Schiesser Fritz · Ständerat · 2003-03-20
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-20
Wortprotokoll
Dieser Antrag hat der Kommission als Antrag Cottier vorgelegen; die Kommission hat ihn behandelt. Der Antrag wurde dann aber zurückgezogen, nachdem klar wurde, dass die Frage eingehender Prüfung bedarf und im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen - Herr Jenny hat es erwähnt - und des Binnenmarktgesetzes anzugehen ist. Da diese Gesetze gemäss Ankündigung des Bundesrates im Rahmen der Empfehlungen der IDA - Wachstum als vordringliche Massnahme - in den kommenden drei Jahren zu revidieren sein werden, sah die Kommission davon ab, jetzt eine Änderung im Kartellgesetz vorzunehmen, ohne eine grundlegende Prüfung durchzuführen.
Was will der Antrag? Bei dem Antrag geht es um die Bekämpfung der Nachfragemacht der öffentlichen Hand. Moniert wird, dass der Staat zwar Aufträge erteile, aber nicht den gleichen Wettbewerbsregeln wie die Privaten unterstehe. Kritisiert werden zwei Tatbestände:
1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung wendet das Kartellgesetz - allerdings bisher nur in einem einzigen Fall - nur dann auf Institutionen der öffentlichen Hand an, wenn diese eine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Hier hakt der Antrag Jenny ein. Gemäss Auskunft des Präsidenten der Weko hängt das Anliegen an diesem einzigen Fall, einer Verfügung der Weko gegen die Schweizerische Meteorologische Anstalt. Hier hat das Bundesgericht in letzter Instanz entschieden, dass die Schweizerische Meteorologische Anstalt kein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des geltenden Gesetzes sei. Der Antrag Jenny würde also den Begriff des Unternehmens im Anschluss an Artikel 2 Absatz 1 entsprechend definieren. Das Bundesgericht hat festgestellt, die Schweizerische Meteorologische Anstalt sei in die Bundesverwaltung eingebettet und verfüge über keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Es wäre relativ leicht, eine Praxisänderung durch das Bundesgericht vorzunehmen, dann wäre dieses Problem gelöst. Oder die Weko könnte inskünftig eine Verfügung nicht mehr an eine solche Verwaltungsstelle, sondern an den Träger der Rechtspersönlichkeit richten. Dann müsste das Bundesgericht Farbe bekennen.
Die Weko interpretiert das Gesetz somit in einem weiteren Sinn als das Bundesgericht. Die Kommission war sich einig, dass hier die von der Weko vertretene grosszügige Interpretation des Kartellgesetzes die bessere ist. Sofern das im Rat unbestritten bleibt, würden hier mindestens mit den Aussagen, die ich jetzt als Kommissionspräsident mache, Materialien geschaffen, die für die Weko und für das Bundesgericht ein entsprechender Fingerzeig wären, auch ohne formelle Revision des Kartellgesetzes.
2. Die Submissionsverordnungen der Kantone stellen ein Problem dar, das wahrscheinlich zentraler ist. Hier gibt es keine vereinheitlichenden Bundesregeln, was natürlich so genannte Heimatschutztendenzen ermöglicht. So haben wir davon Kenntnis genommen, dass es Ausschreibungen öffentlicher Aufträge gibt, die Bedingungen enthalten, welche den Kreis der Anbieter sehr stark einschränken. Wenn z. B. beim Bau einer Strasse oder einer Autobahn die Auflage gemacht wird, dass im Umkreis von 10 Kilometern über eine Deponie verfügt werden muss, wird damit der Grossteil der Anbieter ausgeschlossen.
Einheitliche Bundesregeln wurden im Rahmen des Binnenmarktgesetzes von den Kantonen abgelehnt. Sie schlossen eine interkantonale Vereinbarung, welche offensichtlich Lücken enthält. Hier war sich die Kommission einig, dass Massnahmen notwendig sind, diese aber ins Binnenmarktgesetz gehören. Bei diesen Massnahmen müssen auch die Kantone einbezogen werden - kaum über die Bundesgesetzgebung, aber in die Vorbereitung der Revision des Binnenmarktgesetzes.
Ich weise Sie auf einen weiteren Punkt hin, den wir in der Kommission angesichts der relativ kurzen Zeit, die wir zur Verfügung hatten, nicht klären konnten: Gemäss den Beratungen in der Kommission ist es nicht ausgeschlossen, dass sich zwischen diesem Antrag Jenny und der vorgeschlagenen Ergänzung bei Artikel 4 Absatz 2 Rückkoppelungen ergeben, die sich - ich sage es jetzt mal so - im dümmsten Fall kontraproduktiv auswirken könnten. Die Kommission hat aufgrund auch dieser Feststellung entschieden, es brauche eine einlässlichere Prüfung, damit man nicht durch die Einfügung zweier Gesetzesbestimmungen, eine in Artikel 2 und eine in Artikel 4, neue Bezüge schaffe, die man nicht wolle. Das war ein wesentlicher Punkt, weshalb wir uns gesagt haben, diese Sache müsse noch gründlicher abgeklärt werden.
Fazit: Für Ihre Kommission handelt es sich um ein wichtiges Problem, wobei der erste Teil durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gelöst werden könnte. Beim zweiten Teil geht das nicht, weil er im Binnenmarktgesetz und im öffentlichen Beschaffungswesen anzusiedeln ist. Das Problem bedarf unseres Erachtens einer vertieften Abklärung, weil Rückbezüge zu Artikel 4 Absatz 2 möglich sind. Wir sind der Auffassung, dass dieses Problem im Rahmen der anstehenden Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen und des Binnenmarktgesetzes anzugehen ist, auch in Rücksprache mit den Kantonen.
Ich halte fest, dass eine Ablehnung des Antrages Jenny - wenn Sie der Kommission folgen - nicht so auszulegen ist, [PAGE 326] dass wir dieses Problem nicht als wichtig betrachten, sondern dass es eine Aufforderung an den Bundesrat wäre, bei der Vorbereitung der Revision dieser beiden Gesetze nicht nur rasch vorwärts zu machen, sondern diesem von Herrn Jenny angesprochenen Problem Rechnung zu tragen. Wir haben das auch in der Kommission - auf Antrag von Herrn Cottier, ich habe es erwähnt - genau so verstanden.
Ich bitte Sie, den Antrag Jenny abzulehnen, aber im Sinne der Ausführungen, die ich gemacht habe: als Einladung an den Bundesrat, bei der Vorbereitung der Revision der beiden angesprochenen Gesetze vorwärts zu machen und diesem Problem Rechnung zu tragen.