Aebischer Matthias · Nationalrat · 2024-02-27
Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-02-27
Wortprotokoll
Wie der Nationalratspräsident gesagt hat, spreche ich hier nicht nur für meine Minderheit, sondern auch gleich für die Fraktion, und ich erlaube mir zuerst eine kurze Würdigung zur Gesetzesänderung aus Sicht der Sozialdemokratischen Partei.
Vor gut vier Jahren haben wir hier im Rat entschieden - Sie haben es gehört -, das Patentgesetz zu revidieren. Die Ziele waren klar: Für die Benutzerinnen und Benutzer soll das Patentgesetz attraktiver werden. Es sollen internationale Standards erreicht und ein effizientes und kostengünstiges Einspruchs- und Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Aus unserer Sicht erfüllt die vorliegende Gesetzesänderung diese Zielsetzungen. Die Details dazu haben Sie von der Kommissionssprecherin und vom Kommissionssprecher erhalten.
Zu reden gegeben hat im Ständerat, aber auch bei uns in der Kommission, einzig das Rechtsmittel der Beschwerde. Im neuen System ist kein Einspruch mehr möglich, an seiner Stelle steht nun die Beschwerdemöglichkeit direkt beim Bundespatentgericht. Die Beschwerde hat gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren eine aufschiebende Wirkung; das soll beim Patentgesetz nicht der Fall sein. Um das geht es nun.
In der ursprünglichen Variante des Bundesrates sollte das Einspruchsverfahren durch ein ideelles Verbandsbeschwerderecht ersetzt werden. Der Ständerat hat das korrigiert, das Verbandsbeschwerderecht gestrichen und ist wieder zum ursprünglichen Einspruchsrecht bzw. neu zum Beschwerderecht übergegangen. Jede Person darf nur im Bereich Biotechnik, zum Beispiel Klonen, Gentechnik usw., Beschwerde einreichen. Für alles andere läuft es so wie bisher, das heisst, zur Beschwerde legitimiert ist nur, wer vom Patent besonders betroffen ist. Im Bereich Biotechnik - so entschied der Ständerat - hätte die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, ausser die Vorinstanz oder die Beschwerdeinstanz würde dies ausnahmsweise anordnen.
Die gute Nachricht für eine den Patenten kritisch gegenüberstehende Person ist bei der ständerätlichen Variante, dass die Beschwerde wegen fehlender Neuheit zu einer aufschiebenden Wirkung führt. Die schlechte Nachricht für diese Person ist, dass sie nur bei besonderer Betroffenheit Beschwerde erheben kann. Da nicht mehr jedermann zur Beschwerde legitimiert ist, ist es keine Popularbeschwerde mehr.
Die Mehrheit der WBK-N will nun die Beschwerdegründe erweitern. So kämen gemäss der Mehrheit der WBK-N auch fehlende Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit, mangelnde Technizität, ungenügende Offenbarung und unzulässige Ausdehnung des Schutzgegenstands hinzu. All das - das ist etwa das gesamte Prüfungsprogramm des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) - könnte von allen mit einer Beschwerde gerügt werden.
Das gefällt der patentkritischen Person natürlich, doch die Mehrheit der WBK-N will eben auch, dass über dieses Prüfungsprogramm hinaus sämtliche möglichen Drittbeschwerden keine aufschiebende Wirkung haben. Das gefällt dem Patentkritischen überhaupt nicht und widerspricht auch den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, welches besagt, dass eine Beschwerde immer eine aufschiebende Wirkung nach sich zieht. So ist der Minderheitsantrag zu Artikel 59c Absatz 5 zu verstehen.
Mit dem Ausbau der aufschiebenden Wirkung macht der Minderheitsantrag jedoch nur zusammen mit dem Einzelantrag Sinn, den Sie heute auf Ihre Pulte erhalten haben. Denn die Ausnahme darf ja nicht, wie vorhin erwähnt, das ganze Prüfungsprogramm des IGE der Mehrheitsversion umfassen. Auf diesen Zusammenhang hat mich gestern Kollege Fabien Fivaz aufmerksam gemacht. Ich danke ihm.
In diesem Sinne bitte ich Sie, die Minderheit bei Artikel 59c Absatz 5 und auch den Einzelantrag zu unterstützen.