Müller Damian · Ständerat · 2023-09-25
Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-25
Wortprotokoll
Wir kommen nun zu den individuellen Zielvorgaben, welche für die Importeure und Hersteller gelten sollen. Die Komplexität bei diesem Artikel ist nicht ganz neu und hat in der Kommission zu ausführlichen Diskussionen geführt.
Die Minderheit Stark will in Artikel 11 Absatz 1 den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung im Ausland einschränken, sodass Occasionen schon bei mehr als drei Monaten anstatt heute sechs Monaten von diesen Zielen ausgenommen sind. Der Bundesrat hat in der Kommission ausgeführt, dass dieses Vorgehen nicht zielführend sei, da es zu Fehlanreizen führe, sprich das Umgehungspotenzial erhöht werde. Weiter soll bei diesem Konzeptantrag in Absatz 6 neu der Handel von Fahrzeugen zwischen den Flotten einzelner Importeure auch nach erfolgter Erstinverkehrsetzung ermöglicht werden. Dieser Umstand würde die Kleinimporteure stark benachteiligen.
Die Mehrheit der Kommission hielt es nicht für zweckmässig, dass die Frist von sechs auf drei Monate reduziert wird. Die Frist wurde bekanntlich eingeführt, um potenzielle Missbräuche und Umgehungen der Schweizer Regulierung zu reduzieren. Das BFE hat festgestellt, dass besonders emissionsstarke Fahrzeuge im Ausland zugelassen und nach Ablauf der Frist in die Schweiz importiert werden. Das unterlaufe die Zielsetzung des CO2-Gesetzes.
Der Minderheitsantrag Stark wurde mit 8 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt, obwohl der Minderheitsführer auf die Anwendung in der EU aufmerksam machte, welche heute ebenfalls drei Monate kennt.
Die Mehrheit der UREK-S will die Reduktion, die durch die Überführung erneuerbarer Treibstoffe erwirkt wird, an die Zielvorgaben für Neuwagen anrechnen; das ist Absatz 2. Der Bundesrat muss somit bei dieser Variante die Einsparungen aufgrund der Überführungspflicht berücksichtigen. Dazu komme ich später noch.
In der Kommission wurden auch die Hybridfahrzeuge in die Diskussion einbezogen. Da stellte sich die Frage, ob die durchgehende Elektrifizierung der Fahrzeuge sinnvoll ist oder ob hybride, synthetisch erzeugte Treibstoffe auch gefördert werden sollen. Eine Einberechnung der Beimischpflicht für alle Arten der Energieversorgung wäre technologieneutral, während die jetzige Formulierung die Elektrifizierung bevorzuge. Die Mehrheit setzte sich mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung durch.
Hinzu kam eine Anpassung in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe[NB]a. Die Mehrheit der Kommission möchte das Gewicht bei der Berechnung der Zielwerte nicht mehr berücksichtigen. Sollte dieser Vorschlag ebenfalls angenommen werden, so behält sich die Verwaltung vor, einen Formulierungsvorschlag zur Klärung der Regelung zu erarbeiten. In der Kommission setzte sich die Mehrheit mit 6 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung mit Stichentscheid der Präsidentin durch.
Ich erlaube mir, hier noch eine wichtige Information zuhanden der Materialien vorzunehmen. Sie betrifft Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a. Auf Seite 12 der Fahne fehlt ein wichtiges "wie". Richtig ist die Formulierung "... in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast". Es ist wichtig, dass wir das so hineinnehmen, weil wir sonst Gefahr laufen, etwas nicht kongruent zu machen.
Ich habe somit meine Ausführungen für diesen Teil gemacht.