Schiesser Fritz · Ständerat · 2003-03-20
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-20
Wortprotokoll
Ich möchte drei Bemerkungen zum Votum von Herrn David machen.
1. Herr David hat als ersten Punkt angeführt, das schweizerische Kartellgesetz, das wir jetzt schaffen, d. h. die schweizerische Kartellrechtsordnung, sei nicht mit dem europäischen Recht vergleichbar. Anstatt lange Ausführungen darüber zu machen, möchte ich Ihnen sagen, was Professor Carl Baudenbacher, Präsident des Efta-Gerichtshofes, in diesem Zusammenhang ausgeführt hat. Ich zitiere aus seinem Gutachten, aus seiner Stellungnahme an die Kommission: "Dabei ist das europäische Gemeinschaftsrecht unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten von besonderer Bedeutung, und zwar aus zwei Gründen. Zum einen ist das Gemeinschaftskartellrecht einer ähnlichen Wettbewerbskonzeption verpflichtet wie das Kartellgesetz, nämlich dem Schutz des wirksamen Wettbewerbes. Zum andern zielt das Gemeinschaftskartellrecht bei der Regelung der Vertikalbeschränkungen" - und um diese geht es hier - "vor allem auf Integration, d. h. auf Öffnung der Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten und damit auf die Schaffung eines Binnenmarktes. Entsprechendes gilt für das Wettbewerbsrecht des EWR-Abkommens. Nichts anderes wird - mutatis mutandis - im schweizerischen Recht angestrebt."
Professor Baudenbacher hält also ganz klar dafür, dass die Ausgangslage eine ähnliche sei und dass deshalb der Standard des europäischen Gemeinschaftskartellrechtes im schweizerischen Recht durchaus übernommen werden kann. Es ist eine politische Entscheidung, ob Sie das wollen. Ich meine, auch für exportorientierte Unternehmen wäre es wichtig, im Kartellrecht nicht unterschiedliche Standards zu haben.
2. Es trifft zu, dass der Begriff der Marktabschottung, wie er im Nationalrat beschlossen wurde, auf Antrag von Herrn Triponez aufgenommen worden ist. Ich habe mit Herrn Triponez gesprochen, und er hat sich ganz klar in dem Sinne geäussert, dass er in der Eile so formuliert habe, dass es aber nicht eine endgültige Beschlussfassung sei. Er hat ja unter anderem verlangt, dass der Ständerat - insbesondere auch im Hinblick auf diese selektiven Vertriebssysteme - noch einmal eine differenzierte Lösung vorlegen soll.
3. Was Ihnen die Kommissionsmehrheit beantragt, ist eigentlich das, was der Bundesrat in einem - von der Kommission angeforderten - Bericht vom 15. Januar an die Kommission beantragt hat. Dort heisst es in einem Satz, den ich als letzten zitiere: "Weiter soll der Begriff der 'Marktabschottung', da zu sehr auslegungsbedürftig, als Gesetzesbegriff vermieden werden." Das ist die Aussage des Bundesrates. Die Mehrheit der Kommission ist auch dieser Auffassung. Sagen wir klar, was an vertikalen Abreden zulässig bzw. unzulässig ist, was unter den Vermutungstatbestand fällt und was nicht.
Ich meine, der Antrag der Mehrheit tue das in ausgezeichneter Weise.