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Kuprecht Alex · Ständerat · 2023-09-28

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-09-28

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir zuerst eine Vorbemerkung: Die zur Diskussion stehende Motion hat keine rückwirkende Gültigkeit und somit keine Auswirkungen auf den heute stattfindenden Angriffskrieg gegen die Ukraine. Das Haager Abkommen hat nach wie vor seine Gültigkeit und bildet die neutralitätsrechtliche Grundlage für den Bundesrat. Es geht jedoch um eine prospektive Anwendungsmöglichkeit für den Bundesrat. Sollte er diese Möglichkeit dereinst anwenden müssen, so gelten die neutralitätsrechtlichen und neutralitätspolitischen Grundsätze weiterhin. Die für die Kriegsmaterialausfuhr relevanten rechtlichen Grundlagen und völkerrechtlichen Verpflichtungen bleiben auch in Zukunft anwendbar und werden im Zentrum des bundesrätlichen Handelns bleiben.

Die vorliegende Motion ist nichts Neues. Sie beabsichtigt, eine Anpassung des Kriegsmaterialgesetzes vorzunehmen, die bereits in der Sommersession 2021 Gegenstand einer sehr angeregten Diskussion in unserem Rat war. Damals ging es, unter dem Druck der Volksinitiative "gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)", um einen Gegenvorschlag des Bundesrates. Dieser beinhaltete Artikel 22b, der dem Bundesrat die Kompetenz gegeben hätte, von den geltenden Bewilligungskriterien abzuweichen, wenn erstens ausserordentliche Umstände vorliegen und zweitens die Wahrung der aussen- und der sicherheitspolitischen Interessen unseres Landes es erfordert. Die Möglichkeit, unter den bereits dargelegten Einschränkungen und Erschwerungen von den geltenden Bewilligungskriterien abzuweichen, hätte dem Bundesrat in der jüngsten Vergangenheit eine gewisse Flexibilität gegeben.

Bereits in der Vorlage, die in der Sommersession 2021 diskutiert wurde, wären eine Informationspflicht gegenüber den beiden Sicherheitspolitischen Kommissionen sowie eine zeitliche Befristung vorgesehen gewesen. Diese zwingenden Massnahmen sind auch jetzt wieder vorgesehen und müssen in das Gesamtgesetz integriert werden.

Wenn die Gesetzesänderung damals angenommen worden wäre, wäre sie in der Zeit vor dem Angriff auf die Ukraine in Kraft getreten und hätte dem Bundesrat Spielraum gegeben, den er bei den uns bekannten Anfragen seitens Dänemark, Deutschland und Spanien hätte anwenden können. Viele Repressionen, Drohungen und Diskreditierungen hätten so vermieden werden können, und die Glaubwürdigkeit hätte keinen Schaden genommen. Auch die Anwendung der Weitergabeklausel bei zum Teil sehr veraltetem Kriegsmaterial wie den dänischen Piranhas hätte so z.[NB]B. überdacht werden können. Allenfalls hätte die Klausel ausser Kraft gesetzt werden können. Seinerzeit wurde der damalige Antrag der Kommissionsmehrheit mit 22 zu 20 Stimmen abgelehnt.

Es geht jedoch nicht nur um die Möglichkeit, bei besonderen und ausserordentlichen aussenpolitischen Situationen von den Bewilligungskriterien abweichen zu können. Es geht bei der Wiederaufnahme des erwähnten Artikels 22b, die in der Kommissionsmotion gefordert wird, auch um zentrale sicherheitspolitische Interessen unseres Landes. Es geht darum, dass unsere Armee auch in Zukunft mit Kriegsmaterial beliefert werden kann, das in unserem eigenen Land hergestellt wird. Damit dies auch in Zukunft so sein[NB]wird,[NB]braucht[NB]es[NB]in[NB]einer[NB]aussenpolitisch besonderen Situation aber eine gewisse, streng zu kontrollierende Flexibilität, ohne dass die neutralitätspolitischen Rahmenbedingungen missachtet werden.

Ich habe es bereits erwähnt: Die Bestimmungen des Haager Abkommens haben auch in Zukunft ihre Gültigkeit. Es gibt keinen Beschluss, der dieses Abkommen ausser Kraft gesetzt hätte. Aber es gibt Beschlüsse, die das Völkerrecht weiterentwickelt haben. Die Verlautbarungen zahlreicher Länder, die bisher bei Schweizer Herstellern hochstehende Qualitätsprodukte, insbesondere Fahrzeuge und Munition, gekauft haben, waren eindeutig und unmissverständlich. Produkte eines Herstellers mit Geschäftssitz in der Schweiz werden unter den Rahmenbedingungen, die in der Vergangenheit für den Einkauf galten und Vertragsbestandteil waren, nicht mehr in Betracht gezogen. Es ist klar und es versteht sich von selbst, dass die Überlebensfähigkeit dieser Firmen, die dann höchstwahrscheinlich nur noch für unsere Armee produzieren könnten, und somit auch die Verteidigungsfähigkeit unserer Armee aufs Spiel gesetzt würden. Der Fortbestand dieser Firmen und die damit verbundenen Tausende von Arbeitsplätzen, inklusive jener der Zulieferindustrie, wären mehr als nur gefährdet.

Die vom Ausland beherrschten Firmen - sei dies in Amerika, in Kanada, in Spanien, in Frankreich oder in Deutschland - würden ihre Prioritäten bezüglich Fabrikationsstandort so setzen, dass sie in ihrer Firmenausrichtung nicht beeinträchtigt oder eingeschränkt würden. Dabei müssen wir uns im Klaren sein, dass es sich hier um Staaten handelt, die keine Neutralitätsverpflichtungen kennen, wie wir sie haben. Daran wird sich auch ihr Handeln ausrichten, zum Nachteil unseres Landes und unserer bewaffneten Neutralität. Es würde für unser Land sehr schwierig, unsere eigene Armee zeitgerecht und bevorzugt mit den notwendigen Rüstungsgütern auszurüsten.

Ihre Kommission hat diese sehr schwierige Situation und die damit verbundenen Einschränkungen an ihrer Sitzung vom[NB]11.[NB]Mai grundsätzlich und sehr intensiv diskutiert. Die Forderung, den bereits erwähnten Artikel 22b ins Kriegsmaterialgesetz aufzunehmen, resultierte dann nach eingehender Diskussion in einer Kommissionsmotion, wie sie nun heute vorliegt. Inhaltlich entspricht sie dem Text der Vorlage 21.021, die, wie ich bereits erwähnt habe, mit 22 zu 20 Stimmen ganz knapp abgelehnt wurde. Mit 8 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen fasste die Kommission diesen Beschluss mit klarer Mehrheit. [PAGE 999]

Ich ersuche Sie, diesem klaren Beschluss zu folgen, wie es auch der Bundesrat in seiner Antwort vom 30. August gemacht hat, und ihm zuzustimmen und den erneut von einer Minderheit gestellten Ablehnungsantrag abzulehnen.