Rückzug des Vorbehaltes nicht mit irgendwelchen Verpflichtungen zulasten des Bürgers verbunden ist, sondern ihm ein Recht einräumt - das Recht, sich an ein überstaatliches Gremium zu wenden.
2. Zur Frage der Doppelspurigkeit zwischen dem CERD und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Dazu erwähnte der Präsident des CERD, Herr Diaconu, dass in der Praxis bis heute keine solchen Doppelanhängigmachungen registriert worden seien und dass es zudem in der Kompetenz der Vertragsstaaten liege, solche Doppelverfahren zu verhindern. Das wünscht sich die Kommission auch für unser Land. Botschafter Nicolas Michel, Chef der Direktion für Völkerrecht, EDA, stellte dazu in der Kommission in Aussicht, dass der Bundesrat in unserem Plenum eine Erklärung abgeben werde. Frau Bundesrätin, ich gehe davon aus, dass Sie bereit sind, uns heute eine solche Erklärung abzugeben, welche die Doppelspurigkeit zwischen CERD und EMRK ausschliesst. Dann wäre auch dieser Aspekt geregelt und bei den Materialien.
In diesem Sinn hat die Kommission vorsorglich darauf verzichtet, den Bundesbeschluss selber mit einer solchen Zusatzerklärung zu belasten.