Rieder Beat · Ständerat · 2024-02-29
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-02-29
Wortprotokoll
Der Bundesrat beantragt mit seiner Botschaft vom 10.[NB]März 2023 eine punktuelle Anpassung des inzwischen fast dreissigjährigen Bundesgesetzes über den Wasserbau. Der Ständerat ist Zweitrat. Der Nationalrat hat die Vorlage am 18.[NB]September 2023 in der Gesamtabstimmung mit 180 Stimmen einstimmig angenommen. Ihre Kommission hat die Vorlage an zwei Sitzungen beraten, nämlich am 12.[NB]Januar 2024, an dem sie einstimmig auf die Vorlage eingetreten ist, und am 1.[NB]Februar 2024, an dem sie sich anlässlich der Detailberatung veranlasst sah, an der Vorlage punktuelle Änderungen vorzunehmen.
Die Vorlage ist ursprünglich auf den Bericht "Umgang mit Naturgefahren in der Schweiz" in Erfüllung des Postulates Darbellay 12.4271, "Besserer Infrastrukturschutz vor Steinschlägen, Erdrutschen, Fels- und Bergstürzen", zurückzuführen. Sie entstand unter dem Eindruck von immer häufigeren und[NB]grösseren Ereignissen im Bereich des Hochwasserschutzes.
Zentraler Inhalt der Vorlage ist Artikel 3, in welchem die bereits grösstenteils angewandte Praxis im Umgang mit Naturgefahren mittels Aufnahme des integralen Risikomanagements im Gesetz festgeschrieben wird. Mit anderen Worten: Wir vollziehen gesetzgeberisch, was durch die Verantwortlichen im Feld bereits weitgehend angewandt wird. Das integrale Risikomanagement von Naturgefahren wurde schon 2004 durch die Nationale Plattform Naturgefahren in der Strategie Naturgefahren Schweiz verankert. Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung trägt auch das Wasserbaugesetz diesem Ansatz Rechnung. Etwa 20 Prozent der Schweizer Bevölkerung leben in überschwemmungsgefährdeten Gebieten, 30 Prozent der Arbeitsplätze und 25 Prozent der Sachwerte sind betroffen. Kein Jahr vergeht, ohne dass es extreme Wetterereignisse gibt. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage bedeutend.
Unter "integralem Risikomanagement" ist ein systematisches Vorgehen zu verstehen, bei dem Gefahren und Risiken analysiert und bewertet werden. Darauf basierend werden optimale Kombinationen von Massnahmen entwickelt und umgesetzt. Der Bundesrat will der erwarteten Risikoentwicklung mit einer Massnahmenkombination begegnen und dabei - das ist wahrscheinlich der anspruchsvollste Teil der gesamten Vorlage - das Gesamte im Kostenrahmen halten. Gemäss Botschaft ist mit einem erhöhten Vollzugsaufwand bei Bund und Kantonen und mit einer geringen Verschiebung der Finanzierung von den Kantonen zum Bund zu rechnen. In Anbetracht des Bundeshaushalts ist zu hoffen, dass sich dies in einem engen Rahmen hält.
Der Bund trägt unter anderem die bei den Kantonen in geringem Ausmass anfallenden finanziellen und personellen Mehrkosten durch Subventionen teilweise mit. Der zusätzliche Personalaufwand bei den Kantonen wird auf 2,7 Millionen Franken geschätzt. Zudem beteiligt sich der Bund nicht nur an den periodischen, sondern auch an den regelmässigen Unterhaltsarbeiten. Für diesen Bereich werden Kosten in der Höhe von 20 Millionen Franken erwartet. Demgegenüber erwartet der Bundesrat Kosteneinsparungen von rund 15 Millionen Franken durch die Verlängerung des Lebenszyklus der Schutzbauten gegenüber der heutigen Situation. Insgesamt erwartet der Bundesrat, dass er den Schutz vor Naturgefahren unter Berücksichtigung neuer Herausforderungen mit dieser Vorlage kostengünstiger gewährleisten kann. Hier erlaube ich mir als Bergler einen kurzen Hinweis darauf, dass sich die Naturgefahren regelmässig nicht an die Vorgaben des Bundesrates und des Parlamentes halten.
