Maissen Theo · Ständerat · 2003-03-20
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-20
Wortprotokoll
In diesem Artikel geht es darum, die Begriffe zu definieren, die für die Anwendung des Kartellgesetzes wichtig sind. In Artikel 4 Absatz 2 wird der Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens definiert. Der Bundesrat hat im Revisionsentwurf lediglich bei dieser Definition des marktbeherrschenden Unternehmens in Absatz 2, bei den Begriffen, in Klammern eine Klärung hinzugefügt. Das ist die Änderung gegenüber dem geltenden Gesetz, dass es neu in Klammern heisst: "Mitbewerber, Anbieter oder Nachfrager." Es werden also die Marktteilnehmer definiert. In der nationalrätlichen Kommission kam man zum Schluss, dass das nicht genüge, sondern dass noch eine weiter gefasste Definition des marktbeherrschenden Unternehmens notwendig sei, und zwar unter Berücksichtigung ergangener Urteile. Das jetzige Instrumentarium genügte offensichtlich nicht.
Worum geht es hier? Es geht hier um die Frage, was passiert oder wie die Situation ist, wenn es Anbieter gibt, die Zulieferer z. B. von Zwischenprodukten sind, die praktisch nur von einem Unternehmen nachgefragt werden. Diese Betriebe sind in einer so genannten strukturellen Abhängigkeit und haben keine Ausweichmöglichkeiten. Wenn man den Begriff der strukturellen Abhängigkeitsverhältnisse nimmt, wie er im Antrag der Minderheit vorgeschlagen wird, fällt der Treuhänder, der seine Leistungen anbietet und im Moment von einem Unternehmen abhängig ist, nicht darunter, weil seine Leistungen auf dem Markt auch von anderen Unternehmen nachgefragt werden. Es ist also keine strukturelle Abhängigkeit vom Markt her, sondern es ist einfach eine Gegebenheit für diese zwei Betriebe. Strukturell ist eine Abhängigkeit für einen Anbieter hingegen dann, wenn er ein Zwischenprodukt produziert, das niemand sonst in diesem Land oder in der näheren Umgebung kauft, also wenn es eine ausgesprochene Spezialisierung ist.
Es gibt dann auch noch die andere Situation, da kann ich Ihnen verdeutlichen, was gemeint ist: Im Bereich der Uhrenfabrikation - das Ganze war jüngst wieder in der Diskussion aktuell - sind Nachfrager nach Gehäusen von Uhren auf die wenigen oder einzigen Unternehmen in der Schweiz angewiesen, die überhaupt solche Uhrengehäuse produzieren. Wenn diese hier nun mit Preisen oder irgendwelchen Massnahmen eingreifen, kann das für diejenigen, die Nachfrager sind, bei der Weiterverarbeitung, die Aufgabe des Unternehmens bedeuten. Das sind solche strukturellen Abhängigkeitsverhältnisse. Es ist offensichtlich, dass hier natürlich vor allem KMU gemeint sind, die von grossen, dominierenden Unternehmen abhängig sind, die sich spezialisiert haben.
Das sind die Überlegungen. Wir haben im Grunde genommen das, was der Nationalrat beschlossen hat, übernommen. Der Nationalrat hat den Zusatz im Gesetzentwurf ohne Gegenstimme beschlossen; er wurde im Nationalrat gar nicht diskutiert, er ist dort also einstimmig angenommen worden. Was wir gemacht haben - auch im Gespräch mit der Verwaltung und mit der Weko -: Wir haben nun diese Vorstellung des Nationalrates, die in seiner Formulierung stilistisch etwas problematisch ist, aber auch in der Sache nicht ganz das umfasst, was wir wollen, anders definiert. Wir haben kein neues Element bezüglich der Beurteilung aufgenommen, ob ein Unternehmen marktbeherrschend ist oder nicht, sondern es geht uns lediglich darum, hier noch eine Vertiefung, eine Präzisierung im Sinne solcher struktureller Abhängigkeitsverhältnisse, vorzunehmen.
Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen, damit das Kartellgesetz auch in diesem Bereich ganz klare Vorgaben hat.