Bieri Peter · Ständerat · 2003-03-12
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-12
Wortprotokoll
Zu Absatz 1: Das Strafmass der Tatbestände in den Buchstaben a und b wird verschärft. Hier geht es um den Schutz frühesten menschlichen Lebens in der Forschung. Diese Tatbestände weisen einen Bezug zu Tatbeständen des Fortpflanzungsmedizingesetzes auf, die ebenfalls mit Gefängnis bestraft werden. Dadurch entsteht eine Konkordanz zwischen den beiden Gesetzen.
Zu Absatz 1bis: Das Strafmass dieser Tatbestände bleibt gleich wie vom Bundesrat vorgeschlagen, das heisst, Gefängnis oder Busse bis 200 000 Franken.
Auch bei Absatz 2 wird differenziert. Bei gewerbsmässigem Handeln bezüglich der Tatbestände in Absatz 1 wird ebenfalls das Strafmass erhöht. Die Strafe beträgt Gefängnis bis zu fünf Jahren und Busse bis zu 500 000 Franken. Demgegenüber bleibt das Strafmass bei den Tatbeständen nach Absatz 1bis gleich wie vom Bundesrat vorgeschlagen, nämlich Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 500 000 Franken. So weit meine Bemerkungen zu Artikel 25.