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Slongo Marianne · Ständerat · 2003-03-10

Slongo Marianne · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-10

Wortprotokoll

Offensichtlich führt dieser umstrittene Artikel zu einigen Missverständnissen. Neu schlägt unsere vorberatende Kommission eine Aufteilung nach fachlicher und finanzieller Revision vor. Diese Unterscheidung ist gerade für eine Sozialversicherung nicht sinnvoll.

Es werden oft die Begriffe "Aufsicht" und "Geschäftsprüfung" verwechselt. Die Aufsicht über alle Sozialversicherungen, also auch die IV, kommt klar dem Bundesrat zu. Dies bedeutet - Sie finden das im ATSG, Artikel 76 Absätze 1 und 2, unter dem Titel "Aufsichtsbehörde" -: "Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht. In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung an."

Die Geschäftsprüfung ist also lediglich ein Mittel dieser Aufsicht. Dieses Aufsichtsmittel wird, mit Ausnahme der IV, für alle Sozialversicherungen durch unabhängige, externe und spezialisierte Revisionsstellen ausgeübt. Auch viele Kantonsregierungen und viele IV-Stellen sind für diese externe und unabhängige Revision. Es geht also nicht um Sonderinteressen von privaten Revisionsgesellschaften, sondern um eine sachgerechte und unabhängige Kontrolle.

Durch den Erlass von Revisionsanweisungen kann das Bundesamt konkret steuern. Zudem haben wir mit Artikel 59 klar entschieden, dass die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bei den IV-Stellen, sondern bei den so genannten neuen regionalen ärztlichen Diensten erfolgen soll.

Diese Aufgabenteilung ist eindeutig und klar. Die Geschäftsprüfungen der IV-Stellen und der erwähnten regionalen ärztlichen Dienste sind also zwei Paar Schuhe. Es ist sachgerecht, dass das Bundesamt jährlich die Erfüllung der regionalen Dienste und nachfolgend die Behebung der festgestellten Mängel prüft. Die vom Nationalrat vorgesehene externe Geschäftsprüfung befasst sich also nicht mit medizinischen Fragen, sondern - analog den anderen Sozialversicherungen - mit klassischen Versicherungsfragen wie z. B.: Sind die Vergleichseinkommen bei der Berechnung des Invaliditätsgrades korrekt eruiert und begründet? Oder: Sind die ökonomischen Gleichgewichtsfaktoren bei einem Umschulungsentscheid richtig festgestellt und quantifiziert? Diese Beispiele dokumentieren, dass die von der Kommission vorgesehene Unterscheidung zwischen finanzieller und fachlicher Aufsicht mehr Probleme schafft als löst.

Gemäss Antrag Büttiker muss die unabhängige, externe und spezialisierte Revisionsstelle vom zuständigen Bundesamt anerkannt werden. Es ist dieses Bundesamt, welches klare Revisionsanweisungen für standardisierte, verifizierte, professionelle und unabhängige Prüfungen erteilt. Dadurch sind die einheitliche Anwendung sowie transparente Qualitätskriterien dieser externen Revision analog der AHV und den anderen Sozialwerken gewährleistet. Wir wollen keinen Sonderfall IV, wir wollen mehr Transparenz und eine klare Kompetenzregelung. Aufsichtsaufgaben und Kontrollfunktion müssen entflochten werden. Ich unterstütze diesen Weg.