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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-03-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-03-20

Wortprotokoll

Sie verhandeln heute eine Vorlage, welche die Verwendung einer Technik regelt, die aus dem Katalog der Ermittlungsmethoden heute gar nicht mehr wegzudenken wäre. Es scheint auch, als ob die DNA-Analyse zunehmend den altbekannten Kommissar Zufall ablösen könnte.

So wurde beispielsweise - ich möchte nicht verschiedene Beispiele anführen, aber dieses scheint mir doch sehr anschaulich zu sein - Mitte Februar dieses Jahres ein Mann vom Bezirksgericht Zürich schuldig gesprochen, wegen schwerster Sexualdelikte, begangen an drei kleinen Mädchen und unter Anwendung von massiver Gewalt. Die Untersuchungsbehörden waren nur dank der eidgenössischen DNA-Datenbank, die ja seit Mitte 2000 versuchsweise geführt wird, auf diesen Angeklagten gestossen. Der Mann war im Kanton Aargau wegen einer Reihe von Diebstählen verhaftet und erkennungsdienstlich behandelt worden; unter anderem wurde auch sein DNA-Profil erstellt und in der zentralen Datenbank abgelegt. Daraus konnte er als Täter der Sexualdelikte identifiziert werden.

Dieses Beispiel veranschaulicht mehrere Punkte. Zum einen zeigt es auf, dass die Frage der DNA-Analyse gesamtschweizerisch geregelt werden muss, und deshalb nehmen wir auch etwas vorweg, das eigentlich in die gesamtschweizerische, vereinheitlichte Strafprozessordnung gehören würde. Dieses Beispiel illustriert aber auch, welche Zwecke man mit der Erfassung von DNA-Profilen in einer Datenbank verfolgt: Es geht darum, Zusammenhänge zu erkennen, beispielsweise, ob immer die gleichen Leute am Werk sind; es geht darum, Täter zu identifizieren und Straftaten aufzuklären; und es geht darum, dass zum Beispiel Rückfall- und Serientäter so rasch als möglich erkannt werden können.

Aus der Sicht der Strafverfolgung ist die DNA-Analyse ein sehr probates Mittel für die Ermittlungen und die Strafverfolgung. Aber die DNA-Analyse weckt auch Ängste; sie weckt Unsicherheiten, die aber zum Teil auf Missverständnissen beruhen. Dazu gehört zum Beispiel, dass geltend gemacht wird, die DNA-Analyse ermögliche es, Informationen zum Gesundheitszustand oder zu künftigen Krankheiten oder Leiden einer Person zu erhalten. Und es wird auch befürchtet, dass das zum Nachteil der Betroffenen Anwendung finden könnte.

Ich möchte hier wirklich noch einmal ganz deutlich darauf hinweisen, dass bei der DNA-Analyse, die gemacht wird und von der hier die Rede ist, nur vom so genannten nichtcodierenden Teil der DNA gesprochen wird und dass nur das verwendet wird. Das heisst, dass daraus ausser dem Geschlecht einer Person keine weiteren Informationen über eine Person gewonnen werden können. Man muss sich das so vorstellen, dass es sich verhält wie bei einem Fingerabdruck, der erst durch den Vergleich mit einem zweiten Abdruck Bedeutung erhält und für sich allein eigentlich wertlos ist. Erst durch den Vergleich bekommt die DNA-Analyse ihren Wert in der Ermittlung.

Wir haben auch strenge Datenschutzbestimmungen. Es geht zum Beispiel darum, dass die DNA-Profile nur in anonymisierter Form im Informationssystem gespeichert sind und die Personendaten, die zu diesem DNA-Profil gehören, in einer anderen Datenbank aufbewahrt werden. Die obligatorische Löschung ist nach einer genau festgelegten Aufbewahrungsdauer vorgeschrieben. Aus dem Umstand, dass ein DNA-Profil mit einem Fingerabdruck vergleichbar ist, ergibt sich auch, dass die Erstellung und Aufbewahrung der DNA-Profile keinen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen darstellen. Diese Auffassung teilt auch das Bundesgericht.

Der Nationalrat und auch Ihre Kommission haben - aus meiner Sicht zu Recht - darauf verzichtet, hier einen abschliessenden Deliktskatalog aufzunehmen. Die Statuierung eines Deliktskataloges liesse sich bei der DNA-Analyse aus Sicht des Bundesrates ebenso wenig rechtfertigen wie bei der Abnahme von Fingerabdrücken.

