Wasserfallen Flavia · Ständerat · 2024-03-05
Wasserfallen Flavia · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2024-03-05
Wortprotokoll
Die Motion Gysin Greta verlangt, dass der Vaterschaftsurlaub in vollem Umfang gewährt wird, wenn das Kind tot geboren wird oder bei der Geburt verstirbt. Warum hat unsere Kollegin Greta Gysin diese Forderung gestellt? Der Mutterschaftsurlaub ist diesbezüglich unmissverständlich geregelt. Er wird gemäss Artikel 23 der Erwerbsersatzverordnung auch beim Tod des Kindes gewährt. Der Vater respektive der[NB]zweite[NB]Elternteil[NB]hingegen[NB]hat[NB]bei einer Totgeburt keinen Anspruch.
Der Bundesrat beantragt Ablehnung der Motion. Der Nationalrat hat sie am 13.[NB]Juni 2023 mit 127 zu 57 Stimmen bei 6 Enthaltungen angenommen.
Eine Totgeburt oder das Versterben eines Neugeborenen ist für die Eltern ein schwerer und äusserst belastender Schicksalsschlag. Ihre Kommission hat sich denn auch Zeit genommen und das Anliegen an zwei Sitzungen diskutiert. Die Kommission wollte an der ersten Sitzung, am 12.[NB]Oktober 2023, die Frage vertiefen, inwiefern ein allfälliger Urlaub gemäss Obligationenrecht in solchen Situationen bereits greift und wer von diesen Bestimmungen abgedeckt ist. Die Verwaltung wurde deshalb beauftragt, allfällige rechtliche Lücken zu evaluieren. Weiter bestanden Fragen zur Anzahl Betroffener sowie Bedenken gegenüber der Bestimmung in der Motion, die den Urlaub für den zweiten Elternteil in vollem Umfang gewähren will. Das würde konkret bedeuten, dass der Urlaub bis zu sechs Monate nach der Geburt bezogen werden könnte, auch tageweise.
An der zweiten Sitzung, am 29.[NB]Januar dieses Jahres, konnte Ihre Kommission aufgrund der erteilten Aufträge feststellen, dass das Obligationenrecht keine besonderen Bestimmungen enthält, die den Vater von der Arbeit befreien, wenn das Kind tot geboren wird oder kurz nach der Geburt stirbt. Urlaubstage können gestützt auf Artikel 324a oder Artikel 329 Absatz 3 des Obligationenrechts bezogen werden. Die Dauer des Urlaubs und eine allfällige Lohnfortzahlungspflicht können aber, abhängig vom Arbeitsverhältnis und von den Bestimmungen im Gesamtarbeitsvertrag, variieren. Zudem können sich selbstverständlich Selbstständige und grundsätzlich auch Personen in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen nicht auf diese Bestimmungen im [PAGE 122] Obligationenrecht berufen. Zusammenfassend ist Ihre Kommission zum Schluss gekommen, dass die Bestimmungen des[NB]Obligationenrechts[NB]keine[NB]ausreichende Deckung gewährleisten.
Zu den Zahlen: Im Jahr 2022 gab es 359 Totgeburten. Das sind Kinder, die ohne Lebenszeichen zur Welt kommen und mindestens 500 Gramm wiegen oder die 22.[NB]Schwangerschaftswoche vollendet haben. Wenn wir zudem noch die Todesfälle in den ersten 14 Tagen einbeziehen - 85 Prozent davon versterben in den drei Tagen nach der Geburt -, ergibt das 607 Fälle. Solche Fälle möchte Ihre Kommission einbeziehen. Das waren, wie gesagt, die Zahlen aus dem Jahr 2022.
Sie können dem Bericht entnehmen, dass Kosten in Höhe von 1,3 Millionen Franken erwartet werden, welche aus den derzeitigen Mitteln der Erwerbsersatzordnung, ohne zusätzliche Finanzierungsquelle, finanziert werden könnten. Aufgrund dieser Ausgangslage hat sich Ihre Kommission dazu entschieden, die Motion zu modifizieren respektive zu konkretisieren. Es sollen alle Fälle bis vierzehn Tage nach der Geburt erfasst werden. Der Vaterschaftsurlaub soll nicht in vollem Umfang, sondern ab dem Zeitpunkt des Ereignisses und am Stück bezogen werden. Die Zeitdauer des Urlaubes soll ab Totgeburt oder Tod laufen. Bereits bezogene Tage werden abgezogen.
Mit 9 zu 3 Stimmen hat die Kommission der Motion mit abgeändertem Wortlaut zugestimmt. Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen.