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AB 326536

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-20

Wortprotokoll

Die verschiedenen Anträge in der Kommission hatten zum Ziel, die Vorlage zu vereinfachen oder die Formulierungen zu klären.

Bei Artikel 616 Absatz 1 ging es zum Beispiel darum, "einfache Gesellschaften" zu streichen. Einerseits sind nur sehr wenige einfache Gesellschaften betroffen, andererseits ist es klarer, wenn nur wirtschaftlich tätige Einzelunternehmen und Handelsgesellschaften aufgeführt werden.

Zu Artikel 619 Absatz 1: Der Bundesrat hat vorgesehen, dass die Zahlungsfristen die Dauer von zehn Jahren nicht übersteigen. Dies wurde als zu lange angesehen. Es gab eine grosse Diskussion in der Kommission, und wir haben beschlossen, die Fristen zu kürzen, auch um dem Ständerat und denjenigen im Saal, die eine Rückweisung wollten, entgegenzukommen. Die Frist beläuft sich jetzt auf fünf Jahre. Die Erstreckbarkeit der erbrechtlichen Ausgleichszahlungspflicht auf zehn Jahre wurde als eine zu grosse Konzession der übrigen Erben an die Nachfolger betrachtet. Eine weitere Variante wurde von der Verwaltung eingebracht: Die Zahlungsfrist soll auf fünf Jahre verkürzt werden, aber wenn die Fortführung des Unternehmens gefährdet ist, soll es möglich sein, von den fünf Jahren auf zehn Jahre zu verlängern. Dies will der Minderheitsantrag Flach. Dieser Minderheitsantrag wurde aber klar abgelehnt. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen, die eine Verkürzung von zehn auf fünf Jahre verlangt.

Artikel 619 Absatz 2 soll folgendermassen ergänzt werden: "[...] und kann dazu weitere Rechte und Pflichten für alle Beteiligten festlegen." Mit dieser Ergänzung soll mehr Klarheit geschaffen werden. Die Gegner dieser Ergänzung finden, dass es jetzt schon die Möglichkeit gibt, dem Gericht Anträge zu stellen, und fragen, ob eine explizite Erwähnung im Gesetz sinnvoll ist. Dem Antrag wurde aber mit 16 zu 9 Stimmen zugestimmt.

Bei Artikel 619 Absatz 3, bei dem es um die Stundung der Beträge geht, gab es verschiedene Anträge. Einer sollte mehr Druck machen, einer wollte die Formulierung klarer machen, und einer verlangte die Kombination der beiden Änderungsanträge. Die Mehrheit präzisiert die Fassung des Bundesrates und kombiniert wie gewünscht zwei verschiedene Anträge. Dieser Antrag wurde mit 19 zu 5 Stimmen klar angenommen. Die Minderheit Flach wollte bei[NB]dieser[NB]Fassung[NB]den[NB]Passus[NB]"und[NB]wenn[NB]es die Umstände rechtfertigen" streichen. Dieser Minderheitsantrag wurde abgelehnt.

Bei Artikel 630a Absatz 2 erachtet die Mehrheit Absatz 2 in der Fassung des Bundesrates als sinnvoll und nötig. Es gehe um den Fall, dass ein künftiger Erbe das Unternehmen zu einem früheren Zeitpunkt als zum Zeitpunkt des Todesfalles übernimmt. Deshalb soll für die Berechnung der Zeitpunkt der Unternehmensübernahme massgebend sein. Für den Zeitpunkt der Übernahme soll eine entsprechende Bewertung gemacht werden. Das diene sowohl dem Unternehmensnachfolger als auch den übrigen Erben. Ohne diesen Absatz müsste erst später, bei der Erbfolge, berechnet werden, welchen Wert das Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt hatte. Es könne für die übrigen Erben sehr schwierig sein, dies im Nachhinein festzustellen.

Die Minderheit Berthoud will Absatz 2 aber streichen. Diese Regelung stelle für eine Unternehmensübernahme eine zusätzliche Hürde dar. Nachfolger könnten sich fragen, ob sie unter diesen Bedingungen und angesichts dieser Verpflichtungen eine Familienunternehmung übernehmen [PAGE 1782] wollen. Bei einem Streit um den Anrechnungswert von Unternehmen würden praktisch ausnahmslos Gutachten verlangt, welche die von der Gegenpartei vorgelegten Dokumente prüfen sollen. Müsste eine Unternehmensbewertung zum Zeitpunkt der Übernahme unwiderruflich deponiert werden, könne davon ausgegangen werden, dass diese Bewertung von der einen oder anderen Partei infrage gestellt wird.

Ich bitte Sie hier, der Kommission zuzustimmen, die mit 12 zu 10 Stimmen den Antrag der Minderheit Berthoud abgelehnt hat.

Ich bitte Sie, dem Entwurf in der Gesamtabstimmung zuzustimmen. Dieser wurde in der Kommission mit 17 zu 7 Stimmen klar angenommen.

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