Wicki Franz · Ständerat · 2003-03-19
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-19
Wortprotokoll
Sie haben den Antrag Schmid Carlo vor sich. Leider ist Herr Schmid erkrankt und kann seinen Antrag nicht selber vertreten.
Es rechtfertigt sich aber, hier im Rat die mit dem Antrag Schmid Carlo aufgeworfene Problematik zu diskutieren. In der Kommission haben wir uns - wie das der Kommissionspräsident erklärt hat - mit dieser Frage überhaupt nicht befasst. Um was geht es?
Das heute geltende Gesetz sieht in Artikel 7 vor, dass nur schweizerische natürliche oder juristische Personen in das Aktienbuch eingetragen werden können. Hinter dieser Vorschrift steht die Überlegung, dass an der Schweizerischen Nationalbank, an der Notenbank, nur schweizerische Aktionärinnen und Aktionäre beteiligt sein sollen. Die Revision des allgemeinen Aktienrechtes hat für die börsenkotierten Aktiengesellschaften die Möglichkeit aufgehoben, ausländische Erwerber von Aktien als Aktionäre abzulehnen. Die Schweizerische Nationalbank bleibt, auch gemäss der heutigen Vorlage, eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Das Obligationenrecht hat somit nur subsidiäre Geltung. Nur soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechtes. Daher schreibt auch der Bundesrat in seiner Botschaft: "Selbstverständlich könnte im Nationalbankgesetz weiterhin an einer Beschränkung auf schweizerische Aktionärinnen und Aktionäre festgehalten werden."
Dies verlangt nun der Antrag Schmid Carlo. Er entspricht wortwörtlich dem heutigen Artikel 7 des Nationalbankgesetzes. Tatsächlich fragt es sich, ob es nicht richtig ist, den Kreis der stimmberechtigten Aktionärinnen und Aktionäre weiterhin auf schweizerische natürliche oder juristische Personen zu beschränken. In der Vernehmlassung hatten dies beispielsweise auch der Kanton Waadt und das Centre patronal ausdrücklich gewünscht.
In der Botschaft wird gesagt: Die Gefahr, dass durch ausländische Aktionärinnen und Aktionäre Einfluss auf die Geldpolitik der Nationalbank genommen werde, bestehe nicht, da ja die Generalversammlung in diesem Bereich keine Entscheidungsbefugnisse habe. Aber allein die Tatsache, dass ausländische natürliche oder juristische Personen Aktien unserer Nationalbank erwerben könnten, also die Tatsache, dass ein Teil des Miteigentums an unserer Zentralbank ins Ausland gehen könnte, gibt bestimmt weiten Bevölkerungskreisen Anlass zu Irritationen, zu Verunsicherungen. Und das tut unserer Nationalbank nicht gut. Das Vertrauen der Bevölkerung ist eine der Hauptstützen unserer Zentralbank.
Da es keine zwingenden Gründe gibt, von der heutigen, bewährten Regelung abzugehen, kann meines Erachtens dem Antrag Schmid Carlo durchaus zugestimmt werden.