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Amherd Viola · Bundesrat · 2023-09-26

Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2023-09-26

Wortprotokoll

Es wurde gesagt: Die vorliegende Motion verlangt, dass militär- und schutzdienstuntaugliche Personen auf Gesuch hin nicht nur in der Armee, sondern auch im Zivildienst oder Zivilschutz Dienst leisten[NB]können.[NB]Der[NB]Nationalrat[NB]hat die Motion im Frühjahr angenommen.

Mit den Zulassungskriterien für Personen mit einer medizinischen Einschränkung für den Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz hat sich der Bundesrat bereits in seinem Bericht vom 14. März 2022 in Erfüllung des Postulates Hurni 20.4446, "Gleichbehandlung bei der Zulassung zum Militärdienst", befasst. Die Erkenntnisse aus diesem Bericht sind nach wie vor gültig. Der Zivildienst ist ein Ersatzdienst für[NB]Personen, die militärdiensttauglich sind, aber aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wollen. Eine differenzierte Zuteilung beim Zivildienst ist deshalb bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Eine militärdienstuntaugliche Person, die nicht verpflichtet ist, Militärdienst zu leisten, kann nicht zum Zivildienst zugelassen werden. Selbstverständlich steht es dem Parlament frei, eine Verfassungsänderung an die Hand zu nehmen, inklusive Volksabstimmung. Aber unter den heutigen Prämissen wäre es verfassungswidrig.

Zudem erfolgt beim Zivildienst die Diensterfüllung in den Einsatzbetrieben. Diese setzen die Tauglichkeit der Dienstleistenden voraus. Bei einer Annahme der Motion[NB]müsste für jeden einzelnen doppelt untauglichen Dienstleistenden individuell durch private Vertrauensärzte abgeklärt werden, für welche Zivildiensteinsätze er eingesetzt werden könnte und welche Vorkehrungen und Auflagen der[NB]Einsatzbetrieb[NB]zur[NB]Berücksichtigung[NB]der Beeinträchtigung erfüllen müsste.

Im Zivilschutz gibt es nur 6 Grundfunktionen, dies im Gegensatz zu den rund 150 Funktionen in der Armee. Die Zivilschutzorganisationen verfügen über weniger Dienstleistende als die Armee, sie müssen diese im Ernstfall möglichst flexibel für alle Tätigkeiten einsetzen können. Bei einem Ereignis wäre es ein grosses Hindernis, wenn zuerst noch geprüft werden müsste, ob eine Person aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur begrenzt einsatzfähig ist. Eine differenzierte Zuteilung käme nur in den wenigsten Fällen überhaupt[NB]infrage[NB]und[NB]könnte in der Praxis kaum umgesetzt werden.

Die Mehrheit der Kommission und der Bundesrat beantragen die Ablehnung der Motion.