Die Thematik der DNA-Profile ist im Strafverfahren auch in drei Phasen zu gliedern; ich möchte das noch aufzeigen, weil das aus meiner Sicht auch das Verständnis für diese Ermittlungsmethode etwas verstärkt. Es geht also zuerst darum, von welchen Personen eine biologische Probe entnommen und dann mittels einer Analyse auch ein DNA-Profil erstellt werden darf. In einer zweiten Phase stellt sich dann die Frage, welche dieser DNA-Profile in ein Informationssystem aufgenommen werden sollen. In einer dritten Phase ist zu regeln, wie lange diese in das Informationssystem aufgenommenen Profile dort verbleiben dürfen. In allen diesen drei Phasen gilt es, die Interessen an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten abzuwägen gegenüber den Interessen von betroffenen Personen. Ihre Kommission hat im Zusammenhang mit dieser Interessenabwägung noch einige Verbesserungen und Klärungen aufgenommen und ausgewogene Anträge vorgelegt, welchen ich nicht opponiere.

Mir ist Folgendes wichtig: Wenn man hier vom genetischen Fingerabdruck spricht oder davon, es gehe um die Fichierung von genetischen Daten, dann soll man aufhören, die Bevölkerung zu verunsichern und dazu beizutragen, dass in der Bevölkerung die Meinung vorherrscht, es würden hier genetische Daten gesammelt, welche etwas über die Person aussagen. Das ist ein ganz zentraler Punkt, damit in der Öffentlichkeit nicht ungerechtfertigte Ängste gegenüber dieser Ermittlungsmethode aufkommen.

Ich möchte nun noch auf die Frage von Frau Brunner eingehen, was "verdächtige Person" heisst. Welches sind die verdächtigen Personen? Ich bin mir nicht sicher, ob nicht eine gewisse Unsicherheit auch aus der französischen Fassung entsteht. In der deutschen Fassung wird in den verschiedenen Artikeln immer von der "verdächtigen Person" gesprochen; es werden nicht verschiedene Begriffe verwendet. Grundsätzlich ist in den verschiedenen Artikeln das Gleiche gemeint, wenn von "verdächtiger Person" gesprochen wird. Was aber ist eine verdächtige Person, was ist darunter zu verstehen? Da gibt es auch in der strafprozessualen Literatur keine eindeutig klaren Definitionen, wie solche Personen bezeichnet werden.

Wie Personen in einem Verfahren bezeichnet werden, das zur Aufklärung einer strafbaren Handlung führt, hängt vor allem auch davon ab, in welchem Stadium das Verfahren ist, und es hängt auch von der Intensität des gegen eine Person gerichteten Tatverdachtes ab. Dann kommt dazu, dass in dieser Frage die Terminologie, wie sie im strafprozessualen Bereich verwendet wird, auch von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein kann. Was gesagt werden kann: Eine Person gilt nicht als tatverdächtige Person im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie als Täter mit Sicherheit auszuschliessen ist, etwa wegen eines hieb- und stichfesten Alibis. Auch nicht als tatverdächtig gelten Personen, bei denen nicht bloss ein Tatverdacht, sondern bereits Gewissheit über die Tatbegehung besteht. Schliesslich gelten ebenfalls als nicht tatverdächtig Personen, die im Rahmen einer Massenuntersuchung gemäss Artikel 3 mit einbezogen worden sind, weil sie eben bestimmte Tätermerkmale aufweisen, gegen die aber keine konkreten Tatverdachtsmomente bestehen.

Jetzt umgekehrt: Wer kann als tatverdächtig gelten? Das sind Personen, gegen die Anklage erhoben worden ist. Dazu [PAGE 363] gehören Personen, die im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens als Angeschuldigte bzw. Beschuldigte gelten, das heisst, das sind Personen, die einer Straftat verdächtigt werden und gegen die ein formelles Strafverfahren eröffnet wurde; schliesslich gehören dazu auch die Personen, die Gegenstand polizeilicher Ermittlungen oder Vorermittlungen sind, weil eben gewisse Verdachtsmomente vorliegen. Fazit: Artikel 3 geht also nicht von einem engen Begriff der verdächtigen Person aus, sondern erfasst insbesondere auch beschuldigte und angeklagte Personen und ist in diesem Sinne breit zu verstehen.

Entscheidend scheint mir aber, dass in jedem Fall die entnommene Probe spätestens nach drei Monaten vernichtet werden muss. Das heisst: Wenn die betroffene Person als Täter ausgeschlossen werden kann, wird sowohl die Probe sofort vernichtet als auch das DNA-Profil aus der Datenbank gelöscht. Ich hoffe, damit etwas zur Klärung beigetragen zu haben.

Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten.