Lexipedia

preparatory:AB 331326

Baume-Schneider Elisabeth · Bundesrat · Jura · 2023-12-18

Wortprotokoll

Das SEM beobachtet die Lage und die Entwicklungen in Eritrea laufend. Aufgrund einer breit abgestützten Lageanalyse legt es die Asylpraxis fest und passt sie gegebenenfalls an. Massgebend für die Asylpraxis ist dabei die Frage, ob Personen in ihrem Heimatland flüchtlingsrelevante Nachteile zu befürchten haben.

Die aktuelle Praxis zu Eritrea wird vom Bundesverwaltungsgericht gestützt. Das SEM ist gesetzlich verpflichtet, jedes Asylgesuch sorgfältig zu prüfen. Gelangt das SEM im Einzelfall zum Schluss, dass eine asylsuchende Person aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weil sie beispielsweise die eritreische Regierung unterstützt und deshalb von dieser keine Verfolgung zu befürchten hat, und keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegeben sind, wird in Übereinstimmung mit dem Asylgesetz das Asylgesuch abgelehnt und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Sollten sich nachträglich Hinweise ergeben, dass eine Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat, prüft das SEM das entsprechende Dossier und leitet allenfalls ein Widerrufsverfahren ein. Eine öffentliche Unterstützung der eritreischen Regierung, beispielsweise durch die Teilnahme an regierungsfreundlichen Anlässen, genügt als Nachweis für Falschangaben im Asylverfahren jedoch nicht und stellt für sich alleine genommen weder einen Beendigungsgrund für das Asyl noch einen Aberkennungsgrund für die Flüchtlingseigenschaft dar.

Das SEM wird aber bei konkreten Hinweisen auf manifeste Unterstützung der heutigen Regierung in Eritrea den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft prüfen. Für eine allfällige Überprüfung des asylrechtlichen Status einer Person muss der Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung abgewartet werden.

Die Erteilung der Bewilligung für Veranstaltungen und Versammlungen wie in Opfikon oder in Grellingen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die Bundesbehörden unterstützen und beraten die kantonalen Behörden auf Anfrage bei der Einschätzung, ob solche Veranstaltungen ein Risiko für die innere Sicherheit der Schweiz darstellen. Im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen haben die Bundesbehörden jedoch keine Befugnis, diese zu verbieten oder zu beschränken.

preparatory:AB 331326 | Lexipedia | Lexipedia