Flach Beat · Nationalrat · 2024-03-04
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2024-03-04
Wortprotokoll
Ja, worum geht es eigentlich? Es geht darum, dass gemäss der geltenden Lärmgesetzgebung in lärmbelasteten Gebieten lärmempfindliche Bauten nur dann errichtet oder geändert werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte - ermittelt an den offenen Fenstern - mindestens bei den lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden können. Das kann man mit architektonischen Möglichkeiten, mit gestalterischen Möglichkeiten, insbesondere auch mit technischen Lösungen der Raumplanung machen. Geht das nicht, dann ist es grundsätzlich nicht möglich, an solchen Orten Bauten zu erstellen, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen.
Die Lärmschutz-Verordnung sieht aber für solche Fälle, in denen eben sonst ein eigentliches Bauverbot gelten würde, in Artikel 31 Absatz 2 eine Ausnahme vor. Dort geht es um eine Güterabwägung, die gemacht werden kann. Bei Räumen insbesondere von Wohnungen genügt beispielsweise mindestens ein zum Lüften geeignetes Fenster, das von der lärmabgewandten Seite den Lärm empfängt respektive bei dem es so genügend ruhig ist. Das ist eine Praxis, die viele Kantone eigentlich recht gut angewendet haben. Das hat auch die Qualität der Siedlungen gefördert. Die Architektinnen und Architekten haben sich dessen angenommen und gute Lösungen gefunden.
Ich lege hier auch gleich meine Interessenbindung offen: Ich bin seit über dreissig Jahren in der Bauwirtschaft tätig. Seit 17 Jahren bin ich Jurist beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA), einem Verein, den es mittlerweile seit 187 Jahren gibt und der sich dem qualitätsvollen Entwickeln des gebauten Lebensraums verschrieben hat.
Das Umweltschutzgesetz sieht dieses Vorsorgeprinzip, von dem ich vorhin gesprochen habe, vor, und bis zu einem Bundesgerichtsentscheid 2015 wurde diese sogenannte Lüftungsfensterpraxis auch angewandt. Dann gab es bei einem Fall im Kanton Aargau einen Entscheid, bei dem das Bundesgericht wahrscheinlich völlig richtig entschieden hatte, weil die Lüftungsfensterpraxis an der Stelle, wo sie hätte angewandt werden sollen, wirklich verfehlt war.
Ich habe dann die Motion 16.3529 eingereicht, die auch angenommen worden ist. Sie sehen schon der Nummer an: Es hat einfach unglaublich lange gedauert, bis wir hier endlich darüber diskutieren können, wie wir dieses Problem lösen wollen. Mittlerweile weiss ich von mehreren tausend Wohnungen, die nicht realisiert worden sind, insbesondere in Gebieten wie Zürich usw. - eigentlich überall dort, wo es wirklich dringend nötig wäre, dass man bauen kann. Es ist auch so, dass dann natürlich viele Projekte zurückgestellt worden sind. Es sind auch nicht alle diese nicht gebauten Wohnungen aufgrund von Umweltschutz- respektive Lärmschutzvorschriften blockiert worden, sondern selbstverständlich hat auch die Zinslage quasi wie noch eins obendrauf gegeben, und entsprechend sind weniger Wohnungen in der Pipeline gewesen.
Was passiert jetzt? Jetzt will man die Lüftungsfensterpraxis, die ich einfach ins Gesetz schreiben wollte, mit einer kontrollierten Lüftung übersteuern. Das wollen die Kommissionsmehrheit und der Ständerat. Da muss ich Ihnen sagen: Da schütten Sie dann das Bad mit dem Kind aus, denn die Qualität einer Wohnung hängt nicht davon ab, ob sie irgendeine kontrollierte Lüftung oder etwas Ähnliches hat. Das gibt es zwar, das gibt es im Minergie-Standard, und es gibt auch entsprechende SIA-Normen, die umschreiben, wie das funktionieren soll. Ich werde aber in der Detailberatung noch ausführen, weshalb dieser Weg, den Sie hier eingeschlagen haben, definitiv der falsche ist und das nicht zur Lösung dieser Probleme führen wird, die wir im Wohnungsbau haben.
Die Grünliberale Fraktion tritt aber auf das Geschäft ein und will jetzt auch vorwärtsmachen, damit im Bereich der Bautätigkeit wieder Rechtssicherheit herrscht. Wir unterstützen auch die Altlastensanierung.
Ich bitte Sie ebenfalls, auf das Geschäft einzutreten, und danke Ihnen, wenn Sie dann am Ende meinen Minderheitsanträgen folgen.