Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · 2023-09-26
Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-26
Wortprotokoll
Bei der vorliegenden parlamentarischen Initiative lohnt es sich, den Titel genau zu lesen. Dann ist klar, worum es geht und worum es eben nicht geht. Es geht darum, dass altrechtliche Wohnungen - das sind Wohnungen, die vor der Volksinitiative über die Beschränkung von Zweitwohnungen und damit vor 2012 bereits bestanden haben - ohne unverhältnismässige Beschränkungen abgebrochen und wieder aufgebaut werden können. Es geht also nicht darum, sozusagen auf der grünen Wiese zusätzliche Zweitwohnungen zu erstellen. Nein, es geht darum, Eigentümerinnen und Eigentümern, die ihren Wohnsitz zeitgemäss erneuern wollen, dies auch zu ermöglichen. Damit kann der Abwanderung aus ländlichen Gebieten entgegengewirkt werden. Ebenso kann die[NB]Verdichtung[NB]gefördert[NB]werden - bekanntlich ein Anliegen der RPG-1-Revision -, und es bieten sich zusätzliche Chancen für energieeffiziente Sanierungen. Das sind aus Sicht der FDP-Liberalen Fraktion alles sehr gewollte und anzuvisierende Ziele.
Gemäss aktueller Regelung dürfen altrechtliche Wohnungen nach einem Abbruch zwar wieder aufgebaut werden. Dabei darf aber die bisherige Hauptnutzfläche nicht vergrössert werden. Anders, wenn der Wohnraum nicht abgebrochen, sondern nur umgebaut wird: Dann ist eine Erweiterung im Umfang von bis zu 30 Prozent erlaubt. Die vorliegende parlamentarische Initiative beseitigt diese Ungleichbehandlung. Man könnte zwar feststellen, dass das geltende Recht die Erweiterungsmöglichkeit bei Abbruch und Wiederaufbau nicht zweifelsfrei ausschliesst. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem Entscheid vom[NB]8.[NB]Mai 2020 festgehalten hat, dass gemäss aktuellem Recht beim Abbruch und Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung keine Erweiterung der Hauptnutzfläche möglich ist. Hier gilt es, regulatorisch Klarheit zu schaffen. Eine weitere Einschränkung des geltenden Rechts ist der Umstand, dass keine neue Wohnung geschaffen werden darf.
Es ist offensichtlich, dass diese Beschränkungen die Erneuerung des Altwohnungsbestands zumindest teilweise erschweren. Konkret geht es vorliegend also darum, dass bei einem Abbruch und Wiederaufbau ebenfalls eine Erweiterung um 30 Prozent möglich ist, inklusive der Möglichkeit einer zusätzlichen Wohnung und inklusive der Möglichkeit einer Standortverschiebung auf demselben Grundstück. Weiter geht es darum, dass bei einem Umbau im Rahmen der erlaubten Erweiterung auch eine zusätzliche Wohnung erstellt werden darf. Es geht dabei ausdrücklich nicht um ein Unterlaufen der Zweitwohnungsgesetzgebung oder um eine[NB]Missachtung des Souveräns, welcher der entsprechenden Volksinitiative zugestimmt hat. Die besagte Volksinitiative wollte die Zersiedelung stoppen und Kulturland erhalten, wollte warme statt kalte Betten. All diese Interessen werden mit den vorliegenden Gesetzesänderungen nicht torpediert.
Im Gegenteil ist es gerade in Zeiten, in denen unbestrittenermassen mehr Wohnraum benötigt wird, wichtig, dass bestehende Wohnbauten so effizient wie möglich genutzt werden können und solche Häuser nicht mangels der Möglichkeit, sie an moderne Wohnstandards anzupassen, aufgegeben werden. Und nein, es geht damit auch keine Zersiedelung einher. Alle Erweiterungsmöglichkeiten sind an die bestehende Parzelle gebunden. [PAGE 1945]
Wir müssen uns bewusst sein: Altrechtliche Wohnungen sind vielfach über mehrere Generationen hinweg immer wieder angepasst worden - erweitert, angebaut, umfunktioniert. Um zeitgemässes Wohnen zu ermöglichen, müssen diese Möglichkeiten weiterhin bestehen, aber um heutige Ansprüche zu erfüllen, genügt das vielfach nicht mehr: Man denke nur zum Beispiel an Barrierefreiheit oder - ganz wichtig - an energetischen Sanierungsbedarf; gerade die Energieeffizienz stellt ja auch einen Verfassungsauftrag dar. Oder man denke an feuerpolizeiliche Anordnungen. Vielfach ist eine zweckmässige Sanierung mit Erhalt der bestehenden Bausubstanz nicht möglich. Ein Abbruch und Wiederaufbau ist dann zweckmässiger und - das ist auch nicht zu vergessen - kostengünstiger.
