Bieri Peter · Ständerat · 2003-03-12
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-12
Wortprotokoll
Zu Absatz 1: Die Kommission will, wie gesagt, den Geltungsbereich des Gesetzes auf die Gewinnung von embryonalen Stammzellen aus überzähligen Embryonen und auf die Forschung mit solchen Stammzellen beschränken. Dabei ist sie sich bewusst, dass ein Sachzusammenhang zwischen der Embryonen- und der Stammzellenforschung besteht, dass sich die beiden Forschungsbereiche aber absolut voneinander abgrenzen lassen. So werden insbesondere nicht nur bei der [PAGE 180] Forschung an überzähligen Embryonen, sondern auch bei der Stammzellengewinnung Embryonen verbraucht oder - vielleicht muss man auch diesen Begriff verwenden - zerstört.
Für den Kommissionsentscheid waren vor allem die folgenden zwei Gründe ausschlaggebend: Die Verfassungsgrundlage wird, wie gesagt, als schmal, aber für eine Regelung der Stammzellenforschung als genügend betrachtet. Die öffentliche Diskussion in der Vergangenheit bezog sich fast ausschliesslich auf die Stammzellengewinnung und -forschung. Demgegenüber ist die Diskussion der übrigen Forschung an überzähligen Embryonen noch nicht abgeschlossen worden und braucht noch eine gründliche, breite Diskussion.
Die Frage der Forschung an überzähligen Embryonen mit anderer Zielsetzung als der Stammzellenforschung soll im Rahmen der Gesetzgebung zur Forschung am Menschen an die Hand genommen werden. So viel zu Absatz 1.
Zu Absatz 2: Die Kommission hat sich mit der Frage befasst, ob in Absatz 2 anstelle des Begriffes "Menschenwürde", wie er in der Verfassung steht, der Begriff, den die Nationale Ethikkommission vorschlägt, nämlich "Würde des menschlichen Lebens", verwendet werden soll. Die Kommission ist zum Schluss gekommen, den Begriff "Menschenwürde" beizubehalten, dies aus folgendem Grund: "Menschenwürde" ist ein von Immanuel Kant geschaffener und etablierter Rechtsbegriff mit langer Tradition, während mit "Würde des menschlichen Lebens" ein neuer, interpretationsbedürftiger Begriff ins schweizerische Recht eingeführt würde.
Der Begriff "Menschenwürde" ist im Zusammenhang mit überzähligen Embryonen aber nicht absolut zu verstehen, sondern er lässt Güterabwägungen zu, d. h. Abwägungen mit anderen hochrangigen Rechtsgütern, ähnlich wie das bei der Organentnahme nach einem Hirntod der Fall ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die in der Botschaft dargelegten ethischen Überlegungen, insbesondere auf das so genannte Respektmodell, das von den Annahmen ausgeht, dass mit fortschreitender Embryonalentwicklung die Schutzwürdigkeit zunimmt, frühestes menschliches Leben aber bereits Respekt verdient und Anteil an der Menschenwürde hat.