Rösti Albert · Bundesrat · 2024-03-05
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-03-05
Wortprotokoll
Die Motion beinhaltet zwei Lemmata - der Vollständigkeit halber spreche ich zum ersten auch noch. Der Bestand bestehender ehehafter Wasserrechte hätte gemäss der Motion unbefristet gesichert werden sollen, und den Besitzern hätte es ermöglicht werden sollen, ihre [PAGE 109] Rechte ins Grundbuch aufzunehmen. Dieses Anliegen hat der Nationalrat bekanntlich gemäss dem Antrag des Bundesrates abgelehnt; es steht hier nicht mehr zur Diskussion. Der Entscheid ist nach wie vor richtig, denn die Gewährung eines ewig dauernden Wasserrechts ist nicht mit der Bundesverfassung vereinbar. Es würde dem verfassungsmässigen Hoheitsanspruch des Staates auf öffentliche Gewässer auch widersprechen.
Mit dem zweiten Lemma, das hier zur Diskussion steht und das eine Minderheit der Kommission auch ablehnen möchte, fordert die UREK-N für Wasserkraftwerke mit privaten Wasserrechten eine gesetzliche Regelung, in welcher der zeitliche Rahmen für die Einhaltung der Restwasservorschriften geklärt wird. Damit ist materiell möglichst eine Gleichbehandlung mit den auf öffentlich-rechtlichen Konzessionen beruhenden Wasserkraftwerken anzustreben.
Zu den Hintergründen: Das Anliegen der Motion geht auf das Bundesgerichtsurteil zum Wasserkraftwerk Hammer im Kanton Zug zurück, das wurde auch schon erwähnt. Nach diesem Urteil müssen die kantonalen Behörden bei erster Gelegenheit - das ist richtig - die ehehaften Wasserrechte ablösen. Aus Sicht des Bundesrates ist die gesetzliche Regelung eines Zeitrahmens zur Umsetzung der Sanierungspflicht gemäss Artikel 80 Absätze 1 bis 3 des Gewässerschutzgesetzes sowie die Einhaltung der Restwasservorschriften gemäss Artikel 31 des Gewässerschutzgesetzes für Inhaber von ehehaften Rechten sinnvoll. Damit kann für die Inhaber ehehafter Rechte Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Kantone erhalten einen klaren und einheitlichen Zeitrahmen, in welchem sie die Sanierungsmassnahmen umsetzen müssen.
Zudem sollen die Inhaber ehehafter Rechte auch die Möglichkeit erhalten, ihre getätigten Investitionen zu amortisieren. Hier besteht die Differenz zur Minderheit, die dieses Lemma ablehnen will, weil die Amortisation entsprechende Übergangsfristen erfordern würde. Es geht hier weniger um neue Investitionen; es geht mehr darum, dass bereits getätigte Investitionen, wie man das auch bei Konzessionen macht, abgeschrieben werden können, bevor dann die Restwasserbestimmungen eingehalten werden müssen. Dazu wird der Bundesrat Antworten geben müssen, insbesondere was die Frist betrifft, wenn Sie diese Motion annehmen.
Es wurde bereits gesagt: Diese ehehaften Wasserrechte machen nicht unsere Stromversorgungssicherheit aus. Im Moment, ich habe das schon verschiedentlich gesagt, ist aber jede Kilowattstunde wertvoll. Es ist ein kleiner, aber feiner Beitrag zur Energieversorgung, der nicht zu vernachlässigen ist. Entsprechend bitte ich Sie, der vorberatenden Kommission zu folgen und das zweite Lemma anzunehmen.
Der Bundesrat beachtet die Frist, behaften Sie mich aber am Schluss nicht auf die Zahl. Trotzdem mache ich eine Angabe. Wasserkraftanlagen mit ehehaften Rechten beeinträchtigen die Gewässerlebensräume, die von grosser Bedeutung für den Erhalt der Biodiversität sind; das ist uns bewusst. Eine zu lange Frist bis zur Ablösung wäre somit ökologisch nicht sinnvoll. Gleichzeitig ist nach Annahme der Motion der Amortisation der getätigten Investitionen Rechnung zu tragen. Tatsächlich kann sich der Bundesrat - Frau Vara, Sie haben das auch schon erwähnt - hierzu eine Frist bis 2040 vorstellen. Bis 2040 geht es noch eine gewisse Zeit. Wir werden dies allerdings vertieft prüfen. Diese Zahl ist nicht verbindlich, sondern ist ein Anhaltspunkt für die Diskussion.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihre Frage nicht verbindlich beantworten. Kantone, die jetzt bereits in der Umsetzung sind, werden sicher weiterfahren, bis - wenn Sie die Motion annehmen - der Bundesrat einen Gesetzentwurf macht und das Gesetz verabschiedet ist. Sobald dort eine Frist festgelegt ist, haben die Inhaber der ehehaften Wasserrechte die Möglichkeit, sich auf diese Frist zu beziehen. Daher könnte es schon eine Verzögerung in bereits laufenden Projekten geben. Aufgrund der Rechtsgleichheit der Besitzer von ehehaften Rechten müssten wir allenfalls schauen, was die Kantone machen, ob wir hier mit Übergangsfristen rechnen können. Heute kann ich Ihnen nicht bestätigen, dass es zu keiner Verzögerung führen wird.
Trotzdem bitte ich Sie, die Motion anzunehmen und hier Rechtssicherheit zu schaffen. Ehehafte Wasserrechte sind ein Besitztum. Daher erachte ich es rein aus eigentumsrechtlicher Sicht als sinnvoll, dass man den Leuten, die diese Rechte besitzen, nach dem Bundesgerichtsurteil zum Wasserkraftwerk Hammer eine bestimmte Zeit gibt, die die Amortisation der getätigten Investitionen ermöglicht. Das bedeutet gleichzeitig eben auch, dass die Produktion in den nächsten zehn, zwanzig Jahren, in denen wir sie dringend brauchen, noch sichergestellt ist. Somit folgt der Bundesrat der Mehrheit Ihrer Kommission.