Die Mehrheitsfassung erfüllt das Ziel der Gleichbehandlung von Sanierungen, Erweiterungen, Umbauten ohne Abbruch und von Sanierungen, Erweiterungen mit Abbruch und Wiederaufbau am besten. Investitionen und zweckmässige Sanierungen werden ermöglicht. Damit wird zudem Rechtssicherheit geschaffen.
Die Minderheiten stehen dem entgegen. So will die Minderheit Clivaz Christophe bei Artikel 11 Absatz 2 beim Wiederaufbau nur dann Standortverschiebungen zulassen, wenn sie zur Verbesserung der Gesamtsituation und insbesondere des Ortsbildes beitragen. Damit wird aber das Anliegen nach Rechtssicherheit gleich wieder aufgeweicht. Es geht notabene nur um Verdichtungen innerhalb einer einzigen Parzelle. Dadurch können die Grundstücksflächen optimal genutzt werden, was dem Ziel der Siedlungsentwicklung nach innen entgegenkommt. Es ist nicht davon auszugehen, dass dies - vielleicht von ganz speziellen Einzelfällen abgesehen - jeweils eine massgebende Auswirkung auf das Ortsbild hat.
Eine weitere Minderheit Clivaz Christophe will sodann, dass die Möglichkeit, zusätzliche Wohnungen zu schaffen, auf bestimmte Gemeinden beschränkt wird. Auch der Antrag der Minderheit II (Munz), der jetzt zugunsten des Einzelantrages Munz zurückgezogen wurde, wollte nur in Gemeinden mit einem Erstwohnungsanteil von mehr als 50 Prozent diese Möglichkeit eröffnen. Beide Minderheitsanträge widersprechen dem Ziel der Gleichbehandlung und werden von der FDP-Liberalen Fraktion mehrheitlich abgelehnt. Eine Minderheit der Fraktion unterstützt demgegenüber eine derartige Einschränkung.
Die Minderheit Flach wiederum, wir haben es gehört, übernimmt die Anträge des Bundesrates. Es geht dabei vor allem um verfassungsmässige Bedenken hinsichtlich Artikel 75b Absatz 1 der Bundesverfassung. Fakt ist aber, dass gemäss geltender Gesetzeslage bei der Erneuerung eine Erweiterung um 30 Prozent bereits möglich und damit auch als verfassungskonform angesehen wird. Insbesondere was die Situation nach einem Wiederaufbau anbelangt, kann dies nun nicht plötzlich verfassungswidrig sein. Denn es geht um die genau gleich grosse Fläche, einfach im einen Fall im Rahmen eines Umbaus und im anderen Fall im Rahmen eines Abbruchs und Wiederaufbaus.
Hinzu kommt, dass der Bundesrat in seinen Überlegungen offenbar davon ausgeht, die altrechtlichen Wohnungen seien allesamt Erstwohnungen. Dies ist aber selbstverständlich nicht der Fall, diese können als Erst- oder als Zweitwohnungen genutzt werden. Dies sollte dann natürlich auch nach einem entsprechenden Abbruch und Wiederaufbau möglich sein.
Ich fasse zusammen: Die FDP-Liberale Fraktion teilt mehrheitlich das mit der parlamentarischen Initiative anvisierte Ziel. Die Mehrheit unserer Fraktion wird demgemäss auf die Vorlage eintreten und den Anträgen der Mehrheit folgen. Sie wird die Anträge der Minderheiten ablehnen, entsprechend auch den Einzelantrag Munz.