Schiesser Fritz · Ständerat · 2003-03-20
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-20
Wortprotokoll
Hier muss ich darlegen, weshalb die Mehrheit dem Bundesrat zustimmt und was diese Regelung des Bundesrates bedeutet.
Es geht um die Definition der marktbeherrschenden Stellung. Der Bundesrat klärte die Bestimmung des marktbeherrschenden Unternehmens in dem Sinne, dass bei einem marktbeherrschenden Unternehmen auch die Beziehung zu anderen Marktteilnehmern umfasst werden soll. Dem Nationalrat ging das nicht weit genug. Er weitete die Bestimmung aus, ergänzte sie und wies explizit auf die Beziehungen zwischen Anbietern und Nachfragern hin, durch den Zusatz "namentlich wenn andere Unternehmen von ihnen als Anbieter oder Nachfrager in besonderem Masse abhängig sind".
Ihre Kommission war von der Fassung des Nationalrates nicht befriedigt. Zunächst ist die Formulierung, dass als marktbeherrschend Unternehmen gelten, die "sich von anderen Marktteilnehmern .... in wesentlichem Umfang unabhängig" verhalten können, namentlich wenn andere Unternehmen von ihnen als Anbieter oder Nachfrager "in besonderem Masse abhängig sind", eine Tautologie. Ausserdem ist der Begriff "in besonderem Masse" unklar und müsste vom Gesetzgeber konkretisiert werden. Tatsächlich sind zwei Fälle vorstellbar:
1. Ein Unternehmen, zum Beispiel ein Treuhandunternehmen, hat nur einen einzigen Kunden. Es ist von diesem Kunden abhängig. Soll nun der Kunde daran gehindert werden, ein besseres Treuhandunternehmen zu beschäftigen, da sein bisheriger Anbieter "in besonderem Masse" von ihm abhängig ist? Eine solche Interpretation würde unternehmerische Klumpenrisiken schützen und das Kartellgesetz zu einem Markterhaltungsgesetz umwandeln und damit eigentlich ins Gegenteil verkehren. Sie ist somit abzulehnen.
2. Geht es um Unternehmen wie etwa Migros oder Coop, die einen bedeutenden Marktanteil haben, aber bisher nicht als marktbeherrschend klassiert worden sind? In der Beratung des Erstrates sowie der Kommission wurde immer wieder die Abhängigkeit der Zulieferbetriebe von solchen Grossbetrieben erwähnt. Hervorgehoben wurde, dass diese Unternehmen in der vergangenen Zeit oft kleinere Unternehmen übernommen haben und sie dabei nicht als marktbeherrschend eingestuft wurden. Nach einem solchen Entscheid könnte die Weko im Verhältnis zu Zulieferfirmen keine andere Position einnehmen.
Nach Ansicht der Kommissionsminderheit ist deshalb ein Zusatz notwendig, der diese Spezialfälle umfasst. Für die Kommissionsmehrheit genügt, was der Bundesrat vorschlägt. Allerdings ist der vorgeschlagene Text der Minderheit für die Mehrheit unklar. Er spricht von strukturellen Abhängigkeiten, welche sowohl die marktstrukturellen Probleme des zweiten Falles als auch das Klumpenrisiko des ersten Falles - Treuhandunternehmen - umschreiben können. Da bereits der bundesrätliche Entwurf von Anbietern und Nachfragern spricht, könnte logisch aus dem Zusatz gemäss Antrag der Minderheit geschlossen werden, dass hier etwas Zusätzliches, d. h. der Schutz vor einem individuellen Klumpenrisiko, erwünscht wäre.
Ausserdem ist die Mehrheit der Kommission der Ansicht, dass es diese Bestimmung nicht braucht. Artikel 10 des Kartellgesetzes schliesst den Zusammenschluss nicht aus, wenn es sich um marktbeherrschende Unternehmen handelt, im Gegenteil: Der Zusammenschluss kann untersagt oder mit Bedingungen und Auflagen zugelassen werden.
Eine von allen akzeptierte weite Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 schliesst Zusammenschlüsse ebenso wenig aus, wie [PAGE 328] die Zustimmung der Weko zu einem Unternehmenszusammenschluss die Frage der marktbeherrschenden Stellung abschliessend festlegt. Eine aktivere Praxis der Weko in diesem Bereich wird durch die Fassung des Bundesrates ermöglicht, namentlich mit Blick auf die Materialien zur Beratung der Kartellgesetzrevision.
Schliesslich wurde von der Minderheit und vom Erstrat das KMU-Argument herangezogen, um die Bestimmung zu legitimieren. Allerdings ist es nun nicht so, dass KMU als Anbieter keine marktbeherrschende Stellung einnehmen können. Gerade unsere KMU sind als Nischenanbieter oft weltweit die einzigen Zulieferfirmen, sodass sich der Antrag der Minderheit für die KMU als Bumerang erweisen könnte.
Aus der Sicht der Kommissionsmehrheit ist ein Zusatz überflüssig. Sie beantragt Ihnen - allerdings mit Stichentscheid des Präsidenten -, dem Bundesrat zu folgen.