Pfisterer Thomas · Ständerat · 2003-03-20
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-20
Wortprotokoll
In Absatz 1 Litera d wollte der Nationalrat die Möglichkeit vorsehen, dass eine derartige Profilentnahme auf eigenes Verlangen durchgeführt werden könne. Das gleiche Thema ist in Absatz 4 gemäss Minderheit aufgegriffen. Die Kommission hat darüber diskutiert, ob sie eine, wie sie meinte, verbesserte und auch mit der Verwaltung entsprechend bearbeitete zusätzliche Fassung aufnehmen könne. Sie liegt hier vor, aber sie fand in der Kommission keine Mehrheit.
Worum geht es? Es geht darum, dass jemand, der ein schutzwürdiges Interesse hat, auch in einem gegen Drittpersonen oder gegen Unbekannt geführten Strafverfahren, beantragen kann, über sich selbst ein DNA-Profil erstellen zu lassen.
Die Gründe: Man hat entgegnet, man könne doch warten, bis das dann in der eidgenössischen Strafprozessordnung - allenfalls in einem grösseren Zusammenhang - geregelt werde. Natürlich könnte man warten, aber dann müsste man mit dem ganzen Gesetz warten, bis diese Vorlage dann kommt. Das ganze DNA-Gesetz soll aber jetzt schon gemacht werden; also ist es richtig, wenn man auch diesen Teil jetzt vorzieht.
Man hat die Frage aufgeworfen, ob nicht die Selbstanzeige genüge. Nein! Es besteht ein wichtiger Unterschied darin, ob ich beantrage, dass mein DNA-Profil kontrolliert werde, oder ob ich verlange, dass für mich eben ein ganzes Strafverfahren angestrengt wird. Das betrifft mich ganz anders, nur schon vom zeitlichen und vom finanziellen Aufwand her, abgesehen von den übrigen Folgen eines Strafverfahrens.
Man kann weiter die Frage aufwerfen, ob es nicht genügt, wenn ich ein Privatgutachten über mein DNA-Profil verlangen kann. Auch hier gibt es einen wichtigen Unterschied: Ein Privatgutachten hat potenziell weniger Gewicht, als wenn ich eine Begutachtung von den gleichen Begutachtern erreichen kann, die das mit der gleichen Glaubwürdigkeit im Strafverfahren tun. Wenn sich ein Bürger oder eine Bürgerin schon vertrauensvoll an den Staat wendet, sollten wir ihn oder sie nicht abweisen; auch diese Person ist ein Rechtsuchender, eine Rechtsuchende.
Schliesslich liegt hierin auch eine gewisse politische Dimension. Das Gesetz bringt eine erhebliche Änderung im Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit. Im Nationalrat ist diese Litera d von Artikel 11 Absatz 4, die ich erwähnt habe, unangefochten akzeptiert worden. Also sollten wir diese Chance zur Akzeptanz der ganzen Vorlage auch hier ausnützen. Das DNA-Profil-Gesetz ist eben nur, wenn Sie hier Ja sagen, nicht nur für den Staat bestimmt, sondern auch zum Schutz des Privaten. Darum ist es sinnvoll, wenn wir dieses Instrument zur Verfügung stellen.
Ich bitte Sie zuzustimmen.