Flach Beat · Nationalrat · 2023-09-25
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2023-09-25
Wortprotokoll
Wir sprechen ja in einem Block zu diesem Geschäft, deshalb spreche ich für die Fraktion, gleichzeitig aber auch für die Minderheit I (Flach) und zu den anderen Minderheitsanträgen.
Vorweg zu meinen Interessenbindungen: Ich bin seit 16 Jahren Jurist beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA). Die SIA-Norm 118, eine allgemeine Geschäftsbedingung für Bauwerksarbeiten und in der Schweiz seit den Siebzigerjahren äusserst verbreitet, wurde insbesondere bei ihrer Revision von mir betreut. Ich bin da also quasi etwas in diesem Kuchen drin, und darum habe ich auch ein sehr grosses Interesse daran.
Wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag mit solchen AGB, aber dafür einen Werkvertrag abschliessen, weil Sie eine Wohnung kaufen oder ein Haus erstellen lassen oder vielleicht auch ein Grundstück erwerben und dann darauf ein Haus erstellen lassen, dann gilt grundsätzlich das Obligationenrecht. Wenn Sie das Obligationenrecht anschauen, dann sehen Sie, dass Sie dort mit Mängelfristen und Rügefristen hantieren müssen und es dann entsprechend sehr gut sein kann, dass Sie in die sogenannte Verjährungsfalle hineinlaufen.
Wenn Sie nämlich ein Bauwerk, ein fest mit dem Boden verbundenes Gebäude oder eine Wohnung, abnehmen und dann später ein Mangel zutage tritt und Sie diesen Mangel nicht gemäss Obligationenrecht sofort rügen - das Bundesgericht hat daraus etwa sieben Tage gemacht -, dann gilt dieser später entdeckte Mangel als genehmigt, und der Unternehmer kann Ihnen vorhalten, dass Sie verspätet waren. Das ist diese sogenannte Verjährungsfalle, in die man immer wieder tappen kann und die sehr unangenehm ist, denn für die meisten Menschen in unserem Land ist es ein einmaliges Abenteuer, eine Wohnung ab Plan zu kaufen oder ein Haus zu bauen, und entsprechend mühselig ist das natürlich. Das wurde hier mit diesem Projekt entsprechend aufgenommen, und der Bundesrat hat vorgeschlagen, dass er statt dieser sofortigen Rügepflicht eine 60-tägige Rügefrist einführen möchte.
Wir haben bereits in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass nach den Regeln der SIA-Norm 118 eine zweijährige Rügefrist vorgesehen ist, während der jederzeit eine Rüge möglich ist. Das wird in der Wirtschaft auch problemlos und ohne Klagen seit vielen Jahren so angewandt. Die 60 Tage sind halt relativ kurz und vor allem relativ willkürlich, denn wann beginnt diese Frist eigentlich zu laufen? Beispielsweise muss man sich vorstellen, dass eine Haustür, eine Wohnungstür, die man sich einbauen lässt, während ihrer Lebensdauer locker 100[NB]000-mal mit dem Schlüssel geöffnet und geschlossen wird. Es sind unglaubliche Fähigkeiten, die Gebäude, Werkteile usw. haben müssen, und es sind unglaubliche Belastungen, die sie aushalten müssen. Wenn die Abnahme nicht explizit gemacht wird, dann wird man [PAGE 1907] immer Probleme mit der Frage haben, wann denn diese Fristen eigentlich zu laufen anfangen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission hat die Rügefrist nun komplett gestrichen und geht bei der Dauer des Versprechens der Mängelfreiheit sogar noch weiter als das bisherige Recht und alle Anträge. Der Unterschied zwischen der Rügefrist und dem Versprechen der Mängelfreiheit ist ja folgender: Grundsätzlich gilt nach heutigem Recht für einen Werkvertrag, für ein Werk, das fest mit dem Boden verbunden ist, also für ein unbewegliches Werk, eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Die Mehrheit der Kommission will daraus zehn Jahre machen. Sie will die Rügefrist, die sofort oder gemäss Entwurf des Bundesrates nach 60 Tagen oder gemäss SIA-Norm 118 nach zwei Jahren ablaufen würde, ganz streichen und das Versprechen der Mängelfreiheit entsprechend auf die ganze Dauer von zehn Jahren ausdehnen.
Das geht unseres Erachtens zu weit. Die Grünliberalen haben zwar auch vorgeschlagen, dass man auf die Rügefrist grundsätzlich verzichten bzw. diese während der gesamten Dauer des Versprechens der Mängelfreiheit laufen lassen könnte, allerdings immer unter der Voraussetzung, dass ein Mangel, sobald er entdeckt wird, natürlich so rasch gerügt und dem Unternehmen zur Anzeige gebracht werden muss, dass keine entsprechenden Nachschäden, also Mangelfolgeschäden, entstehen. Das sind Schäden, die sich weiterfressen, wie beispielsweise eine undichte Stelle. In solchen Fällen kann man, darf man und sollte man nicht warten.
