Jans Beat · Bundesrat · 2024-03-06
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-03-06
Wortprotokoll
Wir sehen uns zu diesem Geschäft zum zweiten Mal in dieser Session. Ich erspare Ihnen ausführliche Hintergrundinformationen und komme gleich zur Sache. Wir sind auf der Zielgeraden, und zu bereinigen gibt es in diesem komplexen Geschäft einzig noch Differenzen zu Artikel 59c des Patentgesetzes (PatG). Es geht einerseits um die möglichen Beschwerdegründe, andererseits um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde Dritter im Patenterteilungsverfahren. Zu beiden Punkten hat Ihre Kommission letzten Donnerstag einstimmig einen Kompromiss gefunden. Sie folgt bei den Beschwerdegründen dem Ständerat, bei der aufschiebenden Wirkung im Resultat Ihnen, dem Nationalrat. Der Bundesrat findet diesen Beschluss im Ergebnis sinnvoll, sodass ich es vorwegnehmen kann: Ich beantrage Ihnen, Ihrer Kommission zu folgen und den Kompromiss anzunehmen, dies aus zwei Gründen.
Am ersten Beratungstermin der WBK-S im Januar letzten Jahres wurden verschiedene Verbände angehört. Diese begrüssten die Vorlage, äusserten aber in zwei Punkten Kritik. Zum Ersten lehnten sie das vom Bundesrat vorgeschlagene ideelle Verbandsbeschwerderecht rundweg ab, und über eine Erweiterung der Beschwerdemöglichkeiten wurde gar nicht diskutiert. Zum Zweiten beharrten sie darauf, dass Beschwerden von Dritten im Patenterteilungsverfahren keine aufschiebende Wirkung haben dürfen. Der von Ihrer Kommission nun beschlossene Kompromiss setzt diese beiden Anliegen vollständig um, indem er die Vorschläge des Stände- und des Nationalrates elegant kombiniert.
Vom Ständerat übernimmt er zwar die Streichung des Verbandsbeschwerderechtes, doch dort, wo geltend gemacht wird, dass ein Patent gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst, wie insbesondere im Biotech-Bereich, können Dritte nach wie vor ohne Weiteres Beschwerde einreichen und voraussetzungslos einen Verstoss gegen die Artikel 1a, 1b und 2 PatG geltend machen. Für die weiteren Beschwerdegründe hält der Ständerat in Absatz 3 fest, dass wie bisher schon das VwVG gilt. Es bleibt hier also im Ergebnis alles beim Alten.
Von Ihnen, vom Nationalrat, übernimmt der Kompromiss, dass sämtliche Drittbeschwerden im Patenterteilungsverfahren grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben, und zwar indem in Absatz 5 nicht nur auf Absatz 2, sondern auch auf Absatz 3 verwiesen wird. Im Resultat bleibt es also bei der von Ihnen im Rat beschlossenen Lösung, wonach die wirtschaftliche Nutzung eines erteilten Patentes von Dritten nicht missbräuchlich blockiert werden kann.
Mit dem Kompromiss setzen wir auch den Geist der Motion Hefti um, die ein effizientes, kostengünstiges Beschwerdeverfahren verlangt. Das machen wir, indem wir im Schweizer Patenterteilungsverfahren keine zusätzlichen Beschwerdegründe einführen und damit das Beschwerdeverfahren nicht verkomplizieren oder verteuern.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, Ihrer Kommission zu folgen und den Kompromiss anzunehmen.