Bürgi Hermann · Ständerat · 2003-03-12
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-12
Wortprotokoll
Im Sinne einer Vorbemerkung möchte ich feststellen, dass die zu regelnde Materie für den Gesetzgeber wirklich eine echte Herausforderung darstellt. Zunächst einmal sieht man sich mit naturwissenschaftlichem Grundlagenwissen konfrontiert, welches einem diesbezüglichen Laien viel, möglicherweise sogar allzu viel, abverlangt. Wer das nicht glaubt oder das bezweifelt, dem empfehle ich, nur einfach einmal im Anhang zur Botschaft das Glossar zu betrachten; dann wird er zustimmen, dass da sehr viel verlangt wird. Dazu kommt noch die sehr, sehr komplexe Rechtslage, verbunden mit heiklen ethischen Grundsatzfragen. Für eine objektive Beurteilung der vorliegenden gesetzgeberischen Arbeit ist es deshalb unerlässlich, dass diese Ausgangslage bei all den Kommentaren, die man jetzt hört und liest, nicht übersehen wird oder sie zumindest gebührend gewürdigt wird. [PAGE 168]
Es sind drei Gesichtspunkte, die ich im Rahmen des Eintretens kurz streifen möchte:
1. Als Erstes stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf in dieser doch eher ungewöhnlichen Eile besteht. Diese Frage ist umso berechtigter, als sich ein Bundesgesetz über die Forschung am Menschen in Vorbereitung befindet. Nachdem durch einen Entscheid des Nationalfonds ein Forschungsprojekt mit menschlichen embryonalen Stammzellen bereits in die Tat umgesetzt worden ist, ohne dass in diesem Zusammenhang die rechtlichen Leitplanken bestehen, erübrigen sich meines Erachtens weitere tief schürfende Gedanken bezüglich dieses Handlungsbedarfs. In einem derart sensiblen Bereich ist der Gesetzgeber gefordert, rasch zu handeln und die noch offenen Fragen jetzt zu klären. Das zum ersten Gesichtspunkt.
2. Die Crux an der verfassungsrechtlichen Ausgangslage besteht darin, dass es die dem Stammzellengesetz zugrunde liegenden überzähligen Embryonen eigentlich gar nicht geben dürfte. Artikel 119 Absatz 2 Litera c der Bundesverfassung - diese Bestimmung ist vom Kommissionspräsidenten einlässlich erläutert worden - erlaubt nämlich nur, so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau, das heisst eben im Rahmen der so genannten In-vitro-Fertilisation, zu entwickeln, als ihr sofort eingepflanzt werden können. Dies wird in Artikel 17 des Fortpflanzungsmedizingesetzes näher konkretisiert.
Herr Kollege Bieri sagte, der Verfassung- und Gesetzgeber sei sich dessen bei dieser Gesetz- und Verfassunggebung bewusst gewesen. Daran zweifle ich, denn ich meine, dass der Verfassung- und Gesetzgeber in diesem Zusammenhang eher einer Fiktion erlegen ist, weil es in Tat und Wahrheit eben überzählige Embryonen gibt und man damit eigentlich nicht gerechnet hat. Die Verfassung und auch das Fortpflanzungsmedizingesetz enthalten wohl Verbote beziehungsweise Gebote bezüglich des Umgangs mit Embryonen. Wir erhalten indessen von der Verfassung selbst keine expliziten Antworten auf die Frage, ob und in welchem Ausmass die Forschung tatsächlich erlaubt ist. Die Antworten erhält man einzig und allein aufgrund einer historischen Auslegung, d. h. aufgrund der Analyse der Materialien. Hier hat die Kommission - das möchte ich betonen - nicht einfach aus ihren eigenen Überzeugungen geschöpft. Hiezu gibt es ein Gutachten von Professor Rainer J. Schweizer mit dem Titel "Verfassungs- und völkerrechtliche Vorgaben für den Umgang mit Embryonen, Föten sowie Zellen und Geweben". Dort werden die verfassungsrechtliche Ausgangslage und die Materialien einlässlich untersucht und erörtert. Aufgrund dieses uns zur Verfügung stehenden Gutachtens kann ich mich der Auffassung anschliessen, dass die Forschung an überzähligen Embryonen im Rahmen von entsprechenden Schranken durch die Verfassung grundsätzlich nicht ausgeschlossen wird. Aber - und das hat der Kommissionspräsident auch gesagt - man kommt nicht umhin, von einer schmalen, von einer sehr schmalen Verfassungsgrundlage zu sprechen.
Daraus ergibt sich für die Konzeption dieses Gesetzes zwingend die folgende erste Schlussfolgerung: Dieses Gesetz muss im jetzigen Zeitpunkt auf den eingeschränkten Geltungsbereich zurückgestutzt werden und auch zurückgestutzt bleiben, so, wie es die Kommission getan hat. Das heisst, die eigentliche Forschung an überzähligen Embryonen ist zurzeit auszuklammern. Im Gegensatz zu Frau Kollegin Leumann bin ich der Meinung, dass die Forschung dadurch nicht behindert wird. Entscheidend ist ja, dass die Stammzellengewinnung und die Stammzellenforschung gestattet werden. Was ihr Anliegen ist, kann mit der Stammzellenforschung ohne weiteres geforscht werden. Etwas anderes ist die Forschung am Embryo selbst; dort geht es um die Entwicklung des Embryos, insbesondere im Zusammenhang mit der eigentlichen Fortpflanzungsmedizin.
