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Frick Bruno · Ständerat · 2003-03-13

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-13

Wortprotokoll

Bei Artikel 35 geht es um den Wechsel vom Prinzip des Vertragszwangs zur Vertragsfreiheit im ambulanten Bereich. Heute besteht Vertragszwang, indem die Versicherer mit den Leistungserbringern abrechnen müssen, wenn sie die vertraglichen Bedingungen erfüllen. Neu soll das Vertragsprinzip im ganzen ambulanten Bereich eingeführt werden, allerdings mit klaren Eckwerten und Rahmenbedingungen. Ich erkläre Ihnen den Mechanismus; er macht den ganzen Artikel verständlich.

In einem ersten Schritt legen die Kantone die Zahl der notwendigen Leistungserbringer für jeden Bereich fest, die der Kanton für die Versorgung braucht, in grösseren Kantonen nach Regionen - beispielsweise für einen Kanton 12 Gynäkologen, 10 Psychotherapeuten usw.

In der zweiten Phase schliessen die Versicherer Verträge ab. Jeder Versicherer, der im Kanton tätig ist, muss mit der Anzahl der Leistungserbringer, die der Kanton definiert hat, einen Vertrag abschliessen, also jeder mit der notwendigen Zahl. Das kann heissen, dass ein Gynäkologe mit drei Versicherern einen Vertrag hat, mit anderen nicht. Selbstverständlich gelten Grenzen: Die Wirtschaftlichkeit muss gewährleistet sein, das Kartellgesetz ist weiterhin anwendbar, und die gesetzlich umschriebenen Sonderfälle bleiben vorbehalten.

Drittens: Wenn ein Leistungserbringer keinen Vertrag erhält, kann er die Schiedskommission anrufen, kann aber nur beschränkte Gründe vorbringen, beispielsweise dass die Zahl der Leistungserbringer nicht erfüllt sei, dass die Wirtschaftlichkeit der gewählten Leistungserbringer nicht gegeben sei oder dass das Kartellgesetz verletzt sei.

Viertens: Wenn die Verträge abgeschlossen sind, dauert dieser Vertrag zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherer vier Jahre. Er kann 18 Monate im Voraus gekündigt werden. Wo eine unangemessene Härte für den Leistungserbringer vorliegt - namentlich aus wirtschaftlichen Gründen -, kann der Vertrag um zwei Jahre verlängert bzw. erstreckt werden, analog wie wir es beispielsweise aus dem Mietrecht kennen.

Zusätzlich legen wir in den Übergangsbestimmungen fest, dass alle heutigen Leistungserbringer in der ersten Phase von vier Jahren einen Vertrag erhalten. Den heutigen Leistungserbringern gewähren wir also in einer ersten Phase den Besitzstand.

Was ist die Wirkung? Kurzfristig erzielen wir keine Reduktion der Leistungserbringer. Das wollen wir auch nicht. Aber wir verhindern eine Zunahme der Leistungserbringer, und wir dämmen damit die Kostenexplosion ein. Das ist die längerfristige Wirkung. Denn welches Problem hat unser Gesundheitswesen? Das Problem unseres Gesundheitswesens ist nicht die Qualität, das Hauptproblem ist vielmehr die grosse, ständig zunehmende Zahl der Leistungserbringer, die Leistungen in guter Qualität erbringen. Das ist eine Hauptursache der Kostenexplosion! Es ist heute nicht mehr strittig, dass die Anzahl der Leistungserbringer in jedem Kanton parallel zur Höhe der Gesundheitskosten verläuft. Eine dämmende Wirkung erzielen wir nur, wenn es uns gelingt, kurz- und mittelfristig die Zahl der Leistungserbringer zu stabilisieren und längerfristig in einzelnen Bereichen sogar abzubauen.

Unsere Kommission steht einhellig hinter dieser Lösung. Ich bitte Sie, ihr zustimmen.