Rieder Beat · Ständerat · 2024-03-05
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-03-05
Wortprotokoll
Absatz 2 zuerst: Die Bestimmung führt die beiden bisherigen Absätze 2 und 3 zusammen, da auf die bisher geltende Differenzierung zwischen der Erweiterung einer bestehenden altrechtlichen Wohnung und deren Abbruch und Wiederaufbau verzichtet werden soll. Neu soll in beiden Fällen innerhalb der Bauzone eine Erweiterung der Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent zulässig sein. In diesem Rahmen dürfen zusätzliche Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absatz 1 gebaut werden. Vorbehalten bleiben gemäss Absatz 4 - und das ist wichtig - strengere Bestimmungen des kantonalen Rechts bzw. des kommunalen Nutzungsplans. Das ist eben gerade der Vorteil dieser Bestimmung: Sie gibt den Gemeinden die Möglichkeit, hier kommunal angepasste, adaptierte Lösungen zu finden. Die Möglichkeit, beim[NB]Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung eine geringfügige Standortverschiebung vorzunehmen, besteht schon nach geltendem Recht, ohne dass dies im Gesetzestext ausdrücklich gesagt wird. Diese Möglichkeit soll erhalten bleiben. Aus Sicht der Kommission können dadurch Grundstücksflächen optimal genutzt und kann die Siedlungsentwicklung nach innen gestärkt werden.
Ein Positionsbezug zur bundesrätlichen Stellungnahme: Die Kommissionsmehrheit ist eben gerade der Meinung, dass nichts passieren wird, wenn Sie die Möglichkeit von Zweitwohnungen in diesem Bereich beschränken. Es wird nichts gebaut, weder Erstwohnungen noch Zweitwohnungen. Das Problem der Erstwohnungen werden Sie durch die bundesrätliche Vorlage in keinster Weise entschärfen können.
Zu Absatz 3: Die Formulierung entspricht weitgehend dem bisherigen Absatz 4. Eine geringfügige Anpassung und Präzisierung erfolgt beim Einleitungssatz. Es soll klargestellt werden, dass sich Absatz 3 lediglich auf die Situation bezieht, dass eine bestehende altrechtliche Wohnung über den in Absatz 2 festgelegten Rahmen - die Erweiterung um maximal 30 Prozent der vorbestehenden Hauptnutzfläche - hinaus erweitert werden soll.
Ich komme zu Absatz 4. Aus systematischen Gründen werden die in den bisherigen Absätzen 2 und 3 enthaltenen Vorbehalte in einem neuen Absatz 4 zusammengelegt. Es wird also in einem eigenen Absatz festgehalten, dass die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts vorbehalten bleiben und dass ausserhalb der Bauzone Erweiterungen im Rahmen der Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzone zulässig sind. Für Vorhaben ausserhalb der Bauzone soll der Verweis auf die Raumplanungsgesetzgebung, die wir erst kürzlich angepasst haben, gelten. Damit ist auch das richtiggestellt, wie es bereits Herr Kollege Schmid anlässlich der Eintretensdebatte ausgeführt hat.
Damit habe ich jetzt aus Sicht des Berichterstatters alle Artikel erwähnt.