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Marti Min Li · Nationalrat · 2023-09-25

Marti Min Li · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-09-25

Wortprotokoll

Ich möchte an dieser Stelle auf die Änderungen eingehen, die wir im Rahmen der Detailberatung vorgenommen haben, und diese kurz erläutern.

Bei Artikel 4 gibt es einen Minderheitsantrag Marti Min Li zur Frage der Anzahl Plattformen. Die Minderheit vertritt hier die Ansicht, dass es nicht sinnvoll und effizient ist, mehrere Plattformen zu betreiben. Sie will daher diese Möglichkeit streichen. Die Mehrheit der Kommission ist zwar auch der Ansicht, dass es nicht sinnvoll ist, mehrere Plattformen zu betreiben, glaubt aber, dass es sinnvoll sein kann, im Gesetz diese Optionen noch offenzulassen. Es ist auch ein Punkt, der in der Vernehmlassung seitens der Kantone kritisiert wurde.

Bei Artikel 5 wurde die Frage aufgeworfen, ob das System offen für eine weitere Nutzung ist, zum Beispiel für Schiedsgerichtsverfahren. Hier erteilte die Verwaltung die Auskunft, dass das System offen für eine freiwillige Nutzung ist und es mit dem jetzigen Wortlaut auch zulässig ist, dass sich weitere Verfahren freiwillig anschliessen.

Bei Artikel 10 geht es um die Zusammensetzung der Körperschaft. Hier hat die Kommission Anträge unterstützt, wonach ein Vertreter oder eine Vertreterin über qualifizierte Informatikkenntnisse verfügen muss. Ihre Kommission für Rechtsfragen ist auch der Ansicht, dass ein Vertreter oder eine Vertreterin der Anwaltschaft im Vorstand Einsitz haben soll, damit alle Beteiligten einbezogen werden.

Bei Artikel 15 Absatz 2 geht es um die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Körperschaft. Eine Minderheit Marti Min Li will, dass diese nicht privatrechtlich geregelt werden, sondern dem öffentlichen Personalrecht entsprechen, da es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt und [PAGE 1920] es um eine hoheitliche Aufgabe geht. Die Mehrheit der Kommission lehnt diesen Antrag ab. Auch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften kennen privatrechtliche Anstellungsbedingungen. Die Bundesrätin hat die Suva als Beispiel genannt. Diese privatrechtlichen Anstellungsbedingungen bieten auch mehr Flexibilität, was man sich für diese Körperschaft auch wünscht.

Bei Artikel 18 geht es um die freiwilligen Benutzerinnen und Benutzer. Hier wurde präzisiert, dass diese sich auch freiwillig zurückziehen können. Die Formulierung wurde entsprechend angepasst.

Artikel 23 war ein Artikel, der einige Diskussionen ausgelöst hat. Hier geht es um die sogenannte Zustellfiktion. Sie müssen sich das so vorstellen: Sind Sie im analogen Leben nicht zuhause, wenn ein eingeschriebener Brief zugestellt werden soll, gibt es eine Abholbenachrichtigung in Form eines gelben Zettels. In der digitalen Welt hat dieser Zettel, der mitteilt, dass man Dokumente im Posteingang hat, die Form einer E-Mail oder einer SMS. Nur kann natürlich nicht garantiert werden, dass die Nutzerinnen und Nutzer diese Benachrichtigungen auch erhalten. Zum Beispiel kann eine E-Mail im Spam-Ordner landen und darum übersehen werden. Die Problematik besteht darin, dass wir der Post den Auftrag geben können, die Post zurückzuhalten und nicht zuzustellen, womit auch die Fristen nicht ausgelöst werden. Eine derartige Lösung müsste in der elektronischen Variante auch möglich sein. Wir haben daher den Artikel hier angepasst und die Formulierung "ohne Gewähr" gestrichen.

Bei Artikel 25 geht es um den Quellcode. Die Kommission hat hier beschlossen, dass der Quellcode öffentlich sein soll.

Artikel 26 ist der zweite Artikel, der sehr lange diskutiert worden ist. Hier haben wir eine harte Nuss, die wir noch nicht ganz geknackt haben. Es geht um die Frage, was passiert, wenn die Plattform nicht erreichbar ist. Wie hoch müssen die Hürden sein, dass man glaubhaft machen kann, dass die Plattform nicht erreichbar war? Auf der einen Seite ist klar, dass man Missbräuche, wonach die Nichterreichbarkeit als einfache Entschuldigung vorgebracht wird, verhindern will. Auf der anderen Seite kann es passieren - Sie kennen das von anderen Informatikprojekten -, dass Plattformen vielleicht nicht ganz so gut funktionieren, wie sie sollten. Aus diesem Grund haben wir hier eine Formulierung der Bestimmung beschlossen, von der die Kommission der Meinung ist, dass sie noch nicht ganz der Weisheit letzter Schluss ist. Daher möchten wir unsere Schwesterkommission bitten, sich dieser Frage hier noch einmal anzunehmen.

Bei Artikel 27 Absatz 4 wurde ein Abschnitt zum Akteneinsichtsrecht präzisiert, damit jeweils das anwendbare Recht der jeweiligen Behörde zur Anwendung kommt.

Die Kommission stimmte der Vorlage am Schluss mit 12 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen zu.

Sie sehen: Es gab einen Antrag, der Ihnen jetzt als Minderheitsantrag vorliegt, und es gab einige Enthaltungen, weil noch gewisse Fragen offen waren, weil es gewisse Bedenken zur Nutzerfreundlichkeit und bezüglich Sicherheitsfragen gibt. Meine Minderheit bei Artikel 4 ist der Meinung, dass der Zwang zur Nutzung dieser Plattform nicht zielführend ist. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass hier eine sinnvolle Vorlage für die Digitalisierung im Justizwesen geschaffen wurde und dass die Probleme auch in der Detailberatung angegangen werden können.

Ich bitte Sie im Namen Ihrer Kommission für Rechtsfragen, der Vorlage zuzustimmen.