Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · 2023-12-05
Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2023-12-05
Wortprotokoll
Mit der Landschafts-Initiative soll der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet in der Verfassung verankert werden. Bund und Kantone sollen diese Trennung sicherstellen. Dazu gehört auch, dass die Zahl der Gebäude im Nichtbaugebiet nicht zunehmen darf. Argumentiert wird mit einem eigentlichen Bauboom im ländlichen Raum. Seit 1985 nehme die Zahl der Gebäude ausserhalb der Siedlungen ständig zu, so zum Beispiel von Industrie- und Gewerbebauten oder auch landwirtschaftlichen Ökonomiebauten. Das bringe einen Verlust von Erholungsraum mit sich, sei mit einem Biodiversitätsverlust verbunden, und es verschwinde wertvolles Kulturland. All das stelle Natur und Mensch vor ernsthafte Probleme.
Das alles ist nicht ganz falsch. Unsere Schweiz hat sich seit dem Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes 1980 stark verändert. Sie ist bevölkerungsmässig gewachsen und die Mobilität hat zugenommen. Dass diese Entwicklungen Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, ist klar. Die Stossrichtung der Landschafts-Initiative - die Sicherstellung einer haushälterischen Bodennutzung, die Erhaltung von Natur und Landschaft und der Schutz von Kulturland - ist denn auch durchaus zu begrüssen.
Aber einerseits ist die Initiative zu starr. Sie berücksichtigt nicht, dass sich die Verhältnisse je nach Region zum Teil stark unterscheiden. Die Ausgangslage und die Bedürfnisse sind aufgrund der unterschiedlichen Siedlungsstrukturen und Bautraditionen nicht überall in der Schweiz gleich. Dem wird die Landschafts-Initiative nicht gerecht. Sie verhindert damit zudem eine durchaus auch gewünschte Entwicklungsmöglichkeit.
Andererseits ist die Landschafts-Initiative zu unbestimmt. Es ist zum Beispiel nicht klar, wie das anvisierte Plafonierungsziel konkret erreicht werden soll. Der Initiativtext sagt nichts über Umsetzungsmittel und -instrumente. Vieles[NB]müsste im Gesetzgebungsverfahren konkretisiert werden. Somit erscheint es sinnvoller, wenn die Anliegen direkt im Gesetzgebungsverfahren angegangen werden.
Genau dies wurde mittlerweile gemacht. Bereits kurz nach der Volksabstimmung über die erste Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 1) im Jahr 2013 wurden die Revisionsarbeiten bezüglich des Bauens ausserhalb der Bauzone aufgenommen. Die im September 2020 eingereichte Volksinitiative wurde in diese Arbeiten mit einbezogen. Der Ständerat hat die RPG-2-Vorlage vor diesem Hintergrund sowohl vereinfacht als auch gekürzt und als indirekten Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative ausgestaltet. Das ist der richtige Weg.
Ziel der RPG 2 ist es, den erwähnten Entwicklungen angemessen entgegenzutreten. Dazu gehört das Hauptziel, die Zersiedelung und damit den Kulturlandverlust zu stoppen. Damit wurde das Grundanliegen der Initiative mit der RPG[NB]2 [PAGE 2201] umgesetzt. Es wurde unter anderem ein Stabilisierungsziel aufgenommen und entsprechend zum Beispiel auch eine Abbruchprämie für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone implementiert. Mit der Aufnahme der Abbruchprämie wird im Übrigen ein eigentlicher Paradigmenwechsel vollzogen. Erwünschtes Handeln im Sinne der Ziele der Raumplanung soll demgemäss nicht gesetzlich vorgeschrieben und erzwungen werden, sondern mit richtig gesetzten Anreizen freiwillig erfolgen. Auch der Vorrang der Landwirtschaft in den Landwirtschaftszonen wurde aufgenommen. Dieser trägt zu einer akzentuierten Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet bei. Auch dies ist vor dem Hintergrund der erwähnten Faktoren - Bevölkerungsentwicklung, Mobilität, wirtschaftliche Entwicklung und der damit einhergehende Siedlungsdruck - eine wichtige Massnahme gegen die Zersiedelung des Nichtbaugebiets.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, die Initiative abzulehnen. Sie ist angesichts des dargestellten indirekten Gegenvorschlags schlicht nicht mehr nötig. Dies sehen im Übrigen auch die Mitglieder des Initiativkomitees so. Sie haben die Initiative zugunsten des indirekten Gegenvorschlags bedingt zurückgezogen.