Trotz der unstrittigen Vorlage gaben innerhalb der Kommission einzelne Punkte doch Anlass zu regen Diskussionen. So unscheinbar die Vorlage ist, so massgebend beeinflusst sie natürlich den Wasserbau in unseren Kantonen, weshalb hier die Gesetzesanpassung mit Sorgfalt vorzunehmen ist. Auf Antrag aus unserer Kommission wurde von der Verwaltung ein Bericht zu den Ausgaben für Hochwasserschutz und Revitalisierung verlangt. Insbesondere wurde die Frage gestellt, ob nicht gewisse Projekte, welche als Hochwasserschutz angepriesen werden, eigentlich Renaturierungen darstellen und ob sich der Bund die Höhe der Bundesbeiträge von bis zu 80 Prozent finanziell effektiv noch leisten könne.
Nur damit sich das Plenum eine Vorstellung von den jährlichen Ausgaben machen kann, im Vergleich zu jenen beim CO2-Gesetz, von denen Sie vorhin gehört haben: Der Hochwasserschutz gemäss Artikel 3 des Wasserbaugesetzes kostet seit 2012 pro Jahr zwischen 89 und 146 Millionen Franken, ohne die grossen Regulierungen der Rhone und die Rheinregulierung. Der mittlere Subventionssatz beträgt 41 Prozent. Die Revitalisierungsbemühungen nach Artikel 4 Buchstabe m des Gewässerschutzgesetzes kosten seit 2012 pro Jahr zwischen 18 und 40 Millionen Franken. 63 Prozent davon erfolgen über Programmvereinbarungen mit einem mittleren Subventionssatz von 55 Prozent, wobei für total fünfzehn Einzelprojekte ein Subventionssatz von 65 Prozent gilt.
Die Zielrichtung der Vorlage ist es, mit höheren Pflegekosten und einer intensiveren Pflege eine längere Lebensdauer der Schutzbauten zu erreichen und damit die Kosten zu stabilisieren oder gar zu senken. Mit den vorgeschlagenen Änderungen will es der Bundesrat ermöglichen, im Naturgefahrenbereich den Risikoanstieg zu begrenzen und den erforderlichen Schutz vor Hochwasser, Rutschungen, Steinschlag und Lawinen zu gewährleisten.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Stossrichtung des Wasserbaus durch die Vorlage nicht im Kern abgeändert wird. Wie Sie Artikel 3, dem Kernartikel, entnehmen können, begrenzen die Kantone die Hochwasserschäden in erster Linie durch Gewässerunterhalt und durch raumplanerische Massnahmen. Regelmässig reicht das nicht aus, und es müssen zusätzliche Hochwasserschutzbauten erstellt werden. An der bestehenden Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ändert sich nichts. Schliesslich wird in einzelnen Bereichen auch eine Harmonisierung zwischen dem Wasserbaugesetz und dem Gewässerschutzgesetz vorgenommen, und die Änderungen im Wasserbaugesetz werden deshalb auch im Waldgesetz übernommen. Mit anderen Worten: Die Teilrevision zielt darauf ab, das knapp dreissigjährige Wasserbaugesetz den bereits erfolgten und aktuellen Entwicklungen im Hochwasserschutz anzupassen und den risikobasierten Ansatz im Umgang mit Naturgefahren gesetzlich zu verankern.
Kurz zusammengefasst kann ich die Vorlage wie folgt beschreiben:
1.[NB]Raumplanerische Massnahmen sollen den Anstieg des Schadenspotenzials begrenzen.
2.[NB]Organisatorische Massnahmen sollen das Ausmass der Schäden eindämmen.
3.[NB]Schutzbauten sollen dort Gefahr vermindern und verhindern, wo sie nach raumplanerischen und organisatorischen Massnahmen notwendig sind.
4.[NB]Dem Unterhalt der Schutzbauten ist besser Rechnung zu tragen, um ihre Lebensdauer zu verlängern, was entsprechend auch wieder weniger Mitteleinsatz nötig macht.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten auf die Vorlage.