Ich wehre mich auch gegen die geäusserten Kommentare, dass man mit dieser Lösung der politischen Opportunität folge. Das ist keine blosse Opportunität, sondern das ist eine wohl überlegte und wahrscheinlich zum jetzigen Zeitpunkt auch eine kluge Lösung.
Die zweite zwingende Schlussfolgerung: Jegliche weitere Forschung an Menschen, und darin eingeschlossen eben auch die eigentliche Forschung an Embryonen, muss auf einer noch zu schaffenden, ausgearbeiteten, klaren Verfassungsgrundlage beruhen. Das muss auch im Hinblick auf das Humanforschungsgesetz gelten, das sich in der Ausarbeitung befindet. Deshalb bitte ich Sie jetzt schon, der Kommissionsmotion 03.3007, die eben eine solche Verfassungsgrundlage verlangt, zuzustimmen. Dann haben wir eine einwandfreie verfassungsrechtliche Grundlage in Zusammenhang mit noch offenen Fragen bezüglich der Forschung am Menschen.
3. Von herausragender Bedeutung sind die ethischen Aspekte, die vom Kommissionspräsidenten auch erwähnt worden sind. Tatsache ist, dass diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen bestehen - das liegt in der Natur der Sache. Der vorliegende Entwurf nimmt weder die eine noch die andere Extremposition ein. Auch wenn mit dem Gesetz die Gewinnung von und die Forschung an menschlichen Stammzellen erlaubt werden sollen, bedeutet dies - das scheint mir entscheidend zu sein - in klarer Weise nicht, dass der Embryo in diesem Frühstadium als blosse Sache betrachtet wird. Mit der Verpflichtung in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes, die Menschenwürde zu schützen, wird zum Ausdruck gebracht, dass der Embryo bereits einen Eigenwert hat, einen Eigenwert, der zum Teil unantastbar ist. Ich erwähne nur das Verbot der Keimbahntherapie, das Verbot der subjektübergreifenden Manipulationen am Genom oder eben auch das Verbot des Klonens. Am Rande sei noch vermerkt, dass im Gesetz - in Übereinstimmung mit der Verfassung - richtigerweise auch der Begriff der Menschenwürde verwendet wird. Es gibt ja jetzt Kommentare, die das kritisieren, die jedoch das ganz Entscheidende übersehen: Entscheidend bei diesem Begriff der Menschenwürde ist nämlich die Tatsache, dass auf diese Weise Unsicherheiten vermieden werden, weil das Abstellen auf den Begriff, der in der Verfassung steht, zur Folge hat, dass eben ein in Lehre und Rechtsprechung erhärteter und kommentierter Begriff vorliegt, der dann in der Praxis auch keine Interpretationsprobleme bringt.
Zum Schluss ist im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung festzuhalten, dass ein Gesetz vorliegt, das eine - ich möchte sagen - ausgleichende Position einnimmt: Auf der einen Seite wird die Forschungsfreiheit - die Forschungsfreiheit ist auch ein verfassungsmässiges Gut! - gewährleistet, und auf der anderen Seite werden klare Leitplanken gesetzt. Der Entscheid der Kommission, auf einen umfassenden Geltungsbereich zu verzichten, ist in Würdigung der unbestreitbaren Unsicherheiten bezüglich des verfassungsmässigen Fundamentes der einzig richtige Weg. Kritikern aus dem Bereich der Forschung ist eben klarzumachen, dass es Aufgabe der Politik ist, mehrheitsfähige Lösungen zu suchen und nicht Maximalforderungen zu stellen.
In diesem Sinne ist auch der Antrag zur Änderung des Patentgesetzes zu sehen. Für eine Akzeptanz dieses Gesetzes ist es unerlässlich, dass auf diese brennenden Fragen eine klare Antwort gegeben wird. Man kann sich bezüglich der Patentierung nicht auf langfädige Erläuterungen im Zusammenhang mit dem geltenden Verfassungs- und Völkerrecht, auf Ausführungen, die der Durchschnittsbürger überhaupt nicht versteht, beschränken, sondern man muss in diesem Gesetz eine ganz klare Antwort darauf geben, was bezüglich der Patentierung gilt. Die Koppelung an ein konkretes Forschungsprojekt und die Bewilligungs- und Kontrollmechanismen - sie sind auch schon erwähnt worden - tragen im Übrigen den Bedenken jener Rechnung, welche unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde eine Öffnung der Schleusen befürchten.
Mit dem Antrag der Kommission wird meines Erachtens auf die heiklen rechtlichen und ethischen Fragen eine befriedigende Antwort im Zusammenhang mit der Gewinnung und Erforschung von embryonalen Stammzellen gegeben, weshalb ich für Eintreten bin.
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