Warten, um sich beim Unternehmer zu melden, bis sich dieser Mangel weiter ausgebreitet hat, darf man nach der SIA-Norm 118 nicht. Dort beträgt die Frist zwei Jahre. Man darf es auch nach den Varianten der Kommission nicht; dort sind es fünf oder zehn Jahre. Der Unternehmer hat ja notabene eine Verbesserungspflicht, auch nach der Meinung der Mehrheit der Kommission: Mangelfolgeschäden sind zu vermeiden und eine entsprechende Vorsicht ist geboten. Darum ist auch die Frage der Abnahme und der Prüfung nach wie vor ganz weit oben auf der To-do-Liste für Besteller, für Abnehmer von Werken. Denn das ist der Zeitpunkt, ab dem zum einen die Frist anfängt zu laufen und zum andern die Verpflichtung trotzdem auf den Käufer, auf den Besteller zurückfällt, einen entdeckten Mangel innerhalb der Frist so zu rügen, dass keine weiteren Mängel daraus entstehen.
Die Minderheit I, die ich bei Artikel 201 Absatz 4 noch vertrete, geht vor allen Dingen auf diesen Meccano der Abnahme eines Werks ein bzw. auf die Frage, welche Mängel später dann tatsächlich noch gerügt werden können. In der Praxis nimmt man eben auch grosse Werke ab. Das Werk kann eine Wohnung sein, ein einzelnes Bauteil bei einer Reparatur oder Renovation, es kann aber auch ein ganzes Haus sein, ein Mehrfamilienhaus, gar ein ganzes neues Spital, das Baukosten in der Grössenordnung von mehreren hundert Millionen Franken aufweist, oder ein Bauwerk des Tiefbaus, eine grosse Infrastrukturanlage allenfalls. In der Regel haben die grossen Projekte spezielle Verträge, die das sauber regeln. Aber auch für den Otto Normalhauskäufer oder die Otto Normalhauskäuferin ist es wichtig, klare Regeln zu haben. Deshalb beantrage ich bei Artikel 201 Absatz 4, dass versteckte Mängel während der Verjährungsfrist jederzeit gerügt werden können, nicht aber solche Mängel, die bei der ordentlichen Abnahme, bei der Prüfung des Werks hätten gesehen respektive als solche hätten erkannt werden müssen.
Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass solche Abweichungen vom eigentlichen Werkvertrag dadurch, dass sie abgenommen und genehmigt werden, zum Werkvertragsinhalt werden, dass also ein Wechsel im Ziel des Werks durch konkludentes Handeln erfolgt. In der Praxis ist das aber meistens nicht so. Darum ist es wichtig, dass Mängel grundsätzlich bei der Abnahme gerügt werden sollten und danach nur noch solche gerügt werden, die später auftreten oder tatsächlich versteckt sind, die man also während der ordentlichen Prüfung nicht sehen konnte, weil vielleicht noch nicht alles in Betrieb war oder Ähnliches; dort ist dann vorher trotzdem eine Abnahme vonstattengegangen.
Bei Artikel 219a bitte ich Sie, meine Minderheit zu unterstützen. Sie fordert eine fünfjährige Pflicht zur Gewährleistung, so wie es das heutige Recht auch vorsieht. Die Mehrheit möchte hier gerne zehn Jahre Mängelfreiheit festlegen. Das ist einfach zu lange. Das ist für das Handwerk zu lange. Das ist für die Unternehmer zu lange. Denn wenn Sie einen Werkteil einige Zeit benutzt haben, wird es immer schwieriger festzustellen, welche allfälligen Schäden oder Abweichungen vom ursprünglichen Vertragszustand tatsächlich einen Mangel darstellen oder ob es sich einfach um Gebrauchsspuren oder Abnützungsspuren handelt. Bei einem Holzfenster an der Westfassade, das ständig Sonne, Regen und Wind ausgesetzt ist, ist beispielsweise klar, dass es wahrscheinlich nach fünf, vielleicht sechs Jahren einmal gestrichen werden muss und zehn Jahre wahrscheinlich eher nicht aushält.
Eine Frist von zehn Jahren ist für die Unternehmer ein Fass ohne Boden, das über Versicherungen oder auch über die entsprechenden Rückstellungen fast nicht handhabbar ist. Die Beweisschwierigkeit ist ebenfalls sehr gross. Mit fünf Jahren Mängelrügesicherheit haben Sie die Gewähr dafür, dass Sie wahrscheinlich wirklich schwerwiegende Mängel am Werk innerhalb dieser fünf Jahren tatsächlich auch sehen. Insbesondere für spezielle Teile an Gebäuden - die Aussenhaut und ähnliche Dinge des Gebäudes, die für die Hauptfunktionen eines Hauses, etwa die Dichtigkeit, notwendig sind - gibt es auch heute schon entsprechende Regelungen. Bei Flachdächern ist es beispielsweise Usus, dass in den Verträgen zehnjährige Mängelgewährleistungen verschrieben werden und dass das auch entsprechend gehandhabt wird. Aber zehn Jahre sind nicht für jedes andere Bauteil notwendig.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass die Kommission festgehalten hat, dass es nicht nur bei privaten Bauten, also quasi beim Konsumentenschutz, ein Nachbesserungsrecht geben soll, sondern grundsätzlich bei allen Bauten. Das deckt sich eigentlich mit dem, was die Praxis in der Bauwirtschaft seit vielen Jahren mit grosser Fähigkeit tut. Im Grunde sind die Mängel, die bei Bauwerken in der Schweiz auftreten, relativ gering, aber insbesondere für Einmalkäufer, Einmalbauherrinnen und Einmalbauherren ist es mühsam, wenn diese Fristen für die Mängelrüge so kurz sind.
Ich bitte Sie deshalb, hier meiner Minderheit I bzw. der Mehrheit zu folgen.